Anfrage von Gerd Schaeben im Schul- und Bildungsausschuss am 25.05.2016
1. Welche BuT-Leistungen wurden für den Fachbereich Schule und Bildung in den Grundschulen, in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II getätigt. Wie hoch war die Finanzsumme in den einzelnen Segmenten „Mehraufwendungen für Mittagessen, Lernförderung, persönlicher Schulbedarf, Schulausflüge und Schülerbeförderung?
2. Wie viele Anträge wurden in jedem der fünf unter 1. genannten Segmente gestellt? Wie viele wurden bewilligt?
3. Liegen Erkenntnisse darüber vor, wie die Eltern bei der Antragstellung durch die Schulen unterstützt werden? Gibt es besonders gelungene Unterstützungskonzepte für die Eltern?
Antwort der Verwaltung am 29.06.2016
Anfrage im Schul- und Bildungsausschuss am 25.05.2016
Sehr geehrter Herr Schaeben,
Ihre in der o.a. Sitzung gestellten Fragen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II bzw. § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKgG) beantworte ich wie folgt:
1. Welche BuT-Leistungen wurden für den Fachbereich Schule und Bildung in den Grundschulen, in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II getätigt. Wie hoch war die Finanzsumme in den einzelnen Segmenten „Mehraufwendungen für Mittagessen, Lernförderung, persönlicher Schulbedarf, Schulausflüge und Schülerbeförderung?
Bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen handelt es sich um einen persönlichen Bedarf des leistungsberechtigten Kindes oder Jugendlichen nach den o.a. Rechtsvorschriften. Die Leistungen werden somit nicht für die Schule, sondern für die Kinder und Jugendlichen persönlich erbracht. Zuständig ist für Leistungsempfänger nach dem SGB II das Jobcenter und für Leistungsempfänger nach BKgG (Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte) der Fachbereich Soziales und Wohnen. Bei der Leistungserbringung erfolgt keine Erfassung der Leistungsempfänger nach der jeweiligen Schulform oder Sekundarstufe.
Dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren wird in jedem Jahr ein Bericht über die Entwicklung der Fallzahlen und Kosten in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII, u.a. zu den Fallzahlen und Kosten der Bildungs- und Teilhabeleistungen getrennt nach Rechtskreisen und den verschiedenen Leistungsarten (Mittagsverpflegung, pers. Schulbedarf, Schülerbeförderung, Schulausflüge, soziale Teilhabe) erstattet, zuletzt in der Sitzung am 03.02.2016 für das Jahr 2015 (Berichtsvorlage 1397/IX). Dieser Bericht ist über das Ratsinformationssystem abrufbar.
2. Wie viele Anträge wurden in jedem der fünf unter 1. genannten Segmente gestellt? Wie viele wurden bewilligt?
Angaben zu den bewilligten Leistungen je Segment sind ebenfalls aus der vorgenannten Vorlage ersichtlich. Ergänzend ist hierzu mitzuteilen, dass im Rechtskreis SGB II 124 Anträge und im Rechtskreis BKgG 143 Anträge aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden mussten.
3. Liegen Erkenntnisse darüber vor, wie die Eltern bei der Antragstellung durch die Schulen unterstützt werden? Gibt es besonders gelungene Unterstützungskonzepte für die Eltern?
Bereits mit Einführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen wurde im Fachbereich Soziales und Wohnen eine Koordinierungsstelle, bestehend aus 2 Vollzeitstellen, für die Bildungs- und Teilhabeleistungen installiert, deren Aufgabe vorwiegend darin besteht, in Schulen, Kindertageseinrichtungen etc. für die einzelnen Leistungssegmente zu werben. Im Bereich der Schulen wird deren Arbeit ergänzt durch die einzelnen Schulsozialarbeiter.
Insbesondere der Lernförderung gilt hierbei ein besonderes Augenmerk. Mit den einzelnen Schulen wurde vereinbart, dass diese jeweils eine verantwortliche Lehrkraft benennen, die bei Bedarf einen reibungslosen und schnellen Kontakt zu den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachbereich Soziales und Wohnen herstellt, um die Beantragung und Bewilligung von Lernförderung im Einzelfall unbürokratisch und zügig abzuwickeln. Die benannten Lehrkräfte fungieren innerhalb der Schulen als Multiplikatoren für die einzelnen Lehrkräfte, deren Aufgabe es ist, Notwendigkeit, Geeignetheit und Umfang von Lernförderung zu bestätigen. Die Erziehungsberechtigten werden, sofern Lernförderung für ihr Kind sinnvoll ist, über die Möglichkeiten der Beantragung von BuT-Leistungen bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen informiert. Letztlich müssen diese entscheiden, ob sie für ihr Kind Lernförderung beantragen wollen.