Umstellung von L-auf H-Gas und etwaige Auswirkungen auf den Anteil des Haushaltsstroms im ALG II-Regelsatz

Personen

Anfrage von Karl Sasserath an die NEW am 03.05.2017

Sehr geehrter Herr Kindervatter, sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben wende ich mich an Sie mit einigen Fragen zur Umstellung von L- auf H-Gas und etwaigen Auswirkungen auf den Anteil des Haushalts-Stroms im ALG II-Regelsatz. Hintergrund meiner Anfrage sind Gespräche in Berlin über die finanziellen Folgen der Gasumstellung für SGB II-Leistungsberechtigte.

Nach Darstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verhält sich die Sach- und Rechtslage wie folgt:

„Ein Teil des deutschen Gasmarktes wird mit niederkalorischem Erdgas (L-Gas), der andere deutlich größere Teil wird mit hochkalorischem Erdgas (H-Gas) versorgt. Wegen der rückläufigen L-Gas-Produktion wurde § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert: Es ist eine dauerhafte Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas in ca. 4,3 Millionen Haushalten vorgesehen. Der Umstellungsprozess wurde im Jahr 2015 gestartet und soll voraussichtlich im Jahr 2030 abgeschlossen sein. Von der Umstellung ist u.a. auch Nordrhein-Westfalen betroffen. Eine geschätzte Zahl von 2,5 % der Geräte (= ca. 108.00 Geräte) kann aus technischen Gründen nicht umgestellt werden, so dass eine Neuanschaffung von gasbetriebenen Geräten erforderlich ist. Diese Kosten (für Heizungsanlagen lt. BMWi ab 4.000 Euro) sind von den Geräteeigentümern zu tragen. Bei Nichtumstellung sind die Netzbetreiber berechtigt, die Energiezufuhr zu sperren.

Sowohl beim freiwilligen als auch durch § 19a EnWG erzwungenen Austausch eines Gasgerätes (Gasherd, Heizungsanlage, Gastherme, Gasdurchlauferhitzer) hat der Eigentümer des jeweiligen Gerätes nach § 19a Absatz 3 EnWG einen Kostenerstattungsanspruch von 100 Euro gegenüber seinem Netzbetreiber. Nach dem Entwurf der nach § 19a Absatz 3 EnWG zu erlassenden Rechtsverordnung sind zusätzliche Finanzhilfen für unfreiwillig auszutauschende Gasheizungs- und Warmwasserzubereitungsgeräte von bis zu 500 Euro je nach Alter der Geräte vorgesehen. Außerdem vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von 10 % der Investitionssumme für diese Geräte.“

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für mich Fragen, die von Ihnen vielleicht kurz beleuchtet werden können: 1. Liegen bei der NEW AG Erkenntnisse vor, welche Dimension die Umstellung bei Privathaushalten im Bereich des Versorgungsgebietes der NEW hat? (Anzahl der Fälle, etc. )

2. Sind Auswirkungen auf die Preisgestaltung der Gasenergie absehbar?

a) Führt die Umstellung zu einer Preiserhöhung?

3. Welche Kosten für die Anschaffung entsprechender neuer Geräte ent­stehen? Gibt es über Kosten der Neuanschaffung Daten oder zumindest Erfahrungswerte?

Für die Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich bereits jetzt!

Mit freundlichen Grüßen

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen

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