Stadtratsinitiative zur Unterbindung der Verjährung von Leistungen bei Behinderten

Personen

Gemeinsamer Fraktionsantrag:
Rat: 17.12.2014

Beratungsgegenstand:
Stadtratsinitiative zur Unterbindung der Verjährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beim Regelbedarf für Behinderte.

Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt:

Der Oberbürgermeister wird gebeten, umgehend die Stadtverwaltung damit zu beauftragen, behinderte Menschen, die Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII erhalten, umgehend von Amtswegen schriftlich darüber aufzuklären, dass volljährigen Behinderten in Wohngemeinschaften und im Elternhaus ein Regelbedarf in Höhe von 391 EUR monatlich zu zahlen ist. Mit der schriftlichen Aufklärung über die Sachlage wird die Stadtverwaltung gebeten, den betroffenen Bedarfsgemeinschaften ein Formblatt für einen Überprüfungsantrag zu übersenden ist, der es den Betroffenen ermöglicht, durch die Rücksendung an die Grundsicherungsbehörde Mönchengladbach ihre Ansprüche auf die Nachzahlung des erhöhten Regelsatz bis zum 31.12.2014 geltend zu machen.

Begründung:
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom Juli 2014 steht volljährigen, Behinderte als erwachsenen Leistungsberechtigten, wenn sie keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1, also der 100% Leistungssatz zu.

Das Bundessozialgerichtes (BSG) legte in seiner Entscheidung dar, dass für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 es nicht entscheidend sei, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt werde; vielmehr genüge es, dass Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person – gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil – führen, die nicht ihre Partner sind.

Der Senat entschied, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von Erwachsenen nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ausschlaggebend sei, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr sei die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ausreichend.

Die Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes ist erst  kurz vor Jahresende 2014 zu erwarten. In Ermangelung einer gesetzlichen Änderung sind die Ämter gehalten, grundsätzlich weiter nach alter Einschätzung vorzugehen und Widersprüche und Überprüfungsanträge ruhigzustellen, was ggf. zu einer Schlechterstellung der Betroffenen zur Folge haben kann.

Da zum Jahresende 2014 die Frist zur Stellung eines Überprüfungsantrages für Ansprüche aus dem Jahr 2013 abläuft, ist es erforderlich, um die Betroffenen vor wirtschaftlichen Nachteil zu bewahren, über diesen Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig sind sie über die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag bei der Stadtverwaltung Mönchengladbach zu stellen, zu informieren.

Der Rat der Stadt Bonn hat deshalb beschlossen, den Betroffenen von Amtswegen einen  Überprüfungsantrag zu übersenden ist. Dieses Beispiel sollte die Stadt Mönchengladbach als Beitrag zur Wahrung ihrer sozialen Tradition nachahmen.

Dazu ist es erforderlich, dass die Stadtverwaltung analog dem Bonner Beispiel umgehend ein Musterschreiben erstellt, das dann unverzüglich an die Betroffenen im Stadtgebiet Mönchengladbach geschickt wird. Das Formschreiben sollte neben einer in verständlicher Sprache gehaltenen Erklärung der Sachlage ein Formblatt enthalten, das von den Betroffenen unterschrieben an die Stadtverwaltung zurück geschickt werden soll, um so die Rechte der Betroffenen zu wahren und die drohende Verjährung auszuschließen.

Damit zum Jahresende evtl. bestehende Ansprüche nicht verfallen, ist beim Vorliegen eines Bescheides fristwahrend Widerspruch einzulegen. Gleichzeitig bietet der Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung ein Rechtsmittel, der es Betroffenen und Leistungsbehörde gleichermaßen ermöglicht, ohne den hohen Aufwand eines Widerspruches für die Verwaltung die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2013 bis dato zu überprüfen.

Durch ein solches Vorgehen löst der Sozialleistungsträger Stadt Mönchengladbach seinen gesetzlichen Auftrag zur Beratungspflicht gegenüber den Leistungsberechtigten ein. Gleichzeitig können die Betroffenen durch das Einreichen eines Überprüfungsantrages bis zum 31.12.2014 ihre Ansprüche sichern.

Nach Einschätzung des VdK Mönchengladbach könnten von den etwa 4.400 Personen, die Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII haben, in Mönchengladbach etwa 300 Personen von der Regelung betroffen sein.

Mönchengladbach, den 04.12.2014

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen
Torben Schultz, Fraktionsvorsitzender DIE LINKE

Dieser Antrag wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

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