Heim- und Fremdunterbringungen

Personen

Anfrage von Dr. Gerd Brenner im Jugendhilfeausschuss am 14.04.2015

Die Anfrage bezieht sich auf Heim- und Fremdunterbringungen von Kindern und Jugendlichen und ist in fünf Teilfragen untergliedert:

  • Wie viele Kinder und Jugendliche befanden sich in den vergangenen fünf Jahren in Mönchengladbach pro Jahr in Heim- oder Fremdunterbringungen?
  • Wie viele dieser Kinder und Jugendliche konnten in den vergangenen fünf Jahren in Mönchengladbach wieder durch das Jugendamt in ihre Familien integriert werden?
  • Welche konkreten Unterstützungsangebote bietet das Jugendamt Eltern nach einer Heim- oder Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen an, um die familiären Strukturen so zu stabilisieren bzw. die Eltern so zu unterstützen, dass eine Rückführung der Kinder oder Jugendlichen bald wieder ermöglicht wird?
  • Welcher Zeitraum liegt zwischen einer Heim- oder Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen und dem Unterstützungsangebot zur Stärkung der Familienstruktur?
  • Welche Träger sind mit welchen Angeboten, in welchem Umfang vom Jugendamt Mönchengladbach beauftragt, Eltern dabei zu unterstützen, dass eine Rückführung ihrer Kinder bald ermöglicht wird?

Antwort der Verwaltung vom 01.06.2015

Ihre Anfrage in der Sitzung des JHA vom 14.04.2015 zum Thema Heim- und Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu 1:
Für den jeweiligen Stichtag 31. Dezember betrug die Zahl der in stationären Jugendhilfeeinrichtungen, Erziehungsstellen und Pflegefamilien untergebrachten Kinder und Jugendlichen:

JahrAnzahl Kinder/Jugendliche
20101009
20111029
20121023
20131046
20141057

Zu 2:
Für die nachfolgenden Jahre wurden folgende stationären Hilfen beendet, ohne dass eine stationäre Anschlussmaßnahme im selben Kalenderjahr erforderlich wurde. Neben einer Rückkehr in die Herkunftsfamilie ist darin auch eine Verselbstständigung aufgrund von Volljährigkeit enthalten:

JahrAnzahl Kinder/Jugendliche
2010252
2011323
2012395
2013347
2014390

Zu 3:
Die gesetzliche Grundlage, nach der das Jugendamt bei stationären Hilfen stets eine Rückführung prüft und vorantreibt findet sich im SGB VIII:
§ 37 SGB Vlll Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefordert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
Bereits bei der Entscheidung über eine stationäre HzE prüft die Fachkraft des ASD ob eine spätere Rückführung unter Berücksichtigung des bisherigen sozialen Umfeldes ein vorrangiges Richtungsziel ist. Rückführungsbemühungen erfolgen grundsätzlich dort – wo positive emotionale Bindung des Kindes zur Herkunftsfamilie bestehen und – die Rückführung im Interesse des Kindes ist und – dem Wohl des Kindes entsprechen. Bei der Wahl der stationären Jugendhilfeeinrichtung prüft die Fachkraft des ASD: – ist die Entfernung zwischen Elternhaus und Einrichtung so, dass regelmäßige Besuche des Kindes/des Jugendlichen bei den Eltern stattfinden können
– unterstützt die Einrichtung die Kontakte des Kindes/des Jugendlichen zu den Eltern
– unterstützt die Einrichtung die Rückführung des Kindes/des Jugendlichen
– hält die Einrichtung Beratungsangebote für die Eltern vor.

Neben dem entsprechenden Hinweis in der Leistungsbeschreibung der Jugendhilfeeinrichtung auf ein bestehendes Rückführungsmanagement ist insbesondere auch auf eine entsprechende Haltung zu achten. Letzteres gilt auch für eine Unterbringung bei Pflegepersonen. In den regelmäßigen Hilfeplangesprächen prüft die Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes die Rückkehroptionen in die Herkunftsfamilie. Mit den örtlichen Trägern von stationären Jugendhilfeeinrichtungen wird das Thema Rückführung fortwährend im Qualitätsdialog erörtert. Alle Träger haben Rückführungsmanagement als Aufgabe in ihren Leistungsbeschreibungen ausgeführt.
Neben den Bemühungen des Jugendhilfeträgers eine Rückführung des Kindes/des Jugendlichen in den elterlichen Haushalt vorzubereiten, sind oft auch flankierende Maßnahmen bei den Eltern selbst erforderlich. Hier kommen ambulante flexible Hilfen zum Tragen oder auch eine Beratung in einer Erziehungsberatungsstelle.

Zu 4:
Unterstützungsangebote zur Stärkung der Familienstruktur sind wie unter 3. beschrieben von Beginn an im Blick der fallzuständigen Fachkraft. Eine Umsetzung ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Ein Zeitraum kann hier pauschal nicht benannt werden. Einige Eltern und Kinder sind sehr schnell wieder in der Lage und bereit aufeinander zuzugehen, bei anderen dauert dieser Prozess Jahre. Die Frage der Rückführung wird regelmäßig in den Hilfeplangesprächen durch die Fachkräfte des ASD thematisiert. Dabei werden Ziele festgelegt und Maßnahmen vereinbart, wie diese Ziele zu erreichen sind. Beteiligt sind stets die Eltern, die Kinder/Jugendlichen und der Träger.

Zu 5:
Alle stationären und ambulanten Träger entsprechend der unter 3. genannten Vorgaben und Standards des SGB VIII im Rahmen der bestehenden Qualitäts-, Entgelt- und Leistungsvereinbarungen. Mit den Trägern vor Ort erfolgen neben den Hilfeplangesprächen in den Einzelfällen regelmäßige Qualitätsdialoge auf Leitungsebene, in denen das jeweilige Rückführungsmanagement breiten Raum einnimmt.
Für auswärtige stationäre Jugendhilfeleistungserbringer gelten überall die Standards des SGB VIII. Auf die Rückführung wird dort in den jeweiligen Einzelfällen in den Hilfeplangesprächen Einfluss genommen.

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