Mindestlohn für Honorarkräfte

Personen

Fraktionsantrag
Hauptausschuss: 18.02.2015
Rat: 25.02.2015

Beratungsgegenstand
Anwendung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes auf bei der Stadtverwaltung Mönchengladbach beschäftigte Honorarkräfte

Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Rat beschließt:

Auf die bei der Stadtverwaltung Mönchengladbach beschäftigten Honorarkräfte sind die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes anzuwenden, d.h. diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 8,50 € brutto pro Stunde.

1. Eine Verpflichtung der Honorarkräfte zum Abschluss einer privaten Haftpflichtver­sicherung wird seitens der Stadt nicht erhoben. Insoweit die Stadt Mönchengladbach von ihren Honorarkräften den Abschluss und/oder Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung und/oder einer zur gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, sind die hierfür anfallenden Kosten in voller Höhe von der Stadt Mönchengladbach  zu  tragen bzw. zu erstatten.

2. Die unter den Punkten 1. und 2 genannten Voraussetzungen sind auch auf studentische Praktikantinnen und Praktikanten anzuwenden.

3. Erlaubt die Anwendung des als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Tarifvertrags eine Besserstellung der Vergütung von Honorarkräften gegenüber den unter 1. bis 3 genannten Bestimmungen, so sollte diese angewendet werden.

4. Der Rat bittet den Oberbürgermeister als Gesellschafter der Stadt Mönchengladbach dafür Sorge zu tragen, dass die unter 1. bis 3. genannten Beschlüsse auch im Bereich der Städtischen Beteiligungsgesellschaften Anwendung finden.

Begründung:
Der Gesetzgeber schreibt seit dem 01.01.2015 vor, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber hat. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 € je Zeitstunde. Die sog. Honorarkräfte, die auf den städtischen Abenteuerspielplätzen tätig sind, unterliegen dem Weisungsrecht der Stadt und sind in deren Betriebsorganisation eingegliedert, so dass es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 1 MiLoG handelt. D.h., dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Vergütung von 8,50 € brutto pro Stunde haben.

Damit Honorarkräfte von der Arbeit, die ja auch vorbereitet werden muss, leben können, ist ein Stundenlohn von 10 € angemessen. Nach einer Mitteilung aus der Bevölkerung soll die Stadt Meerbusch ihren Honorarkräften 13 € pro Stunde zahlen.

Die Verpflichtung der Honorarkräfte zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist rechtswidrig, da es im Belieben eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin steht, ob er/sie eine private Versicherung abschließt oder nicht. Zudem deckt eine private Haftpflichtversicherung die von der Stadt angedachten Risiken bereits nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften für leichtfahrlässig verursachte Schäden überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in vollem Umfang, aber gerade Schäden bei einem derartigen Schuldumfang sind nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Versicherungsleistung ausgenommen. Hinzu kommt, dass es sich um den Versuch handelt, die Haftung des Betreibers und Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin abzuwälzen, der/die dann das unternehmerische Risiko der Schadensversicherung tragen soll. Dies dürfte unzulässig sein. Des Weiteren ist völlig ungeklärt, wie die private Haftpflichtversicherung zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII stehen soll.

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen
Torben Schultz, Fraktionsvorsitzender Die Linke MG
Reiner Gutowski, Vorsitzender Ratsgruppe PiPa MG

Dieser Antrag wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

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