Evakuierungsmaßnahmen bei Großschaden

Personen

Anfrage von Karl Sasserath im Hauptausschuss am 24.02.2016

Ich bitte um Beantwortung der Frage wie die kostenmäßigen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verteilung des Landes und des Bunde sind.
Es geht darum, dass Evakuierungsmaßnahmen generiert werden müssen, bei denen es sich um die Vorhaltung einer kostenintensiven Infrastruktur handelt. In Anbetracht der Haushaltslage der Stadt richte ich die Frage an die Verwaltung, wie es darum bestellt ist?

Gibt es Bedarf hinsichtlich der Umsetzung, Realisierung solcher Evakuierungen in Mönchengladbach?

Wer ist als Kostenträger mit in diesem bunten Netz?

Es kann nicht sein, dass allein die Kommune die Kosten einer solchen Evakuierung trägt. Land und Bund haben sich nach Auffassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen daran zu beteiligen.

Antwort der Verwaltung vom 26.02.2016


Anfrage zur Konzeption der Stadtverwaltung für den Fall von Alarmierung und eventuellen Evakuierungen öffentlicher Einrichtungen im Stadtgebiet Mönchengladbachs im Fall von Großschadensereignissen

Ausfertigung des Beschlusses aus der Hauptausschusssitzung der Stadt Mönchengladbach vom 24.02.2016


Sehr geehrter Herr Sasserath,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Die Stadt Mönchengladbach ist als untere Katastrophenschutzbehörde gehalten „Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne)“ zu entwickeln und umzusetzen (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG). Diese Pläne umfassen viele einzelne denkbare Szenarien (sogenannte Sondereinsatzpläne), sind in einigen Bereichen eher aber grundsätzlicher Natur (z.B. die DA Krisenmanagement der Stadtverwaltung Mönchengladbach), da nicht jeder Einzelfall geplant werden kann.

Die kleinräumige Evakuierung von Teilen des Stadtgebietes Mönchengladbach wird in den Sondereinsatzplänen „Notunterkunft 800 MG“ (siehe auch Vorlage-Nr. 641A/III) und „Warnung der Bevölkerung“ (siehe auch Vorlage-Nr. 1014A/III) geregelt. Diese in kommunaler Zuständigkeit liegenden Konzepte sind vollständig umgesetzt oder befinden sich in der Fortschreibung oder der erweiterten Umsetzung (zur Warnung der Bevölkerung verweise ich auch auf die Vorlage-Nr. 961/IX „Aufbau eines Sirenennetzes“).

Die großräumige Evakuierung muss unter Koordination des Landes erfolgen. Hierzu werden auf allen Ebenen der Verwaltungen (Stadt/Bezirk/Land) Krisenstäbe eingerichtet, die ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen. Die Weisungsbefugnis des Landes ergibt sich aus § 54 BHKG.

Hinsichtlich der großräumigen Evakuierungsmaßnahmen gemäß der „Rahmenempfehlungen von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region“ hat das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) mitgeteilt, dass die gemeinschaftliche Erarbeitung eines Konzeptes im Jahre 2016 realisiert werden soll (Runderlasse vom 13.06.2014 und 22.02.2016-Az.: 72-52.04/07) (Zuständigkeit LAND). Grundsätzlich unterliegen diese Planungen der Verschlusssachenanweisung (VSA) und sind mindestens VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft.

Ausstehend ist die Bereitstellung eines Messfahrzeugs des Bundes (CBRN-ErkKw) (flächendeckend sind nur 328 der 514 benötigten Fahrzeuge ausgeliefert), welches zur vollständigen Umsetzung des Konzeptes „Messzug NRW“ in Mönchengladbach fehlt (siehe hierzu auch Vorlage-Nr. 1876/VIII). Darüber hinaus ist die Messleitkomponente (MLK) für eine effiziente Koordination von Messfahrzeugen noch in der Beschaffungsphase (Zuständigkeit BUND). Der Bund hat diese Defizite erkannt und im „Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2015″ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7209) dargestellt.

Die Beschaffung (LAND) und Verteilung (STADT) von Jodtabletten zur Blockade der Schilddrüse entsprechend der Rahmenempfehlungen befindet sich in der konzeptionellen Umsetzung.

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