Anfrage von Karl Sasserath an den Oberbürgermeister vom 07.11.2017
Sehr geehrte Herr Oberbürgermeister,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Mönchengladbach wendet sich an Sie in Ihrer Funktion als Gesellschafter der Marketing Gesellschaft Mönchengladbach mbH (MGMG) mit folgenden Fragen:
1. Gehört die Marketing Gesellschaft Mönchengladbach mbH (MGMG) einem Arbeitgeberverband an?
Wenn ja, welchem? Wenn nein, weshalb nicht?
2. Falls die MGMG keinem Arbeitgeberverband angeschlossen ist: Ist es richtig, dass die MGMG auf diese Weise die tarifliche Bezahlung der Beschäftigten ausschließen will?
3. Ist es richtig, dass Aufsichtsrat und Geschäftsführung der MGMG – gestützt auf die Rechtsauffassung des Rechtsamtes der Stadt Mönchengladbach – die Auffassung vertreten, dass die MGMG als hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft sich keinem Arbeitgeberverband anschließen und nicht über einen Tarifvertrag verfügen soll? Welche Rechtsauffassung vertritt der Gesellschafter Stadt Mönchengladbach zu der Frage, dass die MGMG sich keinem Arbeitgeberverband anschließen und nicht über einen Tarifvertrag verfügen soll?
4. Nach welchen Tarifverträgen werden die Beschäftigten der MGMG entlohnt? In welchen Jahren haben die Beschäftigten der MGMG eine tarifliche Lohnanpassung erhalten?
5. In welchen Jahren erfolgten welche prozentualen Lohnerhöhungen? Nach welchem Tarifwerk folgten dabei die Lohnerhöhungen?
6. Wie viele Beschäftigte der MGMG werden arbeitsvertraglich auf der Grundlage des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) entlohnt?
7. Wie viele Beschäftigte der MGMG werden arbeitsvertraglich auf der Grundlage des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) entlohnt?
8. Bekanntlich ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT veraltet; er ist vom Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst TVöD abgelöst worden. In der Regel sind die dem BAT unterliegenden Arbeitsverhältnisse auf den TVöD übergeleitet worden. Hat die MGMG – vor dem Hintergrund, dass Gehaltserhöhungen im BAT schon seit Jahren nicht mehr vereinbart worden sind, sondern nur im TVöD – die Lohnsteigerungen des Öffentlichen Dienstes auf die Beschäftigten, die nach BAT und TVÖD entlohnt werden, angewandt?
9. Fragen zu Gehaltserhöhungen betreffen immer auch eine Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt zwar nicht bei der grundlegenden Festlegung des Gehalts, wohl aber bei Gehaltsanpassungen. Ohne sachlichen Grund darf der Arbeitgeber hierbei Arbeitnehmer nicht ungleich behandeln. Anerkannt als sachlicher Grund ist allerdings eine individuelle Leistungsbewertung. Werden bzw. wurden vor diesem Hintergrund alle Beschäftigten bei etwaigen Gehaltserhöhungen gleich behandelt oder, falls das nicht der Fall ist, nach welchen Kriterien wird bzw. wurde bei der MGMG über die Gehaltserhöhungen entschieden?
10. Wird (und wurde) auf die Entlohnung der tariflich Beschäftigten, die arbeitsvertraglich auf der Grundlage des BAT entlohnt werden, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten jährlichen prozentualen Tarifsteigerungen angewandt?
11. Wenn die Lohnsteigerungen des öffentlichen Dienstes nicht auf die Beschäftigten der MGMG angewandt werden bzw. wurden, was sind die Gründe hierfür?
12. Nach welchem Tarifvertrag werden die Beschäftigten der MGMG entlohnt, deren Arbeitsverträge keine Entlohnung oder Eingruppierung nach dem BAT oder TVöD vorsehen? Erhalten diese Beschäftigten der MGMG, die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ausgehandelten jährlichen prozentualen Tarifsteigerungen?
13. Wie hoch ist das jährlich gezahlte 13. Monatsgehalt? Wird es einheitlich für alle Beschäftigten gezahlt?
14. Wie hoch ist das jährlich gezahlte Urlaubsgeld? Wird es einheitlich für alle Beschäftigten gezahlt?
15. Wie werden Überstunden und Wochenendarbeitszeit ausgeglichen (monetär bzw. durch Freizeit)? Werden dafür die tariflichen Zuschläge gewährt?
16. Wie kommt die MGMG ihrer Verpflichtung zur gesetzlichen Einhaltung der Ruhezeit zwischen Arbeitsanfang und Arbeitsende nach? Wie wird die Einhaltung erfasst und überwacht?
17. Erfolgt bei der MGMG regelmäßig eine analytische Arbeitsplatzbewertung, die sicherstellt, dass die Beschäftigten der MGMG ihrer Qualifikation, den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes und ihrer gestiegenen Qualifikation entsprechend eingruppiert werden?
18. Wer nimmt diese analytische Arbeitsplatzbewertung bei der MGMG vor?
19. Existiert für die Beschäftigten der MGMG eine Erfolgsbeteiligung? Wenn ja, was sind Inhalte dieser Erfolgsbeteiligung? Wenn nein, was sind die Gründe, weshalb bei der MGMG keine Erfolgsbeteiligung am Betriebsergebnis oder Bonuszahlungen existieren?
20. Wie viele außertariflich Beschäftigte (AT) sind bei der MGMG beschäftigt?
21. Ist es richtig, dass seitens des Aufsichtsratsvorsitzenden der MGMG und des Rechtsamtes der Stadt Mönchengladbach die Auffassung vertreten wird, alle Beschäftigten der MGMG würden „übertariflich“ bezahlt werden? Ist dies der Fall, wird um Erläuterung gebeten, an welchem Tarifvertrag sich diese „übertarifliche Bezahlung“ orientiert.
22. Existiert bei der MGMG ein Betriebs- oder Personalrat? Falls nicht: Sind dem Gesellschafter Bestrebungen zur Bildung eines Betriebsrates bekannt und ist ihm die Haltung der Geschäftsführung dazu bekannt?
23. Das Arbeitsrecht und die ständige arbeitsrechtliche Rechtsprechung in Deutschland weist der betrieblichen Mitbestimmung ein umfassendes Beteiligungsrecht zu. Dazu gehört neben der Beteiligung bei Einstellungen, Abmahnungen oder Kündigungen auch der betriebliche Gesundheitsschutz. Wer nimmt bei der MGMG diese Rechte der betrieblichen Mitbestimmung wahr?
24. Kann der Gesellschafter ausschließen, dass Beschäftigte der MGMG von Seiten der Geschäftsführung krankmachendem Arbeitsdruck ausgesetzt sind? Wann hat der Gesellschafter die hierfür erforderlichen ggf. anonymisierten Befragungen der Beschäftigten der MGMG durchgeführt?
25. Sollte bei der MGMG eine tarifvertragliche Entlohnung bisher nicht erfolgen, welche Schritte und Maßnahmen wird der Gesellschafter von sich aus einleiten, damit die MGMG als hundertprozentige Tochtergesellschaft sich zwingend und umgehend einem Tarifvertrag anschließt, damit die Gesellschaft als Arbeitgeber ihre Beschäftigten nach BAT oder allen nachfolgend gültigen Tarifverträgen bezahlt?
Für die Beantwortung unserer Fragen danke ich Ihnen sehr herzlich!
Mit freundlichen Grüßen
Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen
Antwort der Verwaltung vom 08.12.2017
MGMG – Ihr Schreiben vom 17.11.2017
Sehr geehrter Herr Sasserath,
mit dem oben genannten Schreiben haben Sie insgesamt 25 Fragen zu Vergütung und Mitarbeiterführung bei der Marketing Gesellschaft Mönchengladbach mbH gestellt.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind die Themenkreise Mitarbeiterführung und -vergütung dem Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers zugeordnet. Übergeordnetes Organ der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat. Ihnen dürfte ferner bekannt sein, dass der Geschäftsführer diesem bereits zur Gehaltsstruktur der Gesellschaft berichtet hat.
Ihre Anfrage habe ich zum Anlass genommen, mit dem Geschäftsführer Rücksprache zu nehmen. Dieser hat mir gegenüber berichtet, dass die in Ihrem Schreiben formulierten Vermutungen zur Mitarbeiterführung unzutreffend sind. Die Gesellschaft hat großes Interesse an einem guten Betriebsklima.
Dies vorweggeschickt, darf ich Sie in Ansehung der oben skizzierten Gesellschaftsstruktur bitten, Ihre Fragen über den Vertreter Ihrer Fraktion an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft rechtzeitig vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu senden. Mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist abgestimmt, dass eine Behandlung in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates am 06.02.2018 erfolgen könnte.
Die Marketing Gesellschaft Mönchengladbach mbH erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister