Antrag
Hauptausschuss : 12.12.2018
Rat : 19.12.2018
Beratungsgegenstand
Vorlage 3474/IX: Änderungsantrag – Zweiter Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach (Abfallgebührensatzung – AbfGS-)
Beschlussentwurf:
Änderungsantrag– Zweiter Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach (Abfallgebührensatzung – AbfGS-)
Der Beschlussentwurf wird wie folgt geändert:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Der Rat weist die „mags Mönchengladbacher Abfall – Grün – und Straßenbetriebe“ – Anstalt des öffentlichen Rechts an, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach wie folgt zu ändern:
§ 7 Abfallbehälter, Depotcontainer, Wertstoffsäcke und Abfallsäcke
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach dieser Satzung sind folgende Behälter zugelassen: 1. Restmüllbehälter wird ergänzt um den Punkt
1.1 Müllgroßbehälter 35 l.
Alle weiteren Unterpunkte des Punktes § 7 (1) verschieben sich entsprechend wie folgt:
§ 7 Abfallbehälter, Depotcontainer, Wertstoffsäcke und Abfallsäcke
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach dieser Satzung sind folgende Behälter zugelassen:
1. Restmüllbehälter
1.1 Müllgroßbehälter 35 l (MGB 35)
1.2 Müllgroßbehälter 60 l (MGB 60)
1.3 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
1.4 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
1.5 Müllgroßbehälter 770 l (MGB 770)
1.6 Müllgroßbehälter 1.100 l (MGB 1.100)
1.7 Front-Umleerbehälter 4.400 l (FUB 4.400)
1.8 Absetzmulde 7.000 l (AK 7.000)
2. Bioabfallbehälter
2.1 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
2.2 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
3. Papierbehälter
3.1 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
3.2 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
3.3 Müllgroßbehälter 770 l (MGB 770)
3.4 Müllgroßbehälter 1.100 l (MGB 1.100)
3.5 Depotcontainer für Papier
4. Wertstoffsäcke und Behälter für Leichtverpackungen
Zur Erfassung von Leichtverpackungen werden gelbe Wertstoffsäcke (im Ausnahmefall Müllgroßbehälter) durch die Dualen Systeme von deren jeweiligen beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestellt.
4.1 Wertstoffsäcke 90 l (Aufschrift des Entsorgers)
4.2 Müllgroßbehälter 120 l (MGB 120)
4.3 Müllgroßbehälter 240 l (MGB 240)
4.4 Müllgroßbehälter 1.100 l (MGB 1.100)
5. Depotcontainer für Glas
6. Abfallsäcke 70 l Restmüll
Zusätzlich zu den unter Nr. 1 aufgeführten Restmüllbehältern können im Einzelfall die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallsäcke genutzt werden. Zugelassen sind Abfallsäcke mit dem Aufdruck „GEM, Abfallsack“.
Die Müllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 bis 1.100 l sind mit einem Chip zur automatisierten Identifikation der Behälter versehen; sie werden ohne gültigen Chip nicht geleert.
Weiter wird § 7 Abfallbehälter, Depotcontainer, Wertstoffsäcke und Abfallsäcke
(2) wie folgt geändert:
(2) Soweit auf einem Grundstück Abfälle aus privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken anfallen und Papier, Glas und Leichtverpackungen getrennt und über die hierfür vorgesehenen Sammelsysteme entsorgt werden, muss pro Person und Woche ein Behältervolumen für Restmüll von 15 l vorgehalten werden. Übersteigt das rechnerisch erforderliche Volumen das Volumen der vorhandenen Behälter unter Berücksichtigung des Leerungsrhythmus, so ist der nächst größere Behälter oder nächst kürzere Leerungsrhythmus zu wählen.
(3) Abweichend von der Regelung in Absatz 2 kann durch Nachweis, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung dauerhaft weniger Abfälle anfallen, auf schriftlichen Antrag ein Mindestbehältervolumen für Restmüll von 10 l pro Person und Woche zugelassen werden. Bei Nutzung einer Biotonne oder anerkannter Eigenkompostierereigenschaft gilt der erforderliche Nachweis als erbracht.
Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt