Fußgänger*innenüberweg Friedenstraße Höhe Römerstraße

Personen

Anfrage von Susanne Vehling-Feinendegen in der Bezirksvertretung Süd am 02.06.2021

Auf der Friedenstrasse Höhe Römerstr. Befindet sich ein Übergang des Grünzuges „Alter Bahndamm“ als Verbindungsweg für Fußgänger*innen und Radfahrer. Diese müssen dort die verkehrsreiche Friedenstrasse überqueren.

Ist dort ein Fußgänger*innenüberweg geplant oder wenn nicht, könnte dort ein regulärer Überweg mit Zebrastreifen eingerichtet werden?

Antwort der Verwaltung vom 30.06.2021

Querungssituation Friedensstraße Höhe Römerstraße
Ihre Anfrage aus der Bezirksvertretung Süd vom 02.06.2021


Sehr geehrte Frau Vehling-Feinendegen,

zu Ihrer Anfrage aus der Bezirksvertretung Süd am 02.06.2021 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Im Rahmen der Planungen zur Umgestaltung der Friedensstraße wurde ebenfalls eine von Ihnen angesprochene Fuß- und Radverkehrs-Querung auf Höhe der Römerstraße geprüft. Um den Radverkehr auf der Friedensstraße aus der Richtung Westen kommend eine Möglichkeit des sicheren Linksabbiegens in den Grünzug zu geben, wurde der westliche Inselkopf um ca. 3,00 m versetzt. Zusätzlich wurden taktile Elemente und abgesenkte Borde vorgesehen, um die Barrierefreiheit der Querung zu gewährleisten.

Ihr Vorschlag bezüglich der Einrichtung eines Fußgängerüberweges ist durch die Fachabteilung mit Beteiligung der anordnenden Straßenverkehrsbehörde überprüft worden. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass ein Fußgängerüberweg aus Verkehrssicherheitsgründen im konkreten Fall nicht angeordnet werden sollte. Ein Fußgängerüberweg gewährt lediglich zu Fuß Gehenden Vorrang gegenüber dem querenden Kraftfahrzeugverkehr. Radfahrende, die die Insel zum Zwecke des Linksabbiegens nutzen, haben hingegen den Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs zu beachten. Dieser Umstand ist den Verkehrsteilnehmern kaum zu vermitteln und kann infolgedessen zu unklaren und gefährlichen Situationen führen. Aus diesem Grund sollten Fußgängerüberwege nicht gemeinsam mit Radfurten über bevorrechtigte Straßen angeordnet werden.

Ausnahmen von dieser Regel kann es geben, wenn auch der Radverkehr, beispielsweise im Zuge einer Vorfahrtsstraße über eine untergeordnete Einmündung, bevorrechtigt ist. Dies ist an dieser Stelle jedoch nicht der Fall.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Dr.-Ing. Gregor Bonin, Stadtdirektor und Technischer Beigeordneter

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