Anfrage von Ulla Brombeis in der Ratssitzung am 04.07.2018
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in einer der vergangenen Sitzungen habe ich schon einmal danach gefragt, wann das Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auch in Mönchengladbach umgesetzt wird. Danach regelt der Absatz (3), dass zwischen den Spielhallen ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie nicht unterschritten werden soll. In Mönchengladbach gibt es unzählige Spielhallen, die die 350 Luftlinie unterschreiten.
Wie weit ist die Verwaltung zwischenzeitlich mit der Umsetzung des Gesetzes?
1. Zusatzfrage: Der Absatz (4) regelt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen darf. Es darf auch kein zusätzlicher Anreiz durch eine besonders auffällige Gestaltung für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Auf der Hauptstr. hat in der Nähe des Ordnungsamtes kürzlich eine Spielhalle seine Außendarstellung dahingehend geändert, dass die Außenwerbung besonders auffällig gestaltet wurde.
Warum hat die Verwaltung dies genehmigt?
2. Zusatzfrage: Ist der Verwaltung bekannt, dass sich vor manchen Spielhallen Schlägereine, verkehrswidriges Parken auf der Fahrbahn und dem Bürgersteig und Polizeieinsätze abspielen? Wenn ja, kann die Verwaltung solchen Spielhallen die Konzession entziehen?
Antwort der Verwaltung vom 06.08.2018
Sehr geehrte Frau Brombeis,
anlässlich Ihrer in der Ratssitzung am 4. Juli 2018 (TOP 27.2) gestellte Anfrage habe ich meine für das Glücksspielwesen zuständige Fachabteilung im Ordnungsamt – Gewerbeüberwachung – befragt.
Mit Ablauf der Übergangsfristen zum 1. Dezember 2017 bedarf jede Spielhalle gemäß § 28 des Glückspielstaatsvertrages einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag und der landesrechtlichen Regelung des Ausführungsgesetztes zum Glückspielstaatsvertrag.
Bei der Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis ist zu beachten, dass für die sog. Altbetreiber nun auch die Regelungen zum Verbot der Mehrfachkonzessionen und des Mindestabstandes von 350 Metern Luftlinie gelten.
Mit Einführung des Glückspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes wurden jedoch sowohl Ausnahmetatbestände als auch die Anerkennung von Härtefällen im Fall der in Aussicht stehenden Ablehnung des Antrages festgeschrieben.
Dies führt dazu, dass in allen Fällen, in den eine Ablehnung möglich sein könnte, Anträge auf Anerkennung einer Ausnahme gestellt, oder aber der Härtefall für sich behauptet wurde. Insofern liegt im Rahmen der Bearbeitung der eingegangen Anträge eine große Gemengelage vor, deren Komplexität eine detaillierte Prüfung erforderlich macht. Die aufgeführten Gründe für das Vorliegen des eigenen Härtefalles sind vielfältig und müssen gegeneinander abgewogen werden. Ein genereller Ausschluss des Vorliegens eines Härtefalles ist nicht möglich. Zurzeit werden die umfangreichen Begründungen ausgewertet und Gespräche mit den Rechtsvertretern der Betreiber zu Umsetzung möglicher Abschmelzungskonzepte geführt.
Zur Zusatzfrage 1: Bezogen auf den Kern der Fragestellung ist davon auszugehen, dass sich diese auf geänderte Außengestaltung des kürzlich ansässig gewordenen Gewerbetreibenden im Hause Hauptstraße 127 bezieht. Bei diesem Betrieb handelt es sich um eine Wettvermittlungsstelle. Die zitierte Vorschrift des § 16 Abs. 4 AG-GlüStV ist für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen nicht einschlägig.
Zu Zusatzfrage 2: Ein Entzug oder eine Verwehrung der Spielhallenerlaubnis darf nur erfolgen, wenn Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in stark erhöhtem Maße auftreten und diese dem Betrieb eindeutig zugeordnet werden können. Zudem ist dem Betreiber nachzuweisen, dass sein Tun, Dulden oder Unterlassen ursächlich für dieses Verhalten seiner Gäste ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister