Schottergärten

Personen

Fraktionsantrag/Änderungsantrag
Umwelt- und Feuerwehrausschuss: 06.03.2019
Planungs- und Bauausschuss: 07.03.2019
Hauptausschuss: 19.03.2019
Rat: 27.03.2019

Beratungsgegenstand
Vorlage 3724/IX: Schottergärten

Beschlussentwurf:
Der Umwelt- und Feuerwehrausschuss/ der Planungs- und Bauausschuss/ der Haupt­ausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Mönchengladbach beschließt:

Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, wie eine Versiegelung von Vorgärten verhindert und stattdessen eine naturnahe Gestaltung der Vorgärten vorgeschrieben oder mit Anreizsystemen begünstigt werden kann (z.B. über Festlegungen in neu aufzustellenden Bebauungsplänen bzw. eine Gestaltungsatzung).

Begründung:
In den letzten Jahren ist in Mönchengladbach verstärkt der Trend zu beobachten, dass Vorgärten von Häusern vegetationsfrei mit Steinen, Schotter, Kies oder Splitt gestaltet werden. Eine solche Gestaltung ist weder ökologisch noch städtebaulich sinnvoll. Vegetationsreiche Vorgärten tragen zu einem besseren Stadtklima bei, was angesichts des Klimawandels mit hochsommerlichen Extremtemperaturen von wachsender Bedeutung ist. Auch für die Artenvielfalt sind Vorgärten von Bedeutung, bieten sie doch vielen Insekten und Vögeln ein Refugium. Sie prägen aber auch das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel.

Vorgartenflächen in Wohnbereichen werden zudem häufig für die Anlage von zusätzlich Stellplätzen zweckentfremdet und versiegelt, ohne dass die Fläche nachträglich bauordnungsrechtlich als versiegelt bewertet wird. Damit kann in Einzelfällen der maximal zulässige Versiegelungsgrad von Siedlungsflächen überschritten werden, was Veränderungen der Versickerungsleistungen von Niederschlägen auf privaten Flächen nach sich ziehen kann.

Daher sollten begrünte Vorgärten baurechtlich dauerhaft gesichert werden. Über die Landesbauordnung (§ 8 Abs. 1 BauO NRW) gibt es die Möglichkeit, grüngestalterische Ziele für Vorgartenflächen zu treffen. Diese Option sollte in Mönchengladbach zukünftig verbindlich genutzt werden.

Die Debatte über die Zulässigkeit von vegetationsfreien Vorgärten wird in vielen deutschen Kommunen geführt. In der Stadt Herford ist laut Neuer Westfälischen vom 12.10.2018 in neuen Bebauungsplänen geregelt, dass „wasserundurchlässige Vliese“ und größere Schotterflächen unzulässig sind und spätestens ein Jahr nach Bezug nicht bebaute Flächen begrünt werden müssen.

In Xanten findet sich in neueren Bebauungsplänen folgende Festsetzung: „Der Vorgartenbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenzugewandten Baugrenze ist zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Befestigte oder bekieste Flächen sind lediglich zulässig, soweit sie als notwendige Geh- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränken. Dies soll dem Ziel folgen, die Versiegelung möglichst gering zu halten. Zudem ist dieser Bereich für das Straßenbild der Straße XYZ prägend und damit von hoher Bedeutung.“

Auch die Stadt Paderborn schreibt in die Bebauungspläne für Neubaugebiete Auflagen, die die Begrünung in den Vordergrund stellen. Ein Baum muss vorkommen, versiegelte Flächen sollen vermieden werden.

In Dortmund hat der Umweltausschuss am 5.12.2018 mehrheitlich beschlossen, dass bei künftig aufzustellenden Bebauungsplänen eine begrünte Gestaltung der Vorgärten mit standortgerechten Pflanzen und deren dauerhafter Erhalt verpflichtend festgesetzt wird. Außerdem soll die Verwaltung prüfen, ob analog der Regelungen zur Dachbegrünung, auch im Bestandsbereich begrünte Vorgärten verpflichtend eingeführt werden können.

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen 

Dieser Antrag wurde im Planungs- und Bauausschuss durch den Antragssteller zurückgezogen.
Dieser Antrag wurde im Hauptausschuss mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Dieser Antrag wurde im Umwelt- und Feuerwehrausschuss und in der Ratssitzung abgelehnt.

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