Umwandlung des Gemeindegliedervermögens „Dycker-Schelsener Bruch“ in freies Gemeindevermögen

Antwort der Verwaltung vom 24.11.2022 zur Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Umwandlung des Gemeindegliedervermögens „Dycker-Schelsener Bruch“ in freies Gemeindevermögen

Sehr geehrte Frau Schubert,

Ihre in der Bezirksvertretung Ost am 15.11.2022 gestellten Fragen zur Vorlage 1659/X „Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Umwandlung des Gemeindegliedervermögens „Dycker-Schelsener Bruch“ in freies Gemeindevermögen beantworte ich gerne:

  1. Ist die rechtliche Grundlage für die Satzungsänderung rechtlich unstrittig?
    Die rechtliche Grundlage für den Erlass der Umwandlungs- und Aufhebungssatzung ist rechtlich unstrittig.

    Der Gemeinde steht es frei, ob sie das Verfahren nach § 99 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) oder das förmliche Verfahren nach § 19 Gemeinheitsteilungsgesetz (GtG) wählt. Handelt es sich in erster Linie darum, dass die Nutzungsrechte im kommunalen Interesse aufgehoben werden, empfiehlt sich das Verfahren nach § 99 Abs. 2 GO NRW (vgl. Held u. a., Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Juli 2022, § 99 Anm. 2.3).

    Es ist richtig, dass die damalige Flurbereinigungsbehörde den Antrag der Stadt Rheydt vom 27.04.1962 auf ein Verfahren zur Ablösung der Nutzungsrechte nach § 19 GtG mit Bescheid vom 06.12.1962 abgelehnt hat. In der Begründung heißt es:

    „§ 66 (Anmerkung: heute § 99) der GO gibt den Gemeinden selbst die Möglichkeit, Rechte der vorgenannten Art abzulösen. Für die Anwendung des GtG kommt es darauf an, ob die Ablösung im Interesse der allgemeinen Landeskultur liegt. Eine Ablösung bringt im vorliegenden Fall für die allgemeine Landeskultur jedoch keine Vorteile.“

Da die für die Ablösung nach § 19 GtG zuständige Flurbereinigungsbehörde nur im Interesse der Landeskultur tätig wird, vorliegend aber ein rein kommunales Interesse an der Aufhebung der Nutzungsrechte besteht, kommt lediglich eine Umwandlung nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 GO NRW in Betracht. Dies wurde zuletzt am 21.05.2019 von der heutigen Flurbereinigungsbehörde (BezReg Düsseldorf – Dez. 33 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) bestätigt.

  • Warum hat die NEW ein Interesse daran, die Flächen im Rechtsstatus umzuwandeln?
    Die NEW AG, genauer gesagt die NEW NiederrheinWasser GmbH, Viersen, hat nunmehr keinerlei Interesse daran, den Vermögensstatus der betroffenen städtischen Flächen umzuwandeln. Sie hatte lediglich Interesse daran, dass immer noch auf ihren eigenen Wasserwerkflächen lastende Nutzungsrecht aufzuheben. Dies ist zwischenzeitlich auch geschehen.

    Bereits am 26.06.1958 wurde das Nutzungsrecht auf den Grundstücken des Wasserwerks Hoppbruch durch den Beschluss der Deputiertenversammlung nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung mit 100 Ja- gegen 3 Neinstimmen gegen eine Zahlung von 250,- DM an jeden Berechtigten abgelöst. Allerdings erfolgte anschließend aufgrund mangelnder Mitwirkung der Bruchgenossen keine Löschung des Rechts im Grundbuch des Wasserwerks. Daher folgte am 29.07.1964 ein Ratsbeschluss der Stadt Rheydt nach § 66 Abs. 2 (heute § 99 Abs. 2) der Gemeindeordnung zur Umwandlung der Wasserwerkflächen in freies Gemeindeeigentum, welcher am 16.11.1964 durch den Regierungspräsidenten genehmigt wurde. Rechtlich wurde das Nutzungsrecht auf den Flächen des Wasserwerks damit beseitigt, aufgrund der immer noch nicht vorhandenen Kooperation der Bruchgenossen unterblieb jedoch weiterhin die Löschung des Rechts im Grundbuch. Da die NEW NiederrheinWasser GmbH aufgrund des eingetragenen Rechts erheblich in ihrer Verfügungsmacht über die Grundstücke eingeschränkt war und die heutige Stadt Mönchengladbach gegenüber der NEW NiederrheinWasser GmbH die Rechtspflichte hatte, die seinerzeit übertragenen Grundstücke des Wasserwerks lastenfrei zu stellen, war eine Grundbuchbereinigung nach nunmehr 64 Jahren dringend geboten. Diese erfolgte im Juni 2022.
  • Wie wird mit den Widersprüchen der enteigneten Bruchgenossen umgegangen?
    Die meisten Eingaben Betroffener sind ohne sachliche Begründung versehen und stellen eher Missmutsbekundungen dar. Auch wenn im jetzigen Verfahrensstand formelle Widersprüche nicht möglich sind, hat mein Fachbereich Geoinformatiion auf die insgesamt ca. 20 eingegangenen Eingaben reagiert und die Beteiligten mündlich und schriftlich informiert sowie über ihre Rechte aufgeklärt. Die beiden Bruchherren haben für die Bruchgenossenschaft und mehrerer Beteiligte haben für sich selbst einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt. Trotz mehrfacher Gesprächsangebote und -aufforderungen gibt es seitens des Rechtsanwaltes oder der Bruchherren keinerlei Korrespondenz mit der Stadtverwaltung. Die Einberufung einer Mitglieder- oder Deputiertenversammlung durch die Stadtverwaltung scheidet aus, da nach der Bruchordnung hierfür einzig die beiden Bruchherren zuständig sind.
  • Warum wurde die Kasse bereits gesperrt, bevor der Rechtsakt vollzogen ist?
    Die Bruchkasse ist nicht gesperrt, sondern wird zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten unmittelbar durch die Kämmerei kommissarisch verwaltet, so dass für die Bruchgenossenschaft keinerlei finanzielle Nachteile entstehen können.
  • Warum wurden den Pächtern bereits gekündigt?
    Die vier bestehenden Pachtverträge über Landwirtschaftsflächen würden ausweislich § 3 Abs. 4 der der Pachtverträge im Falle einer Rechteaufhebung am 31.12.2022 noch bis zum 31.10.2024 weiterlaufen, wenn si nicht bis zum 31.07.2022 mit Wirkung vom 01.11.2022 gekündigt worden wären. Da die Bruchgenossenschaft – ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein – als Verpächterin aufgetreten ist und bislang nur Bruchgenossen berücksichtigt hat, war eine vorgezogene Kündigung geboten, um nach Beteiligung der Fachdienststellen der Stadtverwaltung die Pacht der auch künftig landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen nach einem fairen Verfahren zu ortsüblichen Konditionen kurzfristig neu zu vergeben. Im Übrigen ist die zuständige Fachdienststelle EWMG gehalten, im Falle einer Neuverpachtung die bisherigen Pächter vorrangig zu berücksichtigen und zwischenzeitlich konnten in allen vier Fällen mit den bisherigen Pächtern Anschlusspachtverträge abgeschlossen werden.
  • Wird mit den Bruchgenossen noch ein Gespräch vor Entscheid im Rat geführt, in denen ihre Fragen geklärt werden?
    Mit insgesamt 46 von 67 Bruchgenossen wurden – zumindest fernmündlich – Gespräche geführt, bei denen ihre Fragen beantwortet wurden. Die Bruchverwaltung hat bisher alle Gesprächsangebote ausgeschlagen. Ungeachtet dessen ist die Stadtverwaltung jederzeit bereit, etwaige Fragen der Bruchgenossen zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Michael Heck, Stadtkämmerer

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