Gewährung existenzsichernder Leistungen

Personen

Anfrage von Karl Sasserath an den Oberbürgermeister am 22.01.2019

Gewährung existenzsichernder Leistungen ab 1.1.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Reiners,

wie der Verwaltung bekannt ist, gehen ab dem 1.1.2020 die so genannten existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben, in die Zuständigkeit der örtlichen Träger über. Die Leistungsberechtigten müssen vor Ort zeitgerecht einen Antrag auf Grundsicherung stellen, damit die Kosten der Unterkunft ab dem 1.1.2020 durch den Grundsicherungsträger gedeckt werden können. In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

1.   Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zurzeit in der Stadt in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden?

2.   Ist die Verwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge im Jahr 2019 personell vorbereitet?

3.   Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25% übersteigen. (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020) Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag?

4.   Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren?

Herzlichen Dank vorab für Ihre Mühen!

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/ Die Grünen

Antwort der Verwaltung vom 24.01.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Sasserath,

bezugnehmen auf Ihre Anfrage vom 22.01.2019 erfolgt nachfolgend die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragestellungen.

Zu den anstehenden Gesetzänderungen ab 01.01.2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und deren Auswirkungen wurdem Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits im Jahre 2017 Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich u. a. mit der Fallübergabe zwischen den örtlichen und überörtlichen Eingliederungshilfeträgern zum 01.01.2020 beschäftigen. Protokolle dieser Arbeitsgruppen gehen allen Mitgliederkörperschaften, somit auch dem Fachbereich Soziales und Wohnen der Stadt Mönchengladbach zu.

Die Fragestellung aus der Anfrage wird nachfolgend beantwortet:

1. „Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zurzeit in der Stadt in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden?“

Derzeit wird mit 800 bis 1.000 leistungsberechtigten Personen gerechnet. Konkrete Zahlen liegen noch nicht vor.

Lt. Mail des LVR vom 17.01.2019 sind noch grundsätzliche Fragen zur „örtlichen Zuständigkeit“ (Einordnung von Gesetzesänderungen, die erst zum 01.01.2020 in Kraft treten) zu klären. Zudem ist noch unklar in welchem Umfang eine Datenvermittlung vom LVR an die örtlichen Träger der Grundsicherung erfolgen kann. Mit konkreten Fallzahlen ist nach hiesiger Einschätzung frühstens im März/April 2019 zu rechnen.

2. „Ist die Verwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge im Jahr 2019 personell vorbereitet“

Zunächst werden 5 Stellen Sachbearbeitung ab 01.07.2019 für anstehende Fallübernahme/Antragsbearbeitung und Leistungsgewährung ab 01.01.2020 freigegeben. Das Stellenbesetzungsverfahren wird nun eingeleitet. Die räumliche Unterbringung der Sachbearbeitung muss noch geklärt werden.

3.  „Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25% übersteigen. (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020) Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag?“

Grundlage für die angemessenen Warmmieten eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers ist das schlüssige Konzept zur Feststellung des angemessenen Kosten der Unterkunft gem.

§ 35 SGB XII in der ab 01.08.2018 gültigen Fassung.

Derzeit bestehen noch Unklarheiten, ob die Regelungen des § 42a Abs. 5-7 SGBX II ab 01.01.2020 auch auf Leistungsfälle nach den Bestimmungen des 3. Kapitels SGB XII uneingeschränkt anwendbar sind. Diese Frage befindet sich derzeit überörtlich in Klärung. Zudem ist zu erwarten, dass im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zum 4. Kapitel SGB XII das BMAS von seiner Weisungsmöglichkeit hierzu Gebrauch machen wird.

4. „Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren?“

Derzeit ist vom LVR angedacht die leistungsberechtigten Personen bzw. Betreuer über die Änderung zum 01.01.2020 zu informieren. Zudem sind bereits auf örtlicher Ebene erste Informationsgespräche mit Leisungsanbietern terminiert (z. B. 29.01.2019; Initiative Hephata).

Eine Information an die betroffenen Personen/Betreuer durch die Stadt Mönchengladbach kann erst erfolgen, wenn die konkreten Daten zur Fallübergabe (s. zu 1) vom LVR zur Verfügung gestellt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Dörte Schall, Beigeordnete

Erweiterte Anfrage von Karl Sasserath am 01.02.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre sehr schnelle Beantwortung und die ausführliche Stellungnahme der Verwaltung zu unserer Anfrage danke ich Ihnen.

Zu den Kosten der Unterkunft habe ich noch eine Nachfrage. Sie verweisen in Ihrer Antwort auf das schlüssige Konzept der Stadt Mönchengladbach.

Soweit ich weiß, hat sich die Stadt Mönchengladbach bei der Erstellung des Konzeptes der Expertise eines externen Beratungsbüros bedient.

Ich möchte Sie bitten, mir die Firma zu benennen, die das schlüssige Konzept für die Stadt erstellt hat.

Zusatzfrage: Das Konzept für das SGB II und das SGB XII sind doch identisch?

Wäre es möglich, dass ein Vertreter*in der Verwaltung auf Einladung in die Fraktion käme, z.B.an einem Montag in der Zeit von 17:00 – 18:00 Uhr,

um den in der Fraktion an diesem Sachgebiet interessierten Personen eine Einführung zum Leistungsspektrum des Teilhabegesetzes und den kommunalen Zuständigkeiten zu geben?

Für Ihre Antworten danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Sasserath, Fraktionssprecher Bündnis 90

Antwort der Verwaltung vom 05.02.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Sasserath,

bezugnehmend auf meine Antwort vom 24.01.2019 auf Ihre Anfrage vom 22.01.2019 und Ihre weitere Anfrage (per E-mail) vom 01.02.2019 erfolgt nachfolgend die Beantwortung:

1. „Ich möchte Sie bitten, mir die Firma zu benennen, die das schlüssige Konzept erstellt hat.“

Das schlüssige Konzept für die „Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft“ für die Stadt Mönchengladbach wurde von der Fa. „empirica AG, Kürfürstendamm 234, 10719 Berlin“ erstellt.

Die Erstauswertung wurde ab 01.11.2017 und die Aktualisierung ab 01.01.2018 berücksichtigt.

2. „Zusatzfrage: Das Konzept für das SGB II und das SGB XII sind doch identisch?“

Ja, das Konzept ist wird in beiden Leistungsbereichen (SGB II und SGB XII) zugrunde gelegt. Tatsächlich ist das schlüssige Konzept für Wohungen im Sinne des § 42a Abs. 2 Nr. 1 SGB XII i.d.F. ab 01.01.2020 zu berücksichtigen. Insoweit leistungsberechtigte Personen in einer besonderen Wohnform im Sinne des

§ 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII leben sind gem. § 42a Abs. 5 SGB XII die „durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich“ zugrunde legen.

Unter welchen Parametern eine solche Auswertung aller im SGB XII berücksichtigten Kosten der Unterkunft erfolgen soll muss noch festgelegt werden.

Es ist beabsichtigt in einer Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren vor den Sommerferien eine Berichtsvorlage einzubringen.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Dörte Schall, Beigeordnete

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