Satzung B90/Grüne OV Nord

Satzung Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Mönchengladbach-Nord

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Mönchengladbach-Nord ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein- Westfalen und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Mönchengladbach. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV MG-Nord. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadtbezirk Mönchengladbach-Nord. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Mönchengladbach-Nord kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Pro- gramme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört, in Mönchengladbach-Nord seinen Wohnsitz hat und mindestens 16 Jahre alt ist. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  2. Mitglied im Ortsverband MG-Nord ist, wer Mitglied des Kreisverbandes Mönchengladbach ist und im Stadtbezirk Mönchengladbach-Nord wohnt. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen. Gegen die Ab- lehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
  5. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  6. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur oder Mitarbeit für eine konkurrierende Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
  7. Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Orts- verbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebiets- verband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
    2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast
    3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
    4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu
    5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszu- üben.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu
    2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
    3. Seinen Beitrag pünktlich zu

§ 4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Vertreter des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Ur- abstimmung geändert werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgen- den Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Dele- gierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
  3. Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vor- zulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung Nichtentlastung des Vorstandes bein- halten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.
  6. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einbe- rufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel ein Mal im Quartal statt.
  7. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies acht Mit- glieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
  8. Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Ein- ladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn, sowie drei weiteren Die SprecherInnen und der/ die KassiererIn vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (geschäftsführen- der Vorstand).
  2. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsver- hältnis zum Ortsverband oder dem Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt beklei-
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederver- sammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mit- gliederversammlung aufzuführen.
  4. Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitglie- dern unterschritten wird.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Be- schlussfassung vorgeschrieben ist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend
  3. Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit ein- facher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen Sie tagen jedoch in jedem Fall partei-öffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht parteiöffent- lich zu behandeln.
  4. Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 8 Mindestparität

  1. Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind min- destens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
  3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mit- glieder. (Frauenvotum)

§ 9 Datenschutz

Es gelten die Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt
  2. Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprü- ferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
  3. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in an- gemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
  4. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
  5. Im Übrigen gelten die Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 11 Satzungsänderung

  1. Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei- drittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversamm- lung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlich- keitsentscheidung sein.
  2. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mit- glieder einer Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeits- entscheidung sein.
  3. Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in

§ 12 Beiträge und Finanzverwaltung

  1. Es gelten die Regelungen der Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  2. Mandatsbeiträge, inklusive Beschlusskompetenz über deren Höhe, Mitgliedsbeiträge und Rechenschaftsbericht werden durch den KV Mönchengladbach verwaltet.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2011