Geschäftsordnung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Mönchengladbach
§ 1 Zusammentreten
(1) Mitgliederversammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG treten zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie werden vom geschäftsführenden Kreisvorstand unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich eingeladen/einberufen und geleitet.
(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt.
(3) Die Dauer der Sitzung wird auf drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(4) Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Kreisvorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge im Benehmen mit dem Kreisvorstand aufgestellt.
(2) Die Tagesordnung enthält auf jeden Fall die Tagesordnungspunkte:
1. Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Wahl einer/s Protokollant*in
3. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
4. Verabschiedung der Tagesordnung
5. Berichte (z.B. Vorstand, Fraktion, Delegierte, Arbeitskreise)
6. Termine
7. Verschiedenes
Dabei dürfen bei den Punkten „Termine und Verschiedenes“ keine Beschlüsse gefasst werden, vielmehr dienen sie nur zum Informationsaustausch.
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.
(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 9 der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.
(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.
§ 4 Redeliste
(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einem Mann und einer Frau das Wort zu erteilen ist.
(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragssteller*in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
§ 5 Anträge
(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN KV MG. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür(ja)”oder “dagegen (nein)”abgestimmt werden kann.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Kalendertagen vor der Versammlung einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Die Weiterleitung ist auch dann gewährleistet, wenn die Anträge umgehend im AntragsGrün freigeschaltet werden.
Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
(3) Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zu Anträgen an die Mitgliederversammlung stellen. Diese Änderungsanträge müssen mit einer Frist von 4 Kalendertagen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden.
(4) Dringlichkeitsanträge können bis zum Beschluss der Tagesordnung in Textform eingereicht werden. Über die Dringlichkeit eines Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit absoluter Mehrheit.
(5) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln.
(A) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
f) Verweisung an ein anderes Organ des KV
g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Änderung der Redezeit
j) Verlängerung der Sitzungszeit
k) geheime oder namentliche Abstimmung
(B) Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
(C) Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
§ 7 Wahlen
Eine Kandidat*in ist gewählt, wenn sie/er über 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der Kandidat*in gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant*in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) die von den einzelnen Mitgliedern gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet. Darüber hinaus sollen die wesentlichen Punkte der Beratungen im Rundbrief von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG veröffentlicht werden.
§ 9 Vorstand
(1) Die Geschäfte des KV MG werden vom geschäftsführenden Vorstand getätigt.
(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand informiert alle Mitglieder und Interessierte über wichtige Entschlüsse und Termine in der parteiinternen Informationsschrift und auf der Internetseite der Partei.
(3) Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer*innen bilden den Gesamtvorstand. Dieser ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Der Kreisvorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag.
(5) Der Kreisvorstand kann zur Erfüllung seiner politischen Aufgaben inhaltliche Arbeitskreise einrichten.
(6) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Kreisverband nach Möglichkeit eine Kreisgeschäftsstelle.
§ 10 Änderung
Eine Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Beschlossen durch die JHV am 07.11.1991, geändert durch die JHV am 10.9.1992, durch die JHV am 05.04.2001, durch die JHV am 9.12.2004, durch die JHV am 12.11.2014, durch die JHV am 16.3.2017, durch die MV am 26.6.2021, durch die MV am 7.3.2024