Anfrage von Ulla Brombeis in der Ratssitzung am 16.06.2016
Ich beziehe mich auf eine Ankündigung von Oberbürgermeister Reiners, dass künftig Anfragen und die dazugehörigen Antworten die außerhalb von Gremien gestellt werden, den anderen Fraktionen und der Gruppe zur Kenntnis gegeben werden.
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Verfahrensweise und wie wird das Briefgeheimnis in diesem Zusammenhang gewahrt?
Antwort der Verwaltung vom 18.06.2016
Ihre Anfrage aus der Ratssitzung vom 16.06.2016
Sehr geehrte Frau Brombeis,
in der Ratssitzung vom 16.06.2016 stellten Sie die Anfrage nach der rechtlichen Grundlage für die Ankündigung des Oberbürgermeisters, künftig Anfragen und die dazugehörigen Antworten, die von Mandatsträgern außerhalb von Gremien gestellt werden, den anderen Fraktionen und der Gruppe zur Kenntnis zu geben. Ferner fragten Sie, wie in diesem Zusammenhang das Briefgeheimnis gewahrt werden könne.
Die Neuregelung der Behandlung von Anfragen außerhalb von Gremiumssitzungen entspricht der Handhabung von Anfragen von Mandatsträgern, die in der Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Mitteilungen“ gestellt werden.
Die rechtliche Grundlage für Anfragen ohne Bezug zu einem Tagesordnungspunkt innerhalb oder außerhalb von Gremien, die durch Mandatsträger gestellt werden, findet sich in § 55 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
Um an den Aufgaben eigenverantwortlich mitwirken zu können, muss der Mandatsträger auch außerhalb von Gremiumssitzungen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und kann nicht auf eine gegebenenfalls erst viel später stattfindende Sitzung verwiesen werden. Dabei handelt es sich rechtlich aber um ein und dasselbe Fragerecht. Deshalb liegt es nahe, insoweit auch gleiche Regelungen für die Beantwortung von Anfragen aufzustellen.
Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die Regelung, die Antwort an Fraktionen und Gruppen weiterzuleiten, folgt daraus, dass er als Leiter der Verwaltung (§ 62 GO NRW) dafür zuständig ist, ob und in welchem Umfang eine Anfrage an die Verwaltung beantwortet werden soll.
Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit, dient diese Regelung der Transparenz der politischen Arbeit und soll diese vereinfachen.
Das in Ihrer Anfrage ebenfalls angesprochene Briefgeheimnis ist nicht einschlägig. Es findet seine Grundlage in Art. 10 Grundgesetz (GG) und seine einfachgesetzliche Ausgestaltung in § 202 Strafgesetzbuch (StGB). Das Grundrecht des Briefgeheimnisses schützt den mittels eines Briefes stattfindenden Verkehr von Personen untereinander gegen ein Eindringen der öffentlichen Gewalt in den Inhalt des Briefes. Insoweit stellt § 202 StGB unter Strafe wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet.
Da sich die Anfragen gerade an den Oberbürgermeister richten, kommt eine Verletzung des Briefgeheimnisses nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister