Grundsatzbeschluss über Baulandvergabe

Fraktionsantrag
Ausschuss für Soziales, Gesundheit u. Senioren: 07.03.2019
Planungs- und Bauausschuss: 07.03.2019
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen: 13.03.2019
Hauptausschuss: 19.03.2019
Rat: 27.03.2019 

Beratungsgegenstand
Grundsatzbeschluss über Baulandvergabe, die Aufgabe städtischer Gesellschaften und die Forderungen nach geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau bei neuen Bebauungsplänen

Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit u. Senioren, der Planungs- und Bauausschuss,   der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptausschuss empfehlen, der Rat   der Stadt Mönchengladbach beschließt:

Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften werden beauftragt und in die Lage versetzt, fortan bei Wohnungsneubauten nur noch geförderte und preisgedämpfte Wohnungen zu bauen. Zu diesem Zweck sollen Wohnbaugrundstücke im städtischen Besitz (einschl. die der städtischen Gesellschaften) vorrangig an städtische Wohnungsbaugesellschaften vergeben werden.

Werden Wohnbaugrundstücke im städtischen Besitz nicht von städtischen Wohnungsbaugesellschaften benötigt, sollen diese vorrangig an Unternehmen mit Konzepten für den Mietwohnungsbau vergeben werden, bei denen das Interesse der Mietparteien an dauerhaft bezahlbaren Mietwohnungen im Fokus steht wie z.B.: (Klein-) Genossenschaften und vergleichbaren Formen oder andere gemeinwohlorientierte Unternehmen.

Bei allen neuen Bebauungsplänen (Stichtag: Zeitpunkt der Offenlage) sollen bei mehr als   30 Wohneinheiten insgesamt 40 Prozent der Geschossfläche im Sinne des § 20 Abs. 3 BauNVO für Wohneinheiten im öffentlich geförderten und preisgedämpften Segment realisiert werden, davon von mind. 20 Prozent öffentlich geförderter Wohnungsbau.  Die Quotierungsregelung wird kontinuierlich aufgrund der in der Praxis gemachten Erfahrungen überprüft. Abweichungen sind im Einzelfall nach politischer Beschlussfassung möglich. Die Regelung ist grundsätzlich in städtebaulichen Verträgen oder sonstigen Verträgen zu vereinbaren. Die Quote für den geförderten Wohnungsbau kann im begründeten Einzelfall auf einem alternativen Grundstück (Ersatzgrundstück) im Eigentum des Investors innerhalb des Stadtgebiets erfüllt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß diesen Grundsatzbeschlüssen umgehend geeignete Ausführungsbestimmungen zu erarbeiten und dem Rat zum Beschluss vorzulegen.

Ergänzend dazu soll geprüft werden, zu welchen Bedingungen es sinnvoll ist, von Seiten der Stadt oder städtischer Gesellschaften den Kauf von Belegungsrechten sowie der Verlängerung der Bindungsfrist vorzunehmen.

Begründung:
Erfolgt mündlich.

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen


Dieser Antrag wurde in der Ratssitzung mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

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