Anfrage von Ulla Brombeis im Hauptausschuss am 17.05.2017
Im Hauptausschuss am 12.11.2014 und im Rat am 20.11.2014 legten die Fraktionen von CDU und SPD als gemeinsamen Antrag den Beratungsgegenstand „Für lebenswerte Quartiere in unserer Stadt – Schrottimmobilien in Mönchengladbach den Kampf ansagen“ – Umgang mit „Schrottimmobilien“ in Mönchengladbach vor.
Darin empfahl der Hauptausschuss dem Rat, der daraufhin das Folgende beschloss:
Die Verwaltung wird beauftragt,
• im Stadtgebiet vorhandene „Schrottimmobilien“ aufzulisten, die unter §177 bzw. §179 BauGB einzuordnen sind bzw. bei denen Eingriffsmöglichkeiten für die kommunale Wohnungsaufsicht nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NW) bestehen
• dazu einen Zustandsbericht mit möglichen Handlungsoptionen nach den oben genannten Rechtsgrundlagen im zuständigen Fachausschuss vorzulegen.
Der Beschluss und die Beauftragung an die Verwaltung zur Umsetzung des genannten Beschlusses liegen nun mehr als zweiundeinhalb Jahre zurück. Als Ergebnis ist festzuhalten, der Beschluss des Rates ist bislang weder in Form der beschlossenen Liste mit der Darstellung der Eingriffsmöglichkeiten für die kommunale Wohnungsaufsicht nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NW) noch als Zustandsbericht mit den möglichen Handlungsoptionen in einer Verwaltungsvorlage oder als Bericht dem Fachausschuss vorgelegt worden.
Auch eine Nachfrage vom 15.11.2016 durch den sachkundigen Bürger Thomas Diehl im Planungs- und Bauausschuss zum Beschluss zu den Schrottimmobilien konnte die Stadtverwaltung bis heute zu einer Reaktion bewegen.
Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion Bündnis 90/die Grünen die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Welcher Zeitrahmen ist der Verwaltung zur Umsetzung von Beschlüssen des Rates zur Vorlage von Berichten vorgegeben?
2. Hält die Verwaltung die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 20.11.2014 für verzichtbar? Wenn nein, worin lagen die Hinderungsgründe für die Verwaltung den genannten Beschluss des Rates ganz oder zumindest teilweise umzusetzen?
3. Wann ist damit zu rechnen, dass die Stadtverwaltung den Ratsbeschlusses vom 20.11.2014 umsetzt?
Umgang mit sog. Schrottimmobilien
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Rat hatte mit Beschluss vom 20.11.2014 die Verwaltung beauftragt,
• im Stadtgebiet vorhandene „Schrottimmobilien“ aufzulisten, die unter § 177 bzw. § 179 BauGB einzuordnen sind bzw. bei denen Eingriffsmöglichkeiten für die kommunale Wohnungsaufsicht nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NW) bestehen,
• dazu einen Zustandsbericht mit möglichen Handlungsoptionen nach den oben genannten Rechtsgrundlagen im zuständigen Fachausschuss vorzulegen.
Die Verwaltung hat sich daraufhin mit der Thematik befasst und auch Erfahrungen anderer Städte im Umgang mit Problemimmobilien eingeholt.
Eine Auflistung vorhandener Problemimmobilien besteht nicht, auch wäre eine Bestandsaufnahme in Form z. B. eines Problemimmobilienkatasters sehr zeit- und arbeitsintensiv. Allerdings hat die Verwaltung Informationen mehrerer Fachbereiche wie Ordnungs-, Bauordnungsamt und Fachbereich Soziales und Wohnen sowie der städtischen Gesellschaften GWSG, Kreisbau AG und EWMG zu möglichen Problemimmobilien gesammelt.
Während GWSG und Kreisbau AG mitteilten, dass in Ihrem Bereich keine Problemimmobilien vorhanden sind, verwies die EWMG darauf, dass es zu ihrem Auftrag gehöre, Immobilien, die im Bereich städtischer Entwicklungsmaßnahmen liegen, mit dem Ziel zu erwerben, diese zurückzubauen, zu vermarkten und auf Basis eines nachhaltigen Konzeptes einer qualifizierten Neubebauung zuzuführen. Hierzu gehörten auch nicht mehr für Wohnzwecke nutzbare Immobilien der Gesellschaften, die nicht mehr sanierungsfähig sind. Hierzu übersandte die EWMG eine Liste der dort derzeit in Verwaltung stehenden Objekte, die als Anlage beigefügt ist. Diese Immobilien stehen leer bzw. werden nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt.
Die städtischen Ämter und Fachbereiche verfügen über keine systematische Erfassung sogenannter Problemimmobilien. Aktuell sind lediglich sechs Immobilien bekannt, bei denen im Rahmen des Bauordnungsrechts ein Abriss verfolgt wird. Diese sind ebenfalls der beigefügten Liste zu entnehmen, wobei auch diese Objekte unbewohnt sind.
Der Fachbereich Soziales und Wohnen wird im Rahmen des Wohnungsaufsichtsgesetzes dann tätig, wenn Wohnraum tatsächlich und rechtlich für Wohnzwecke genutzt wird. Hierbei kann es sich um ein ganzes Gebäude, aber vielfach auch um einzelne Wohnungen oder Wohnräume handeln, die nicht die gesetzlich festgelegten Mindeststandards erfüllen. Hieraus folgert, dass das WAG nur greift, wenn eine Immobilie tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Leerstehende Immobilien, die nicht (mehr) bewohnt sind und auch nicht mehr für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, werden vom WAG nicht erfasst. Das WAG dient alleine dazu, den Mieter zu schützen. Es findet auch keine Anwendung bei vom Eigentümer selbst genutztem Wohnraum. Die Wohnungsaufsicht des Fachbereiches Soziales und Wohnen erreichten seit Inkrafttreten des WAG am 30.04.2014 bis Ende 2016 insgesamt 555 Beschwerden über Wohnungsmissstände. In den meisten Fällen wurden diese Missstände auf Aufforderung der Wohnungsaufsicht in angemessener Frist behoben. In 30 Fällen kam es zu Zwangsgeldandrohungen und lediglich in 5 Fällen zur Festsetzung von Zwangsgeld. Ersatzvornahmen mussten nicht vorgenommen werden, auch erfolgte keine Unbewohnbarkeitserklärung.
Es ist zwar zu vermuten, dass es tatsächlich in der Stadt über die in der beigefügten Liste hinaus mehr Immobilien gibt, die als sogenannte Problemimmobilien einzustufen sind. Da aber jeder Fachbereich einzelfallbezogen und aus seiner jeweiligen Aufgabenstellung heraus arbeitet, kann eine systematische Bestandsaufnahme von Problemimmobilien nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister
Problemimmobilien
a) Liste der beim Fachbereich Bauordnung und Ordnungsamt bekannten Problemimmobilien:
b) in Verwaltung der EWMG befindliche Problemimmobilien: