Beitrags- und Kassenordnung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Mönchengladbach
I. Beitragsordnung (BO)
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG wird empfohlen, einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von einem Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen.
(2) Der Mindestbeitrag beträgt Euro 5,– im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.
(3) In begründeten Einzelfällen kann der Beitrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ermäßigt oder gänzlich erlassen werden (Sozialklausel). Darüber entscheidet auf Antrag die/der Kreiskassierer*in im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 2 Sonderbeiträge
(1) Abtretungsregelung
Mitglieder der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Mönchengladbach, deren Vertreter*innen in den Ratsausschüssen, Mitglieder in Aufsichtsräten und Beiräten der verschiedenen Gesellschaften, als auch die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gewählten Mitglieder in Bezirksvertretungen führen mindestens 50% ihrer Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG ab und legen diese dem Kreisvorstand jährlich offen.
Empfohlen wird, diesen Betrag auf freiwilliger Basis und je nach finanziellen Möglichkeiten auf Spendenbasis großzügig zu erhöhen.
(2) Ausnahmen
Funktionsträger*innen sollten eine Reduzierung der individuellen Mandatsabgaben aus sozialen Gründen oder zur Vermeidung besonderer finanzieller Nachteile schriftlich beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand auf Basis der anonymisierten Vorlage durch den/die Kreiskassierer*in.
Sachkundige Bürger*innen und stellvertretende sachkundige Bürger*innen in den Ausschüssen, die vom Rat der Stadt Mönchengladbach eingerichtet worden sind, sind von den Abtretungsregelungen des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach befreit.
(3) Zahlungsweise
Mitglieder der Ratsfraktion sowie der Bezirksvertretungen verpflichten sich mittels Einverständniserklärung zum monatlichen Einzug durch die Stadt. Weitere Abtretungen aus Aussichts- und Beiräten sind quartalsweise zu zahlen.
§ 3 Mitgliedsrechte
Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der Beitragspflicht nach §§ 1 und 2 dieser Ordnung nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für neueingetretene Mitglieder. Auf § 2 (5) und § 3 (2) der Satzung wird verwiesen.
II. Reisekostenordnung (RO)
§ 1 Personenkreis
(1) Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG, denen im Rahmen ihrer Amtsausübung (Kreisvorstand, Delegierte, Kreisschiedsgericht) Reisekosten entstehen, werden diese auf Antrag erstattet.
(2) Erstattungsanträge, die die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes.
§ 2 Erstattungshöhe
Erstattet werden die steuerlich geltenden Pauschalbeträge für Fahrtkosten, Verpflegungskosten und die nachgewiesenen Übernachtungskosten, ersatzweise der steuerliche Pauschalbetrag. Zur Unterstreichung der politischen Forderung nach massiver Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs sollen die für private Kraftfahrzeuge geltend gemachten Kosten in voller Höhe an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gespendet werden.
Verpflegungskosten, die den Betrag von Euro 5,– je Tag überschreiten, sollen an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gespendet werden, sofern ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.
§ 3 Erstattungsform
Für den Antrag auf Erstattung von Reisekosten soll ein einheitlicher Vordruck verwendet werden.
§ 4 Kinderbetreuung
Um Mitgliedern die Teilnahme am politischen Geschehen im KV MG zu ermöglichen, erstattet der Kreisverband seinen Mitgliedern auf Antrag Kinderbetreuungskosten in Höhe von max. 10 Euro/Stunde für Veranstaltungen des Kreisverbandes.
III. Richtlinien über die Vergabe von Zuschüssen
§ 1 Definition und Anwendungsbereich
Zuschüsse sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG, die auf Antrag oder Beschluss Initiativen, Projekten oder Vereinen für eine bestimmte, vorher definierte Aufgabe im Gebiet der Stadt Mönchengladbach zufließen.
§ 2 Vergabe
(1) Zuschüsse werden vom geschäftsführenden Kreisvorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von Euro 500,– vergeben. Dabei ist zu prüfen, ob:
1. das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,
2. der gestellte Antrag eine detaillierte Kostenstellung aufweist,
3. dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. und seiner Ziele beiliegt,
4. von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, dass das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG gefördert wurde.
(2) Zuschüsse, deren Höhe Euro 500,– übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
IV. Kassenordnung (KO)
§ 1 Finanzwesen
(1) Die Kassen- und Bankgeschäfte des KV MG werden durch die/den Geschäftsführer*in (GF) unter Beteiligung der/des Kreiskassierer*in (KK) getätigt. Zahlungsanweisungen werden von diesen beiden gezeichnet. Über eine Zeichnungsberechtigung im Verhinderungsfalle entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand.
(2) Das Kassenwesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung”. Kassenanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den Kreiskassierer*in.
(3) Haushaltsführung und Buchführung obliegen der/dem Kreiskassierer*in. Sie/er hat vierteljährlich dem Kreisvorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
Die/der Kreiskassierer*in entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MiFriFi) und legt beide dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vor.
Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die/der Kreiskassierer*in ist in Finanzfragen allen Organen des KV MG jederzeit auskunftspflichtig.
Geändert durch die Mitgliederversammlungen am 22.6.2006, 3.8.2016, 25.10.2018, 14.11.2020, 12.8.2023, 19.10.2023, 15.03.2025