Rundfunk- und Fernsehgebühren

Personen

Anfrage von Karl Sasserath in der Ratssitzung am 27.04.2016

Über welche Erfahrungen verfügt die Stadtkasse Mönchengladbach seit Einführung der generellen Gebührenpflicht im Bereich der Rundfunk- und Fernsehgebühren?

In welchem Umfang bzw. in wie vielen Fällen wurde die Stadtkasse Mönchengladbach bisher von Seiten ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Anspruch genommen?

Sollte ein gestiegener Aufwand in diesem Zusammenhang eingetreten sein wie wird der sich hieraus für die Stadt Mönchengladbach ergebene personelle und sachliche Aufwand durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstattet?

Antwort der Verwaltung vom 13.06.2016

Ihre Anfrage zur Einführung der generellen Gebührenpflicht im Bereich der Rundfunk- und Fernsehgebühren, Ratssitzung vom 27.04.2016 (31.7)

Sehr geehrter Herr Sasserath,
zu den einzelnen Punkten Ihrer vorstehenden Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Über welche Erfahrungen verfügt die Stadtkasse Mönchengladbach seit Einführung der generellen Gebührenpflicht im Bereich der Rundfunk- und Fernsehgebühren?
Seit dem 01.01.2013 besteht die generelle Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im Rahmen einer Haushaltsabgabe. Gesetzliche Grundlage hierfür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Verpflichtung zur Zahlung trifft jeden Wohnungsinhaber. Soweit Befreiungstatbestände vorliegen, kann bzw. muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Verpflichtung besteht unabhängig von Nutzungsabsicht oder Nutzungsmöglichkeit des Angebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Gläubiger der Forderung ist der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“.

Gesetzlich geregelt ist ebenfalls die Zuständigkeit für die Beitreibung überfälliger Forderungen. Diese erfolgt durch die zuständigen Vollstreckungsbehörden des Wohnorts des Beitragsschuldners (§ 10 Abs. 6 RBStV). Vorliegend werden offene Forderungen somit durch die Stadtkasse Mönchengladbach vollstreckt.

Hinsichtlich der Bearbeitung der Forderungen sind – einhergehend mit dem neuen Beitragsrecht -ein deutlich erhöhtes Fallzahlenaufkommen und ein gestiegener Arbeitsaufwand festzustellen.

Die Ursachen für den erhöhten Aufwand liegen nicht nur an den gestiegenen Fallzahlen, sondern auch am Klärungsbedarf im Zusammenhang mit Anträgen auf Beitragsfreistellung und am problematischen Kundenreaktionsmanagement des Gläubigers Beitragsservice (z.B. mangelnde Erreichbarkeit, hohe Arbeitsrückstände, geringe Auseinandersetzung mit dem Beitragspflichtigen). Darüber hinaus ist beim Schuldner nicht selten eine geringe Akzeptanz der geltend gemachten Forderungen und dadurch bedingt eine geringe Bereitschaft zur Zahlung festzustellen. Nach derzeitigem Sachstand und vorsichtigen Schätzungen ist derzeit in mehr als 30 % dieser Vollstreckungsfälle eine Auseinandersetzung mit dem Schuldner erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Forderungen der Rundfunkanstalten anscheinend in einem besonders hohen Maß den „Widerstand“ von Schuldnern hervorrufen, die im Umfeld der sog. „Reichsbürger“ oder einem vergleichbaren Hintergrund anzusiedeln sind. Hier sind häufig wiederholte Auseinandersetzungen erforderlich.

In welchem Umfange bzw. in wie vielen Fällen wurde die Stadtkasse Mönchengladbach bisher von Seiten ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Anspruch genommen?
Die Anzahl der übergebenen Forderungen ist deutlich gestiegen. In der Übersicht der letzten Jahre ergibt sich folgende Darstellung (Neuzugänge Buchungszeichen):

2012201320142015
3.362 Fälle3.420 Fälle3.916 Fälle7.279 Fälle

Der deutliche Anstieg seit 2014 erklärt sich durch die vorgelagerten Arbeitsprozesse des Beitragsservices vor Abgabe an die Vollstreckung und ist soweit nachvollziehbar. Die Entwicklung der vorliegenden relevanten Fallzahlen wird im Rahmen der Vollstreckung durch ein regelmäßiges Reporting begleitet.

Sollte ein gestiegener Aufwand in diesem Zusammenhang eingetreten sein, wie wird der sich hieraus für die Stadt Mönchengladbach ergebende personelle und sachliche Aufwand durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstattet?
Der Kostenbeitrag, der durch die Vollstreckungsbehörde für den Vollstreckungsauftrag je übergebene Forderung geltend gemacht werden kann, ist im Sinne einer Fallpauschale gesetzlich vorgeschrieben. Gem. § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VO VwVG NRW) beträgt dieser aktuell 23 €.

Soweit im Zusammenhang mit bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen weitere Auslagen entstehen, können diese beim Gläubiger der Forderung geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß werden diese dann auch vom Beitragsservice erstattet.

Eine Kostendeckung der Personal- und Sachkosten ist durch den vorgenannten Kostenbeitrag nicht gegeben.

Zuständig für eine Änderung ist der Gesetzgeber, hier also der Landtag Nordrhein-Westfalen. Da auch andere Städte schon die nicht ausreichende Refinanzierung beklagt haben, ist die Stadt Mönchengladbach bereits seit einiger Zeit bemüht, diese Kritik zu bündeln und eine entsprechende Initiative der kommunalen Spitzenverbände anzuregen.

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