Anfrage von Karl Sasserath in der Ratssitzung am 21.09.2016
Im Gegensatz zur allgemeinen Rentendiskussion in Deutschland, die vielfach mit einer Erhöhung des Renteneintrittsalters einhergeht, verfolgt die derzeitige Bundesregierung bei älteren erwerbslosen Menschen das entgegengesetzte Ziel. Angehörige dieses Personenkreises zwingt der Gesetzgeber über die Jobcenter, wenn sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vom Jobcenter erhalten, vorzeitig gekürzte Altersrenten unter Inkaufnahme von 0,3-prozentigen Abschlägen pro Monat hinzunehmen.
Mit dem Bezug einer gekürzten Altersrente verfügen die Menschen dann über keinen Leistungsanspruch mehr auf der Grundlage des SGB II.
Festzustellen ist aber, dass dieser Personenkreis häufig nach seiner Ausgrenzung aus dem Rechtskreis des SGB II zur Deckung seines Existenzminimums neben der Altersrente ergänzend auf monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII angewiesen.
Zu diesem Sachverhalt möchte ich an die Stadtverwaltung nachfolgende Fragen:
1.) Ist der Stadtverwaltung als Erbringerin von Leistungen nach dem SGB XII der vorangestellte Sachverhalt bekannt? Wenn ja, wie bewertet die Stadt Mönchengladbach den eingangs beschriebenen Sachverhalt?
2.) In welchem Umfange sind der der Stadt Mönchengladbach als Erbringerin von Leistungen nach dem SGB XII aus der dargelegten Praxis zusätzliche Ausgaben entstanden? Wenn ja, durch welchen Effekt?
3.) Ist sichergestellt, dass die Stadt Mönchengladbach zusätzliche Ausgaben, die ihr aus dem beschriebenen Effekt entstehen, durch den Bund refinanzieren bzw. erstatten lassen kann?
4.) Bezogen auf die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, wie sieht konkret die Kostenverteilung zwischen Bund und Kommune aus?
Antwort der Verwaltung von Oktober 2016
Verweis auf vorzeitige geminderte Altersrenten in Zusammenhang mit dem Leistungswechsel von SGB II nach SGB XII
Sehr geehrter Herr Sasserath,
Ihre Fragen aus der Sitzung des Rates vom 21.09.2016 beantworte ich wie folgt:
Ist der Stadtverwaltung als Erbringerin von Leistungen nach dem SGB XII der vorangestellte Sachverhalt bekannt? Wenn ja, wie bewertet die Stadt Mönchengladbach den eingangs beschriebenen Sachverhalt?
Der Sachverhalt ist bekannt. Nach den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit zu § 12 a SGB II, der die Thematik vorrangiger Leistungen betrifft, sind Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2008 entstanden ist, grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies mit Abschlägen verbunden ist. Die vorgenannte Weisung ist sozialgerichtlich bestätigt.
In welchem Umfang sind der Stadt Mönchengladbach als Erbringerin von Leistungen nach dem SGB XII aus der dargelegten Praxis bisher zusätzliche Ausgaben entstanden?
Über den dadurch entstandenen Aufwand liegen keine Erkenntnis vor, da der in Frage stehende Personenkreis nicht gesondert erfasst wird.
Ist sichergestellt, dass die Stadt Mönchengladbach zusätzliche Ausgaben, die ihr aus dem beschriebenen Effekt entstehen, durch den Bund oder das Land refinanzieren bzw. erstatten lassen kann?
Der angesprochene Personenkreis ist im Regelfall zunächst der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII zuzurechnen. Die dortigen Aufwendungen werden weder vom Bund noch vom Land refinanziert bzw. erstattet.
Bezogen auf die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter bei Erwerbsunfähigkeit, wie sieht konkret die Kostenverteilung zwischen Bund und Kommune aus?
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel handelt es sich um die existenzsichernden Leistungen des SGB XII. Die Finanzierung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt vollumfänglich durch die Kommune. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden die Kosten ab 2014 zu 100 % vom Bund getragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister