Nein zu diskriminierender und sexistischer Außenwerbung!

Fraktionsantrag
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen: 15.05.2019
Hauptausschuss: 23.05.2019
Rat: 29.05.2019

Beratungsgegenstand
Nein zu diskriminierender und sexistischer Außenwerbung! Verbindliche Regeln für städtische Werbeflächen

Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptausschuss empfehlen, der Rat der Stadt Mönchengladbach beschließt:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, darauf zu achten, dass sexistische und/oder diskriminierende Werbung und Darstellungen auf öffentlichen Flächen, an öffentlichen Gebäuden und Fahrzeugen der Stadt sowie ihrer Gesellschaften unterbleiben.

2. Bei allen Werbeverträgen, die die städtische Verwaltung oder städtische Unternehmen abschließen, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, abzulehnen ist. Bei bereits bestehenden Verträgen wird die Möglichkeit geprüft, diese im Rahmen der Vertragsfreiheit so anzupassen, dass die Präsentation von diskriminierender und sexistischer Außenwerbung auf städtischen Flächen nicht mehr zulässig ist.

3. Wird dieser vertraglichen Vereinbarung zuwidergehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch die städtische Verwaltung findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw. Beschwerden über stadteigene Werbeflächen vorliegen, ist die Verwaltung gefordert, die Werbung zu prüfen. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag für ein geeignetes Verfahren vorzubereiten.

4. Die Kriterien für die Bewertung sexistischer Werbung orientieren sich an den Kriterien des Deutschen Werberats. Demnach handelt es sich um sexistische Darstellungen, wenn

(-) geschlechtsbezogene Über-/Unterordnungsverhältnisse dargestellt werden.

(-) Eigenschaften, Fähigkeiten und soziale Rollen in Beruf und Familie ausschließlich aufgrund von Geschlecht zugeordnet werden.

(-) sexuelle Anziehung als ausschließlicher Wert von Frauen dargestellt wird.

(-) sexuelle Verfügbarkeit suggeriert wird.

Die Beurteilung anhand dieser Kriterien wird durch eine eigens dafür eingerichtete Arbeitsgruppe vorgenommen.

Begründung:
Sexismus ist bekanntlich ein gesamtgesellschaftliches Problem, gerade im Bereich der Werbung wird jede dritte Frau sexualisiert dargestellt und somit kein akzeptables Frauenbild vermittelt. Durch die Darstellung von Frauen als Werbeelement werden Barrieren geschaf­fen, das verfestigte Rollenbild abzustreifen und der freien Entfaltung beider Geschlechter endlich die Möglichkeit der Selbstbestimmung zu geben. Nackte Haut in der Werbung soll dabei nicht pauschal verboten werden, gleichwohl ist es ein Unterschied, ob mit einer leicht bekleideten Frau für Dessous oder für eine Autowaschanlage geworben wird, wo die Abbildung keinerlei sachlichen Zusammenhang zu dem beworbenen Angebot aufweist.

Die Eigenschaften, die bei sexistischer Werbung den Frauen zugeschrieben werden (Perfektion, Schönheit, etc.), können nicht nur die heranwachsenden Frauen unter Druck setzen und sie ggfs. ihres Selbstwertes berauben beim Versuch, sich mit den dargestellten Models zu vergleichen, sondern können auch Kindern suggerieren, dass das Produkt eine Notwendigkeit darstelle. Insbesondere Kinder und Heranwachsende saugen Umweltein­flüsse auf, sodass gerade bei sexistischen oder diskriminierenden Werbeplakaten ein falsches Werteverständnis in den Köpfen geschaffen werden könnte. Werbung findet nach Darstellung des Deutschen Werberats ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen und den schutzwürdigen Belangen anderer. Dazu zählen insbesondere die für die gesamte staatliche und gesellschaftliche Ordnung geltenden Prinzipien des Schutzes der Menschenwürde und der Nicht-Diskriminierung sowie des Kinder- und Jugendschutzes. Nach den Kriterien des Deutschen Werberats gilt Werbung u.a. dann als sexistisch, wenn sexuelle Anziehung als ausschließlicher Wert von Frauen dargestellt wird und diese durch die Abbildung dem Mann untergeordnet werden. Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn vermittelt wird, dass eine Person oder Personengruppe weniger wert sei als andere. Ein Beispiel dafür lieferte die Seifenmarke „Dove“ im Oktober 2017 mit einem Werbespot, in dem sich eine afroameri­kanische Frau ein braunes T-Shirt auszog und plötzlich eine weiße Frau war. Der damit vermittelte Eindruck, farbige Haut wäre Schmutz, den man abwaschen könne, ließ sich auch durch Beteuerungen von „Dove“ und des afroamerikanischen Models nicht entschuldigen, man hätte nur zeigen wollen, dass die Produkte für Menschen aller Ethnien geeignet seien.

Der Hauptausschuss der Stadt Flensburg hat am 19.02.2019 einen interfraktionellen Beschluss gefasst, wonach dort sexistische Werbung mit halbnackten Frauen auf öffentlichen (Werbe-)Flächen, Gebäuden und Fahrzeugen zu unterbleiben hat. Werbeverträge mit privaten Unternehmen sollen entsprechend angepasst werden. Sollte dennoch sexistische oder diskriminierende Werbung in Flensburg veröffentlicht werden, muss diese durch den Vertragspartner der Stadt Flensburg entfernt werden. Die Werbeplakate werden dabei im Vorfeld jedoch nicht begutachtet, nur im Falle von Beschwerden soll die dortige Stadtverwaltung aktiv werden.

Deutschlandweit haben darüber hinaus weitere Städte, so etwa Bremen, Frankfurt, München, Leipzig und Berlin-Kreuzberg, ein solches Vorhaben beschlossen. Dem Beispiel Flensburg und der übrigen genannten Kommunen sollte die Stadt Mönchengladbach folgen.

Mönchengladbach, 2. Mai 2019

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen

Im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen wurde der Antrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Im Hauptausschuss wurde der Antrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt. 
Dieser Antrag wurde in der Ratssitzung mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Schreibe einen Kommentar