Satzung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Mönchengladbach

Satzung Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Mönchengladbach

Stand 3/2025

Präambel

Basisdemokratie und dezentrale Organisation, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Mönchengladbach. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

“BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN MÖNCHENGLADBACH” (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV MG) ist der Kreisverband der Bundespartei “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” und des Landesverbandes “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN”. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Mönchengladbach. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mönchengladbach nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

§ 4 Mitarbeiter*innen

(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede/r mitarbeiten.

(2) Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind.

(3) Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formalen Aufnahme.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand, die Delegierten und die Beauftragten des Kreisverbandes sind grundsätzlich an die Beschlüsse der Organe gebunden.

§5a GRÜNE JUGEND Mönchengladbach

(1) Die GRÜNE JUGEND Mönchengladbach ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mönchengladbach. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die Grundwerte der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GRÜNE JUGEND Mönchengladbach organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Mönchengladbach dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht Widersprechen. Die GRÜNE JUGEND Mönchengladbach ist über ihre Finanzen rechenschaftspflichtig und muss den Rechenschaftsbericht BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mönchengladbach mitteilen.

(3) Die GRÜNE JUGEND Mönchengladbach hat das Recht, Anträge an alle Organe der Kreispartei zu stellen.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden. Eine Urabstimmung findet durch Beschluss der Mitgliederversammlung statt.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden

(3) Mitgliederversammlungen finden mindestens zwei Mal im Kalenderjahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Die erste Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal tagen, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen.

(4) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, das Wahlkampfbudget, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten, die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen und die Mitglieder des Wahlkampfteams in geheimer Wahl.

(6) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(8) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(9) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in dieser Versammlung ausgeschlossen.

(10) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise (AK’e) einrichten. Dabei sind je zwei verantwortliche Sprecher*innen zu benennen, die der Mitgliederversammlung jährlich berichten.

§ 7 Kreisvorstand (KrVo)

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und der/dem Kassierer/in und vier Beisitzer*innen. Zusätzlich ist ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der Grünen Jugend Mönchengladbach zu besetzen. Diese Person wird ausschließlich durch die Grüne Jugend gewählt. Zusätzlich wird ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der Grünen Alten Mönchengladbach besetzt. Dafür werden eine ordentliche Vertretung und eine Stellvertretung gewählt. Das Stimmrecht der Grünen Alten im Vorstand des Kreisverbands obliegt grundsätzlich der ordentlichen Vertretung und wird auf dessen Erklärung auf die Stellvertretung übertragen. Darüber ist der Gesamtvorstand zu informieren. Dieser Platz sowie die Stellvertretung wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, auf Vorschlag der Grünen Alten. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. (Geschäftsführender Kreisvorstand)

(2) Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung anberaumt werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch grundsätzlich parteiöffentlich. Ausgenommen hiervon sind Diskussionen, Beschlüsse und Entscheidungen in Personalfragen.

§ 9 Mindestparität

Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung)

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

§ 10 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung keine besonderen Mehrheiten vorgesehen sind.

(2) Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Beschlossen mit 2/3 Mehrheit am: 05. August 1991 durch Urabstimmung.

Geändert durch die Jahreshauptversammlungen am 07.11.1991, 10.9.1992, 03.6.1993, 7.10.1993, 5.04.2001, 9.12.2004, 12.11.2014, 3.8.2016, 16.3.2017

durch Mitgliederversammlung am 25.10.2018, 12.8.2023, 7.3.2024, 15.3.2025, 22.3.2025