Satzung und Ordnungen

SATZUNG

Präambel

Basisdemokratie und dezentrale Organisation, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Mönchengladbach. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

“BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MÖNCHENGLADBACH” (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG) ist der Kreisverband der Bundespartei “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” und des Landesverbandes “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN”. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Mönchengladbach. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mönchengladbach nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

§ 4 Mitarbeiter*innen

(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/r mitarbeiten.

(2) Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind.

(3) Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formalen Aufnahme.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand, die Delegierten und die Beauftragten des Kreisverbandes sind grundsätzlich an die Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden. Eine Urabstimmung findet durch Beschluss der Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden

(3) Mitgliederversammlungen finden mindestens zwei Mal im Kalenderjahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Die erste Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal tagen, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen.

(4) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, das Wahlkampfbudget, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten, die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen und die Mitglieder des Wahlkampfteams in geheimer Wahl.

(6) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(8) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(9) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in dieser Versammlung ausgeschlossen.

(10) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise (AK’e) einrichten. Dabei sind je zwei verantwortliche Sprecher*innen zu benennen, die der Mitgliederversammlung jährlich berichten.

§ 7 Kreisvorstand (KrVo)

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und der/dem Kassierer/in und vier Beisitzer*innen. Zusätzlich ist ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der Grünen Jugend Mönchengladbach zu besetzen. Diese Person wird ausschließlich durch die Grüne Jugend gewählt. Zusätzlich wird ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der Grünen Alten Mönchengladbach besetzt. Dieser Platz wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, auf Vorschlag der Grünen Alten. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. (Geschäftsführender Kreisvorstand)

(2) Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

(3) Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband Mönchengladbach stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung anberaumt werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch grundsätzlich parteiöffentlich. Ausgenommen hiervon sind Diskussionen, Beschlüsse und Entscheidungen in Personalfragen.

§ 9 Mindestparität

Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung)

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

§ 10 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung keine besonderen Mehrheiten vorgesehen sind.

(2) Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Beschlossen mit 2/3 Mehrheit am:

05. August 1991 durch Urabstimmung.

geändert: durch die Jahreshauptversammlung am 07.11.1991, 10.9.1992, Namensänderung durch die Jahreshauptversammlung am 03.6.1993, durch die Jahreshauptversammlung am 7.10.1993, 5.04.2001, 9.12.2004, 12.11.2014, 3.8.2016, 16.3.2017, durch Mitgliederversammlung am 25.10.2018, 12.8.2023. 7.3.2024

Geschäftsordnung (GO)

§ 1 Zusammentreten

(1) Mitgliederversammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG treten zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie werden vom geschäftsführenden Kreisvorstand unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich eingeladen/einberufen und geleitet.

(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt.

(3) Die Dauer der Sitzung wird auf drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

(4) Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Kreisvorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge im Benehmen mit dem Kreisvorstand aufgestellt.

(2) Die Tagesordnung enthält auf jeden Fall die Tagesordnungspunkte:

1. Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit

2. Wahl einer/s Protokollant*in

3. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung

4. Verabschiedung der Tagesordnung

5. Berichte (z.B. Vorstand, Fraktion, Delegierte, Arbeitskreise)

6. Termine

7. Verschiedenes

Dabei dürfen bei den Punkten „Termine und Verschiedenes“ keine Beschlüsse gefasst werden, vielmehr dienen sie nur zum Informationsaustausch.

(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.

(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 9 der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einem Mann und einer Frau das Wort zu erteilen ist.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragssteller*in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN KV MG. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür(ja)”oder “dagegen (nein)”abgestimmt werden kann.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Kalendertagen vor der Versammlung einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Die Weiterleitung ist auch dann gewährleistet, wenn die Anträge umgehend im AntragsGrün freigeschaltet werden.

Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

(3) Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zu Anträgen an die Mitgliederversammlung stellen. Diese Änderungsanträge müssen mit einer Frist von 4 Kalendertagen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.

(4) Dringlichkeitsanträge können bis zum Beschluss der Tagesordnung in Textform eingereicht werden. Über die Dringlichkeit eines Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit absoluter Mehrheit.

(5) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln.

(A) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:

a) Übergang zur Tagesordnung

b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung

c) Schluss der Debatte oder der Redeliste

d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage

e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes

f) Verweisung an ein anderes Organ des KV

g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes

h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i) Änderung der Redezeit

j) Verlängerung der Sitzungszeit

k) geheime oder namentliche Abstimmung

(B) Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.

(C) Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

§ 7 Wahlen

Eine Kandidat*in ist gewählt, wenn sie/er über 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der Kandidat*in gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant*in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,

b) die Namen der anwesenden Mitglieder,

c) die von den einzelnen Mitgliedern gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,

d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet. Darüber hinaus sollen die wesentlichen Punkte der Beratungen im Rundbrief von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG veröffentlicht werden.

§ 9 Vorstand

(1) Die Geschäfte des KV MG werden vom geschäftsführenden Vorstand getätigt.

(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand informiert alle Mitglieder und Interessierte über wichtige Entschlüsse und Termine in der parteiinternen Informationsschrift und auf der Internetseite der Partei.

(3) Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer*innen bilden den Gesamtvorstand. Dieser ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(4) Der Kreisvorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag.

(5) Der Kreisvorstand kann zur Erfüllung seiner politischen Aufgaben inhaltliche Arbeitskreise einrichten.

(6) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Kreisverband nach Möglichkeit eine Kreisgeschäftsstelle.

§ 10 Änderung

Eine Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

Beschlossen durch die JHV am 07.11.1991, geändert durch die JHV am 10.9.1992, durch die JHV am 05.04.2001, durch die JHV am 9.12.2004, durch die JHV am 12.11.2014, durch die JHV am 16.3.2017, durch die MV am 26.6.2021, durch die MV am 7.3.2024

Beitrags- und Kassenordnung

I. Beitragsordnung (BO)

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG wird empfohlen, einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von einem Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen.

(2) Der Mindestbeitrag beträgt Euro 5,– im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.

(3) In begründeten Einzelfällen kann der Beitrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ermäßigt oder gänzlich erlassen werden (Sozialklausel). Darüber entscheidet auf Antrag die/der Kreiskassierer*in im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 2 Sonderbeiträge

Mitglieder der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Mönchengladbach, deren Vertreter*innen in den Ratsausschüssen, Mitglieder in Aufsichtsräten und Beiräten der verschiedenen Gesellschaften, als auch die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gewählten Mitglieder in Bezirksvertretungen führen mindestens 50% ihrer Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder an Bündnis90/Die Grünen ab und legen diese dem Kreisvorstand jährlich offen. Empfohlen wird, diesen Betrag auf freiwilliger Basis und je nach finanziellen Möglichkeiten auf Spendenbasis großzügig zu erhöhen. Funktionsträger*innen sollten eine Reduzierung der individuellen Mandatsabgaben aus sozialen Gründen oder zur Vermeidung besonderer finanzieller Nachteile schriftlich beantragen.

Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand auf Basis der anonymisierten Vorlage durch den/die Kreiskassierer*in.

Sachkundige Bürger*innen und stellvertretende sachkundige Bürger*innen in den Ausschüssen, die vom Rat der Stadt Mönchengladbach eingerichtet worden sind, sind von den Abtretungsregelungen des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach befreit.

§ 3 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der Beitragspflicht nach §§ 1 und 2 dieser Ordnung nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für neueingetretene Mitglieder. Auf § 2 (5) und § 3 (2) der Satzung wird verwiesen.

II. Reisekostenordnung (RO)

§ 1 Personenkreis

(1) Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG, denen im Rahmen ihrer Amtsausübung (Kreisvorstand, Delegierte, Kreisschiedsgericht) Reisekosten entstehen, werden diese auf Antrag erstattet.

(2) Erstattungsanträge, die die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes.

§ 2 Erstattungshöhe

Erstattet werden die steuerlich geltenden Pauschalbeträge für Fahrtkosten, Verpflegungskosten und die nachgewiesenen Übernachtungskosten, ersatzweise der steuerliche Pauschalbetrag. Zur Unterstreichung der politischen Forderung nach massiver Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs sollen die für private Kraftfahrzeuge geltend gemachten Kosten in voller Höhe an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gespendet werden.

Verpflegungskosten, die den Betrag von Euro 5,– je Tag überschreiten, sollen an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gespendet werden, sofern ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.

§ 3 Erstattungsform

Für den Antrag auf Erstattung von Reisekosten soll ein einheitlicher Vordruck verwendet werden.

§ 4 Kinderbetreuung

Um Mitgliedern die Teilnahme am politischen Geschehen im KV MG zu ermöglichen, erstattet der Kreisverband seinen Mitgliedern auf Antrag Kinderbetreuungskosten in Höhe von max. 10 Euro/Stunde für Veranstaltungen des Kreisverbandes.

III. Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen

§ 1 Definition und Anwendungsbereich

Zuschüsse sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG, die auf Antrag oder Beschluss Initiativen, Projekten oder Vereinen für eine bestimmte, vorher definierte Aufgabe im Gebiet der Stadt Mönchengladbach zufließen.

§ 2 Vergabe

(1) Zuschüsse werden vom geschäftsführenden Kreisvorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von Euro 500,– vergeben. Dabei ist zu prüfen, ob:

1. das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,

2. der gestellte Antrag eine detaillierte Kostenstellung aufweist,

3. dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. und seiner Ziele beiliegt,

4. von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, dass das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gefördert wurde.

(2) Zuschüsse, deren Höhe Euro 500,– übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

IV. Kassenordnung (KO)

§ 1 Finanzwesen

(1) Die Kassen- und Bankgeschäfte des KV MG werden durch die/den Geschäftsführer*in (GF) unter Beteiligung der/des Kreiskassierer*in (KK) getätigt. Zahlungsanweisungen werden von diesen beiden gezeichnet. Über eine Zeichnungsberechtigung im Verhinderungsfalle entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand.

(2) Das Kassenwesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung”. Kassenanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den Kreiskassierer*in.

(3) Haushaltsführung und Buchführung obliegen der/dem Kreiskassierer*in. Sie/er hat vierteljährlich dem Kreisvorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.

Die/der Kreiskassierer*in entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MiFriFi) und legt beide dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vor.

Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die/der Kreiskassierer*in ist in Finanzfragen allen Organen des KV MG jederzeit auskunftspflichtig.

Geändert durch die Mitgliederversammlung am 22.6.2006, 3.8.2016, 25.10.2018, 14.11.2020, 12.8.2023, 19.10.2023