Geschäftsordnung (GO) Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Mönchengladbach-Nord
§ 1 Zusammentreten
- Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Mönchengladbach-Nord tritt zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden.
- Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Hierbei findet eine Prüfung gegen die Anwesenheitsliste statt.
- Die Dauer der Sitzung wird auf maximal drei Stunden Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise
§ 2 Tagesordnung
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOP’e) enthalten:
– Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
– Wahl einer/s ProtokollantIn
– Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
– Verabschiedung der Tagesordnung
– Bericht des Vorstandes, der Fraktion und der Delegierten
– Verschiedenes/Termine
Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” durch Beschluss der Versammlung verändert werden: Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
- Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch bei einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.
- Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
- Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.
§ 4 Redeliste
- Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist. Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.
- Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort.
Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
§ 5 Anträge
- Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Mönchengladbach-Nord. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.
- Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Mönchengladbach-Nord. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Sie sind während einer laufenden Abstimmung unzulässig.
Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Die Gegenrede ist zulässig.
Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
- Übergang zur Tagesordnung
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
- Schluss der Debatte oder der Redeliste
- Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
- Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
- Verweisung an ein anderes Organ des OV
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
- Änderung der Redezeit
- Verlängerung der Sitzungszeit
- geheime oder namentliche Abstimmung
Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.
§ 6 Beschlussfassung
- Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
- Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.
§ 7 Wahlen
- Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.
- Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.
- Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.
§ 8 Protokoll
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden ProtokollantIn anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
- Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
- die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
- die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
- bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
- bei Wahlen die Wahlvorschläge Kandidaturen und die Stimmergebnisse.
- Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.
- Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.
- Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Vorstandsmitgliedern bekannt ist.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.
- Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2011