Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII: Angemessenheit der Größe und Kosten der Unterkunft

Personen

Anfrage von Karl Sasserath an den Oberbürgermeister am 31.03.2016

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Stadt ist im Wirkungskreis des Sozialgesetzbuches II (SGB II) wie auch im Bereich des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) Träger der Kosten der Unterkunft. Beide Wirkungskreise werden durch die Angemessenheit der Größe und die Kosten der Unterkunft bestimmt. Leben Haushalte oder Bedarfsgemeinschaften, die zur Deckung ihres Bedarfes auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind, in Wohnungen, die nach der Auffassung und den dazu erlassenen Bestimmungen des kommunalen Trägers im Hinblick auf die Größe und die Kosten als unangemessen angesehen werden, werden solche Bedarfsgemeinschaften vom Jobcenter oder dem Träger der Grundsicherung aufgefordert, ihre Unterkunftskosten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu senken.

Für die nachfolgenden sechs Monate zahlt der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft in der bisherigen Höhe. Gelingt es den Leistungsberechtigten nicht, innerhalb der Frist von sechs Monaten die Kosten der Unterkunft auf das vom Leistungsträger vorgegebene Maß der Angemessenheit zu senken, erfolgt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft. Danach werden die Kosten der Unterkunft nach sechs Monaten nur noch in der Höhe, die der Leistungsträger für angemessen hält, getragen.

In den Fällen, wo es den Leistungsberechtigten nicht gelungen ist, in eine kleinere Wohnung mit geringeren Unterkunftskosten zu wechseln, sind sie gezwungen, die vom Kostenträger nicht mehr übernommene Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten aus den Regelsätzen der Bedarfsgemeinschaft zu tragen.

Da zahlreiche Haushalte vom Jobcenter als Träger des SGB II und dem Grundsicherungsträger nach SGB XII über die Jahre hinweg aufgefordert worden sind und auch ständig weiter werden, ihre Unterkunftskosten zu senken, ist davon auszugehen , dass in Mönchengladbach zahlreiche Bedarfsgemeinschaften in Wohnungen leben, bei denen die Kosten der Unterkunft teilweise schon seit Jahren nicht mehr in voller Höhe getragen werden. Dazu möchte unsere Fraktion  gerne nachfolgende Anfrage an die Stadtverwaltung richten:

1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB II leben in Mönchengladbach in Wohnungen, die vom Leistungsträger als unangemessen klassifiziert worden sind?

2. Wie viele dieser Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB II tragen aus ihren monatlichen Regelsätzen ungedeckte Mietkostenanteile in einer monatlicher Höhe von

– 0 bis 50 Euro monatlich
– 50 bis 100 Euro monatlich
– 100 bis 150 Euro monatlich
– 150 bis 200 Euro monatlich
– 200 bis 250 Euro monatlich
– 250 bis 300 Euro  monatlich
– 300 und mehr Euro monatlich?

3. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB XII leben in Mönchengladbach in Wohnungen, die vom Leistungsträger als unangemessen klassifiziert worden sind?

4. Wie viele dieser Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB XII tragen aus ihren monatlichen Regelsätzen ungedeckte Mietkostenanteile in monatlicher Höhe von

– 0 bis 50 Euro monatlich
– 50 bis 100 Euro monatlich
– 100 bis 150 Euro monatlich
– 150 bis 200 Euro monatlich
– 200 bis 250 Euro monatlich
– 250 bis 300 Euro monatlich
– 300 und mehr Euro monatlich?


5. Verfügt die Stadt Mönchengladbach für die Bereiche des SGB II und des SGB XII über ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept, auf das die Stadt Mönchengladbach als Träger der Kosten der Unterkunft bzw. das Jobcenter Mönchengladbach bei sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen zurückgreift? Wenn ja, wird dieses Konzept vom Sozialgericht Düsseldorf bedingungslos akzeptiert?

6. Wenn ja, von wann datiert dieses Konzept und wo ist es einsehbar bzw. veröffentlicht worden? Sollte es vorhanden sein, wird um seine Überlassung gebeten.

7. Wie viele Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften wurden auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 differenziert nach dem SGB II und dem SGB XII im Jahr zum Wohnungswechsel aufgefordert?

8. Wie viele dieser Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften sind bei unveränderten als unangemessen angesehenen Unterkunftskosten in ihren Wohnungen verblieben?

9.
Wie hoch beliefen sich die Kosten der Unterkunft auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 differenziert nach dem SGB II und dem SGB XII?

10. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Kosten der Unterkunft, differenziert nach dem SGB II und dem SGB XII, der von der Stadt Mönchengladbach zu tragen ist?

11. Welche wohnungspolitischen Maßnahmen hat die Stadt Mönchengladbach ergriffen, um die Kosten der Unterkunft zu begrenzen?

12. Wie viele mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen wurden bzw. werden in Mönchengladbach bezogen auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 vorgehalten?

13. Die Stadt Mönchengladbach begrenzt die Kosten der Unterkunft auf 5,11 € den Quadratmeter. Wann wurde dieser Wert festgelegt?

14. Auf wie viele Wohnungen veranschlagt die Stadtverwaltung Mönchengladbach das Marktsegment der Wohnungen, die 5,11 € oder weniger pro Quadratmeter kosten? Wann, wie und durch wen wurden die Daten dazu erhoben?

15. Wie viele freie Wohnung sind der Verwaltung im Stadtgebiet bekannt, die 5,11 € oder weniger pro Quadratmeter kosten? Wann, wie und durch wen wurden die Daten dazu erhoben?

16. Vertritt die Stadtverwaltung die Auffassung, dass für Familien mit Kindern und alleinstehende Personen ausreichend freie Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in Mönchengladbach vorhanden sind, die in der Größe den Vorgaben des Wohngeldrechtes bzw. der 2. Novelle des Wohnungsbindungsgesetzes NW entsprechen?

17. Welche wohnungspolitischen Maßnahmen wird die Stadt Mönchengladbach ergreifen, um auf den Wohnraumbedarf von geflüchteten Menschen, die über ein Bleibeperspektive verfügen, zu reagieren?

Für die Beantwortung und Ihre Unterstützung danken wir Ihnen.

Mönchengladbach, 31. März 2016

Mit freundlichen Grüßen

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen

Antwort der Verwaltung vom 23.05.2016 (Eingang 2.6.2016)

Anfrage zu Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII
hier: Angemessenheit der Größe und die Kosten der Unterkunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 31.03.2016 erfolgt nachfolgend die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragestellungen.

Im Vorfeld möchte ich darauf hinweisen, dass die Thematik „Kosten der Unterkunft und Heizung“ im Rechtkreis des SGB II durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW begleitet wird. Hierzu werden von dort seit dem Jahr 2008 Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt, die u.a. auf die aktuellen Entwicklungen und Problemstellungen hinweisen, wobei auch auf die einschlägige Rechtsprechung eingegangen wird. Diese sollen der Praxis Hilfestellungen für eine gesetzeskonforme Anwendung der Vorschriften über dieses Themenfeld bieten. Die Arbeitshilfen „Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ wurden kontinuierlich an die aktuelle Rechtslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst. Die Umsetzungshinweise in der Arbeitshilfe fanden sich insgesamt in den kommunalen Arbeitshilfen wieder.

Innerhalb der Fragestellungen wird auf eine Darstellung rückwirkend ab dem Jahr 2012 abgestellt. Ich darf darauf hinweisen, dass insbesondere in Bezug auf die Feststellung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße erst mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Jahr 2012 (Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 -) im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zur Feststellung der angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgröße für Wohnungsberechtigte im sozialen Wohnungsbau abzustellen ist. Maßgeblich für Nordrhein-Westfalen sind daher die seit dem 01.01.2010 in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich. Dies führte zur einer Überprüfung von Leistungsfällen „von Amts wegen“ in Anwendung des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und einer rückwirkenden Anerkennung (längstens ab 01.01.2010) der nunmehr höheren Wohnraumgrößen. In Folge der Anwendung der „Produkttheorie“, wonach nicht die beiden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard -ausgedrückt durch Quadratmeterpreis -je für sich betrachtet angemessen sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt, waren insgesamt die bis dahin nicht angemessenen Unterkunftskosten in Leistungsfällen zu überprüfen. Die Problematik der Ableitung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen aus unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften (Wohnraumförderungsbestimmungen / Wohnraumnutzungsbestimmungen) war auch jeweils Bestandteil der Arbeitshilfe des Ministeriums.

Insoweit ist eine Auswertung bezogen auf das Jahr 2012 mit erheblichem Aufwand sowie ergänzenden Erläuterungen verbunden und wird insofern als nicht zielführend angesehen. Weiterhin darf darauf hingewiesen werden, dass die Datenauswertung für die Leistungsbereiche SGB II und SGB XII mit Doppelzählungen verbunden sind. Dies betrifft insbesondere den Bereich der „Mischhaushalte“ in den sowohl leistungsberechtigte Personen des SGB II, als auch des SGB XII in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben. Eine differenzierte Auswertung hierzu ist nicht möglich.

1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB II leben in Mönchengladbach in Wohnungen, die vom Leistungsträger als unangemessen klassifiziert worden sind?

Für die Beantwortung dieser Frage wurden die Informationen aus dem operativen Datensatz des Jobcenter Mönchengladbach mit Stadt Monat April 2016 zugrunde gelegt. Die nachstehenden Feststellungen beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf Mietwohnungen. In unangemessenem Wohneigentum lebende Bedarfsgemeinschaften blieben unberücksichtigt. Fälle mit einem Betrag der Unterkunftskosten < 100,-€ bleiben ebenfalls unberücksichtigt, da davon ausgegangen werden muss, dass die ausgewiesenen geringen Unterkunftskosten hauptsächlich durch Sondereffekte und nur für einen Monat zustande gekommen sind (z.B. Verrechnung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen).

Eine Differenz zwischen tatsächlicher und anerkannter Miete (Grundmiete ohne Heiz- und Nebenkosten) ist in 3.234 Leistungsfällen (Bedarfsgemeinschaften) festzustellen. In 2.453 dieser Leistungsfälle (entspricht einem Anteil von rd. 76 %) wird die tatsächliche Miete auf den aktuell angemessenen und von der Größe des Haushaltes abhängigen Betrag gesenkt.

2. Wie viele dieser Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB II tragen aus ihren monatlichen Regelsätzen ungedeckte Mietkostenanteile in einer monatlichen Höhe von 0 – 50 €, 50 -100 €, 100 -150 €, 150 – 200 €, 200 – 250 €, 250 – 300 €, mehr als 300 €?

Die nachfolgende Auswertung gibt lediglich Aufschluss über die Differenz zwischen den als tatsächlich und angemessen erfassten Mieten. Sie gibt keinen Aufschluss darüber, ob der jeweilige Differenzbetrag von der Bedarfsgemeinschaft auch tatsächlich aufgebracht wird (z.B. durch Freibeträge, Mehrbedarfszuschläge oder aus geschätztem Vermögen) und damit letztendlich die vom Vermieter geforderte Miete in voller Höhe entrichtet wird. Eben so wenig ist sie in der Lage, individuell getroffene Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter wieder zu geben, wenn beide an einer dauerhaften Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert sind und sich z.B. auf eine Reduzierung der überhöhten Grundmiete verständigt haben.

BetragAnzahl
0 – 49,99 Euro1.689
50 – 99,99 Euro954
100 – 149,99 Euro344
150 – 199,99 Euro115
200 – 249,99 Euro60
250 – 299,99 Euro38
> 300 Euro und mehr34
Gesamt3.234

3. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB XII leben in Mönchengladbach in Wohnungen, die vom Leistungsträger als unangemessen klassifiziert worden sind?

161 Drittes Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) 1.069 Viertes Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

4. Wie viele dieser Bedarfsgemeinschaften im Bereich des SGB XII tragen aus ihren monatlichen Regelsätzen ungedeckte Mietkostenanteile in einer monatlichen Höhe von 0 – 50 €, 50 -100 €, 100 -150 €, 150 – 200 €, 200 – 250 €, 250 – 300 €, mehr als 300 €?

BetragDrittes Kapitel SGB XIIViertes Kapitel SGB XII
0 – 50 Euro26173
50 – 100 Euro1574
100 – 150 Euro317
150 – 200 Euro05
200 – 250 Euro04
250 – 300 Euro02
> 300 Euro03
Gesamt44278

5. Verfügt die Stadt Mönchengladbach für die Bereiche des SGB II und des SGB XII über ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept, auf das die Stadt Mönchengladbach als Träger der Kosten der Unterkunft bzw. das Jobcenter Mönchengladbach bei sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen zurückgreift? Wenn ja, wird dieses Konzept vom Sozialgericht Düsseldorf bedingungslos akzeptiert?

Der Fachbereich Soziales und Wohnen hat ein Konzept zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen der §§ 22 SGB II, 35 SGB XII und 42 SGB XII am 25.05.2012 abschließend erstellt.
Das Konzept wurde im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren in der Sitzung vom 19.06.2012 (Vorlagen Nr. 2350/VIII) vorgestellt und inhaltlich präsentiert. Inhaltlich verweise ich auf die vorgenannten Sitzungsunterlagen (abrufbar über Ratsinformationssystem).
Insbesondere der Themenbereich der Kosten der Unterkunft und Heizung ist vermehrt Bestandteil sozialgerichtlicher Verfahren, so dass zwischenzeitlich auch das hier vorliegende Konzept der gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde. Nach den hier gewonnenen Erkenntnissen aus einem Verfahren beim Jobcenter Mönchengladbach aus 2015, wird das Konzept als nicht „schlüssig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes angesehen. Hierbei wird insbesondere der Gesichtspunkt der Datenerhebung und Datenauswertung (nach mathematischen wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen) problematisiert.

Ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes zur Bestimmung des angemessenen Mietpreises lag in der Darstellung der Mieten aus der Mietrichtwerttabelle (Mietspiegel).. So sollte eine Fortschreibung des Konzeptes mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der neuen Mietrichtwerte zum Juli 2015 erfolgen. Da die Stadt Mönchengladbach nicht über die hier zugrunde liegenden Datenstämme verfügt, kann eine Auswertung nach den Vorgaben der Rechtsprechung von hier nicht vorgenommen werden. In Kenntnisstand der sozialgerichtlichen Überprüfung sowie der Tatsache nicht über die Datenquellen für eine Auswertung zu verfügen war eine Fortschreibung nicht zielführend.
Aufgrund fehlender personeller und fachlicher Ressourcen ist beabsichtigt, die Entwicklung eines den sozialgerichtlichen Erfordernissen entsprechendes, schlüssiges Konzept durch einen externen Anbieter erstellen zu lassen.
Daneben erstellt die Stadt Mönchengladbach regelmäßig ein Handlungskonzept Wohnen. Dieses soll den Rahmen zur Weiterentwicklung und Stärkung des örtlichen Wohnungsmarktes bilden. Das Handlungskonzept trifft Aussagen zur derzeitigen und künftigen Wohnungsmarktlage, stellt strategische Überlegungen zur Wohnraumentwicklung und zur sozialen Wohnraumversorgung an und leitet hieraus Zielsetzungen und Handlungsansätze ab. Die erstmalige Erstellung erfolgte auf Grundlage der Beschlussfassung im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren vom 28.05.2009 sowie des Planungs- und Bauausschusses vom 09.06.2009. Die Vorstellung des ersten Handlungskonzeptes erfolgte dann in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren vom 22.09.2011 (Vorlagen Nr. 1682A/III). Im Jahr 2013 erfolgt die Fortschreibung des Konzeptes und wurde ebenfalls dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren in der Sitzung vom 15.10.2013 zur Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht (Vorlagen Nr. 3400A/III). Inhaltlich wird auf vorgenannten Sitzungsunterlagen verweisen (abrufbar über Ratsinformationssystem).

6. Wenn ja, von wann datiert dieses Konzept und wo ist es einsehbar bzw. veröffentlicht worden? Sollte es vorhanden sein, wird um seine Überlassung gebeten.

Siehe Beantwortung Frage 5.

7. Wie viele Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften wurden auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 differenziert nach dem SGB II und dem SGB XII im Jahr zum Wohnungswechsel aufgefordert?

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des SGB II und SGB XII werden Bedarfe der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie des den leistungsberechtigten Personen nicht möglich ist oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

Für den Leistungsbereich des SGB XII liegen Daten lediglich bis 31.12.2013 vor. Aufgrund der geringen Anzahl von Leistungsfällen die einem Kostensenkungsverfahren unterlagen, wurde die statistische Erhebung zum 01.01.2014 eingestellt.

Anzahl der Kostensenkungsverfahren:

JahrSGB IISGB XII
20131.16727
20141.051
20151.152
2016328

* Erhebungszeitraum Januar bis März 2016

8. Wie viele dieser Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften sind bei unveränderten als unangemessen angesehenen Unterkunftskosten in ihren Wohnungen verblieben?

Auswertungen liegen ausschließlich für den Bereich des SGB II vor. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich nur auf die Absenkung der Kosten der Unterkunft:

2013563
2014495
2015347

* Die Erfassung erfolgt mit dem Zeitpunkt des Kostensenkungsverfahrens. Die Auswirkungen aus dem Kostensenkungsverfahren erfolgen erst zeitverzögert (bis zu 6 Monate), so dass für das Jahr 2015 zunächst Daten bis August 2015 in der statistischen Erhebung er-fasst sind.

9. Wie hoch beliefen sich die Kosten der Unterkunft auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 differenziert nach dem SGB II und dem SGB XII?

Von Seiten der Verwaltung erfolgt seit Jahren eine regelmäßige Berichterstattung im Aus-schuss für Soziales, Gesundheit und Senioren der Stadt Mönchengladbach über die Entwicklung der Fallzahlen und Kosten der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB Xtl) sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).

Inhaltlich verweise ich auf die nachfolgenden Sitzungsunterlagen:

Entwicklung der Jahre 2012 und 2013 Sitzung vom 18.02.2015 Vorlagen Nr. 3746A/III Entwicklung der Jahre 2013 und 2014 Sitzung vom 24.03.2015 Vorlagen Nr.   693/IX Entwicklung der Jahre 2014 und 2015 Sitzung vom 18.01.2016 Vorlagen Nr. 1397/IX (abrufbar über Ratsinformationssystem).

10. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Kosten der Unterkunft, differenziert nach dem SGB II und dem SGB XII, der von der Stadt Mönchengladbach zu tragen ist?


Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der unterschiedlichen Transferleistungssysteme in unterschiedlicher Ausprägung. Die nachfolgende Darstellung zeigt die entsprechenden Finanzierungsanteile des kommunalen Trägers sowie die Bundesbeteiligung:

Leistungen nach dem SGB II
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfolgt eine Finanzierung des Bundes über § 46 SGB II zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Innerhalb der gesetzlich fixierten prozentualen Bezugsgröße erfolgt gleichfalls eine Refinanzierung der Aufwendungen für Bildungs- und Teilhabeleistungen. Insofern wird hier ausschließlich der prozentuale Anteil für die Aufwendungen der Unterkunft und Heizung wiedergegeben:

JahrAnteil Bund
Unterkunft / Heizung
Anteil Bund
Warmwasser
Anteil
Kommunen
2012 – 201424,5 %1,9 %73,6 %
2015 – 201628,2%1,9 %69,9 %

Leistungen nach dem SGB XII

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4 Kapitel SGB XII erfolgt ebenfalls eine Beteiligung des Bundes im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 46 a SGB XII. Der Bund trägt danach die nachfolgend aufgeführten prozentualen Anteile der Nettoausgaben des Vorvorjahres. Hierin sind insoweit die Regelbedarfe sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung erfasst:

JahrAnteil BundAnteil Kommune
201245 %55 %
201375 %25 %
ab 2014100 %

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden somit seitdem Zeitpunkt der überwiegenden Tragung der Aufwendungen durch den Bund in Bundesauftragsverwaltung und somit unter Weisungs- und Erlasslage des Bundes erbracht. Eine kommunale Steuerung ist nahezu ausgeschlossen.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3 Kapitel SGB XII unterliegen vollumfänglich einer Finanzierung (100 %) durch die Kommune.

11. Welche wohnungspolitischen Maßnahmen hat die Stadt Mönchengladbach ergriffen, um die Kosten der Unterkunft zu begrenzen?

Grundsätzlich unterliegt der Mietpreis dem marktüblichen Verfahren von Angebot und Nachfrage. Die Stadt Mönchengladbach unterliegt nicht der Kappungsgrenzenverordnung NRW sowie der Mietbegrenzungsverordnung NRW für Gebiete mit einer angespannten Wohnungsmarktsituation.

Zu den kommunalen Handlungsfeldern und Umsetzungsmaßnahmen wird auf die Wohnungsmarktberichte für die Stadt Mönchengladbach und die Handlungskonzepte Wohnen für die Stadt Mönchengladbach Bezug genommen sowie inhaltlich verwiesen (siehe ebenfalls Beantwortung Frage 5). Der Wohnungsmarktbericht auf der städtischen Homepage unter dem nachfolgenden Link aufrufbar:

https://www.moenchengladbach.de/fileadmin/downloads/probuerger/2104.pdf

12. Wie viele mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen wurden bzw. werden in Mönchengladbach bezogen auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 vorgehalten?

Die Stadt Mönchengladbach stellt eine differenzierte Entwicklung der örtlichen Wohnungsmarktsituation anhand der Ergebnisse aus dem Wohnungsmarktbeobachtungssystem in einem Wohnungsmarktbericht dar. Die letzte Anpassung erfolgte mit dem Wohnungsmarktbericht vom April 2015 auf Basis der Ergebnisse des Wohnungsmarktbeobachtungssystems 2014. Die Entwicklung des preisgebundenen öffentlich geförderten Mietwohnungsbestandes wird unter Ziffer 4 (Seite 18 ff.) ausgiebig dargestellt. Hierbei kann jedoch lediglich auf den Datenbestand bis zum Jahr 2013 zurückgegriffen werden. Nachfolgend wird in der Zeitreihe der Bestand der öffentlich geförderten Mietwohnung für den Zeitraum 2004 bis 2013 dargestellt:

200412.773
200512.545
20069.967
20079.296
20089.361
20099.067
20109.056
20118.795
20128.559
20138.377

Weitegehende Informationen können dem Wohnungsmarktbericht entnommen werden. An dieser Stelle wird hierauf inhaltlich verwiesen. Der Wohnungsmarktbericht auf der städtischen Homepage unter dem nachfolgenden Link aufrufbar:

https://www.moenchengladbach.de/fileadmin/downloads/probuerger/2104.pdf

13. Die Stadt Mönchengladbach begrenzt die Kosten der Unterkunft auf 5,11 € den Quadratmeter. Wann wurde dieser Wert festgelegt?

Auf die Ausführungen Ziffer 2 „Angemessener Mietpreis je qm auf Basis des Mietspiegels (Nettokaltmiete) des Konzeptes zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen der §§ 22 SGB II, 35 SGB XII und 24 SGB XII des Fachbereiches Soziales und Wohnen wird inhaltlich verwiesen.

Ergänzend wird hinzugefügt, dass der festgelegte angemessene Grundmietpreis von 5,11 € im Jahr 2006 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf war. Hierbei wurde ein Sachverständigengutachten von Seiten des Gerichts eingefordert. Nach diesem Gutachten (Sachverständigengutachten W. Isenmann vom 31. Mai 2006) wurde der hier festgelegte Rahmenwert der Nettokaltmiete bestätigt.

14. Auf wie viele Wohnungen veranschlagt die Stadtverwaltung Mönchengladbach das Marktsegment der Wohnungen, die 5,11 € oder weniger pro Quadratmeter kosten? Wann, wie und durch wen wurden die Daten dazu erhoben?

Die aktuellste und umfassendste Erfassung von Wohngebäuden und Wohnungen erfolgte im Zensus 2011 in der Gebäude- und Wohnungszählung. Hierin wurden die Wohnungen in Mönchengladbach nach Art der Nutzung, Fläche, Zahl der Räume und Ausstattung erfasst, aber nicht nach ihrem Mietpreis. Daher kann das Marktsegment von Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis bis 5,11 € (Nettokaltmiete) insgesamt auch nicht zahlenmäßig veranschlagt werden. Ein Großteil der geförderten Mietwohnungen im Bestand dürfte allerdings noch hierunter fallen. Bei neugebauten Wohnungen liegt die Kostenmiete aber inzwischen bei 5,25 € pro Quadratmeter.

15. Wie viele freie Wohnungen sind der Verwaltung bekannt, die 5,11 € oder weniger pro Quadratmeter kosten. Wann, wie und durch wen wurden die Daten dazu erhoben?

Im Rahmen ihrer Zeitungsanalyse ermittelt die Stadt Mönchengladbach auch die Mietwohnungsangebote bis zu einer Nettokaltmiete von 5,11 €. Hierzu werden im Frühjahr und Herbst an jeweils vier Wochenenden die Ausgaben von zwei Tageszeitungen, einem Anzeigenblatt sowie einer Internetplattform ausgewertet. Nachfolgend gebe ich ihnen die entsprechenden Daten der ermittelten Angebotsmieten zur Kenntnis:

Auswertung von Mietangeboten Frühjahr 2012 – Herbst 2015 i. R. der KdU

ZeitraumMietangebote ingsamtMietangebote KdU / 5,11 EuroDavon Wohnungen mit WBS-ScheinAnteil KdU
Frühjahr
2012
2.0446633132,4 %
Herbst 20121.5264111626,9 %
Frühjahr 20132.2546152027,3 %
Herbst 20131.4863401122,9 %
Frühjahr 20142.0154202120,8 %
Herbst 20141.6152882217,8 %
Frühjahr 20151.6281791311,0 %
Herbst 20151.0081411014,0 %
Quelle: Stadt Mönchengladbach

16. Vertritt die Stadtverwaltung die Auffassung, dass für Familien mit Kindern und alleinstehende Personen ausreichend freie Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in Mönchengladbach vorhanden sind, die in der Größe den Vorgaben des Wohngeldrechtes bzw. der 2. Novelle des Wohnungsbindungsgesetzes NW entsprechen?

Im Herbst 2014 verteilten sich die Mietangebote nach Wohnungsgröße wie folgt:

Mietwohnungsangebote Herbst 2014 bis zu € 5,11

AngeboteAnzahl alleAnzahl
Hartz IV
Anteil
Hartz IV
Davon WBS
Bis 50 m2227219,3 %2
51 – 65 m23686116,6 %8
66 – 80 m24629119,7 %9
81 – 95 m22856823,9 %2
96 – 110 m21262217,5 %
111 – 125 m2741520,3 %1
126 – 140 m230516,7 %
Über 140 m243511,6 %
Insgesamt1.61528817,8 %22
Quelle: Stadt Mönchengladbach

Die obige Darstellung zeigt, dass für den Personenkreis der alleinstehenden Personen sowie für Familien mit zwei oder mehr Kindern kein ausreichendes Wohnungsangebot angeboten werden kann.

17. Welche wohnungspolitischen Maßnahmen wird die Stadt Mönchengladbach ergreifen, um auf den Wohnraumbedarf von geflüchteten Menschen, die über eine Bleibeperspektive verfügen, zu reagieren?


Der Fachbereich Soziales und Wohnen hat bereits seit einiger Zeit ein Wohnungseingliederungsmanagement installiert. Hier werden Flüchtlinge mit Bleibeperspektive in Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt vermittelt. Die Zahl der auf diesem Weg in Wohnungen vermittelten Flüchtlinge konnte kontinuierlich gesteigert werden. Derzeit leben ca. 1.100 Flüchtlinge in selbst angemieteten Wohnungen. Sicherlich wird es mit einer zunehmenden Zahl von Flüchtlingen mit Bleibeperspektive notwendig sein, dass Wohnungsangebot für geflüchtete Menschen auszuweiten. Diesbezüglich steht der Fachbereich in Kontakt mit den in Mönchengladbach ansässigen Wohnungsgesellschaften.

Mit freundlichen Grüßen
Dörte Schall, Beigeordnete




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