Flüchtlinge ohne Aufenthalts-/Ausweislegimation

Personen

Anfrage von Karl Sasserath in der Ratssitzung am 17.06.2015

1.) Wie viele Flüchtlinge in Mönchengladbach sind der Verwaltung bekannt, auf die der obige Sachverhalt zutrifft?

2.) Wie regelt die Verwaltung in solchen Fällen die Versorgung der Flüchtlinge mit Bargeld?

3.) Welche Schritte wurden seitens der Stadtverwaltung ergriffen, um für den geschilderten Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der Stadtsparkasse Mönchengladbach die Möglichkeit der Schaffung eines Kontos auf Guthabenbasis zu schaffen?

Antwort der Verwaltung vom 01.09.2015

Sehr geehrter Herr Sasserath,

zu Ihren Fragen aus der Sitzung des Rates vom 17.06.2015

1.) Wie viele Flüchtlinge in Mönchengladbach sind der Verwaltung bekannt, auf die der obige Sachverhalt zutrifft?

2.) Wie regelt die Verwaltung in solchen Fällen die Versorgung der Flüchtlinge mit Bargeld?

3.) Welche Schritte wurden seitens der Stadtverwaltung ergriffen, um für den geschilderten Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der Stadtsparkasse Mönchengladbach die Möglichkeit der Schaffung eines Kontos auf Guthabenbasis zu schaffen?

teile ich Ihnen Folgendes mit:

Bedingt durch den stetig wachsenden Zustrom ausländischer Flüchtlinge teilte die Bezirksregierung Arnsberg bereits im Herbst 2014 mit, dass auf Grund der nicht ausreichenden Unterbringungskapazitäten, die von den zentralen Ausländerbehörden registrierten Asylsuchenden vor Aktenanlagetermin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kommunen zugewiesen werden. Die Flüchtlinge sind damit zu diesem Zeitpunkt anstelle eines Nachweises über die Aufenthaltsgestattung lediglich im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA).

Nach § 63 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz kann ein Ausländer eine Aufenthaltsgestattung nur erhalten, wenn er einen förmlichen Antrag beim Bundesamt für Migration gestellt hat Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt hier nur die Möglichkeit der Verlängerung der BüMA.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Girokontos ist die Vorlage eines ordnungsgemäßen Legitimationspapiers, zu denen die BüMA ausdrücklich nicht zählt. Eine Kontoeröffnung ist diesen Personen damit bis zur Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung verwehrt. Die Verwaltung hat allerdings in einem intern abgestimmten Verfahren sichergestellt, dass die Versorgung der Flüchtlinge mit Bargeld bis zu diesem Zeitpunkt sichergestellt ist.

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