Anfrage von Karl Sasserath im Hauptausschuss am 29.11.2016
In der Hochhaussiedlung Römerbrunnen werden auf städtische Kosten Flüchtlinge untergebracht. Bei einigen bewohnten Gebäuden sind eklatante Brandschutzmängel augenfällig.
Bei dem 10-geschossigen Hochhaus Haus Nr. 35 z.B. gibt es nur einen baulichen Rettungsweg. Dieses einzige Treppenhaus ist von innen nur schwer zu finden, wenn man z.B. mit dem Aufzug hochgefahren ist. Es gibt keine funktionierende Flucht- und Rettungswegkennzeichnung, Feuerlöscher fehlen und Brandlasten sind im Rettungsweg.
Was wird die Verwaltung tun, damit die Missstände behoben werden?
Antwort der Verwaltung vom 23.12.2016
Anfrage des Ratsherrn Karl Sasserath in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt önchengladbach vom 29.11.2016
Sehr geehrter Herr Sasserath,
Sie fragten in der obigen Sitzung des Hauptausschusses an, was die Verwaltung gegen Missstände, bezogen auf Brandschutzmängel, in der Hochhaussiedlung Römerbrunnen unternehmen wird.
Die Gebäude unterliegen nicht den wiederkehrenden Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 1, Nr. 2 c Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten (PrüfVO NRW)). Die Gebäude Römerbrunnen werden aber im Rahmen von Brandverhütungsschauen (§ 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW)), früher Brandschauen (§ 6 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW)), turnusmäßig von meinem Fachbereich Feuerwehr begangen. Sofern die Feuerwehr bei der Brandverhütungsschau Mängel feststellt, wird zunächst die Eigentümerin darüber informiert und erhält in der Regel die Gelegenheit, die Mängel eigenständig zu beheben.
Muss sofort gehandelt werden oder wurden die Mängel nach Ablauf der eingeräumten Frist(en) nicht beseitigt, erhält mein Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz eine Durchschrift der Niederschrift der Brandverhütungsschau.
Bei akuten Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit wird unverzüglich, falls nötig im Rahmen des so genannten Sofortvollzuges (§ 55 Absatz 2 VwVG NRW), gehandelt. Derzeit liegen solche Mängel nicht vor.
Unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes werden weitere bauliche Mängel, sobald sie erkannt werden, ordnungsbehördlich aufgegriffen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister