Übernahme der jährlichen Mitgliedsbeiträge eines Mietervereins

Personen

Fraktionsantrag
Ausschuss für Soziales, Gesundheit u. Senioren: 07.03.2019
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen: 13.03.2019
Hauptausschuss: 19.03.2019
Rat: 27.03.2019

Beratungsgegenstand
Übernahme der jährlichen Mitgliedsbeiträge für einen örtlich zuständigen und lokal ansässigen Mieterverein für Bezieher*innen von SGB II- und SGB-XII-Leistungen durch die Stadt Mönchengladbach.

Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptausschuss empfehlen, der Rat der Stadt Mönchengladbach beschließt:

Die Stadt Mönchengladbach trägt ab dem 01.06.2019 für Bezieher*innen von SGB II- und SGB-XII-Leistungen die jährlichen Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaft in einem örtlich zuständigen und lokal ansässigen Mieterverein. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf dabei einen Jahresbeitrag von 100,00 Euro pro Mitglied nicht übersteigen.

Die Verwaltung wird beauftragt auf dieser Grundlage mit den örtlichen Mietervereinen, die auf dieser Grundlage zum Vertragsabschluss bereit sind, entsprechende Leistungsverträge abzuschließen.

Finanzwirksamkeit:
Die sich aus der Umsetzung dieser Maßnahme ergebenden Einnahmen bzw. Minderausgaben sind für die Stadt Mönchengladbach haushaltneutral.

Begründung:
Die angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II- und SGB-XII entfallen auf den kommunalen Leistungsträger Stadt Mönchengladbach. Die Kosten der Unterkunft unterteilen sich SGB II- und SGB-XII auf die Kaltmiete, die Heizkosten und die Nebenkosten. Die Nebenkosten umfassen in der Regel Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Grundsteuer, Flurbeleuchtung etc.

Heizung und Nebenkosten werden im Rahmen des SGB II- und SGB-XII vom kommunalen Träger in dem Umfang des angemessenen Verbrauchs übernommen. Dazu leisten Mieter*innen in der Regel ihrer Mietverträge monatliche Vorauszahlungen. Die Vermieter sind rechtlich verpflichtet, den Mieter*innen über den angefallenen Verbrauch bzw. die entstandenen Nebenkosten eine Betriebskostenabrechnung auszustellen. Zu viel gezahlte Nebenkosten sind dem kommunalen Träger der Unterkunft zu erstatten. Das Jobcenter verrechnet diese Erstattungen gegen die monatlichen Leistungen. Nachzahlungen, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben, sind vom kommunalen Leistungsträger Stadt Mönchengladbach zu übernehmen.

Der Mietvertrag besteht zwischen den Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II- und SGB-XII. Aus diesem Vertragsverhältnis verfügt der kommunale Kostenträger bei den Kosten der Unterkunft über kein unmittelbares Kontrollrecht in Bezug auf rechtliche Korrektheit der Betriebskostenabrechnung. Das Verlangen von Seiten des kommunalen  Leistungsträgers in Bezug auf den Nachweis der Angemessenheit und rechtlichen Korrektheit der Betriebskostenabrechnung kann sich im Rahmen der herrschenden Gesetzeslage nur gegen die Mieter*innen als Bezieherin von Leistung nach dem SGB II- und SGB-XII richten. Die Umsetzung dieses berechtigten Begehrens durch den Träger der Kosten der Unterkunft an die Adresse der Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II- und SGB-XII setzt die Übernahme der angemessenen Kosten, die sich aus einer fachlich-rechtlichen Überprüfung der Kosten der Unterkunft ergeben, voraus, denn solche Kosten enthalten die Regelsätze nach dem SGB II- und SGB-XII nicht. Auch im Kontext der Grundannahme des Sozialgesetzbuches II „Fördern und Fordern“ ist deshalb eine Übernahme der angemessenen Kosten für einen Mieterverein, der fachlich zur Überprüfung der Kosten der Unterkunft in der Lage ist, angemessen und zweckvoll.

Die  haushaltspolitische  Bedeutung und Sinnhaftigkeit der Umsetzung dieses Vorschlages wird vor folgenden Hintergrund deutliche: Im Jahr 2010 wandte die Stadt Mönchengladbach als Trägerin der Kosten der Unterkunft im Bereich des SGB II- und SGB-XII ca. 100 Millionen EURO auf.

Deshalb verfügt auch unter Würdigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln die Stadt Mönchengladbach als Trägerin der Kosten der Unterkunft über ein originäres Interesse, Haushalte, die im Bezug von Leistungen nach dem  SGB II- und SGB-XII stehen, rechtlich zu befähigen, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in einem angemessenen Rahmen sachlich und fachlich überprüfen zu lassen. Auch darum ist eine Übernahme der angemessenen Kosten für einen Mieterverein, der fachlich zur Überprüfung der Kosten der Unterkunft in der Lage ist, wirtschaftlich sinnvoll und im Kontext einer sparsamen Haushaltsführung notwendig.

Aus den dargelegten Gründen rät auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Kommunen, die Jahresmitgliedsbeiträge des Mietervereins für  Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II- und SGB-XII zu übernehmen. Dazu wird die Arbeitshilfe des MAGS zum SGB II, Seite 94 ff. verwiesen.

https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/arbeitshilfebedarfeunterkunftheizung-27-11-2017-pdf/von/arbeitshilfe-bedarfe-fuer-unterkunft-und-heizung-nach-22-sgb-ii/vom/mags/1531

So ist die Stadt Gelsenkirchen dieser Empfehlung gefolgt und hat dazu mit dem örtlichen Mieterverein einen Leistungsvertrag mit speziellen Konditionen abgeschlossen, in dessen Rahmen für die Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II- und SGB-XII die Jahresmitgliedsbeiträge des Mietervereins übernommen werden. Dort gab es im Jahr 2018 ca. 150 vermittelte Neuaufnahmen.

Die dort den Mitgliedern über das Amt gewährten Leistungen umfassen nicht die sonst üblichen Leistungen, nämlich Meldung an die Rechtsschutzversicherung (die Bedürftigen erhalten Prozesskostenhilfe) sowie Postzustellung der Mieterzeitung (diese kann allerdings in der Geschäftsstelle abgeholt werden).

Der in Gelsenkirchen vom Amt gezahlte Mitgliedsbeitrag bezieht sich auf eine Laufzeit von derzeit 12 Monaten und liegt ein wenig unter dem „normalen“ Beitrag.

Der Jahresbetrag beim Mieterverband Niederrhein e.V., ein Zusammenschluss der Mietervereine Krefeld, Mönchengladbach und Viersen, beträgt beispielsweise pro Mitglied 72 Euro; dieselbe Jahressumme ist etwa auch beim Mieterverein Rheydt und Umgebung e.V. zu entrichten.   

Damit Bezieher*innen von SGB II- und SGB-XII-Leistungen den unsicheren Mietverhält­nissen nicht völlig wehrlos ausgesetzt sind, sollten sie kostenfrei die professionelle Hilfe von Mieterverbänden beanspruchen dürfen. Für die Stadt Mönchengladbach ist es angezeigt, diesen Beispielen zu folgen. 

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen  

Aus dem Protokoll des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren:
Beigeordnete Schall berichtet, dass dies seitens der Verwaltung bereits geprüft werde. Hierzu habe es bereits ein Treffen mit dem Mieterverein und der Verbraucherberatung gegeben. Es seien weitere Treffen unter Beteiligung des Jobcenters vorgesehen. Sie sagte zu, dass hierzu in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren am 12.09.2019 berichtet werde.
Herr Boland zieht daraufhin den Fraktionsantrag zurück.

Dieser Antrag wurde im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen an den Hauptausschuss verwiesen.

Dieser Antrag wurde im Hauptausschuss und in der Ratssitzung durch den Antragssteller zurückgezogen.

 

 

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