Anfrage von Karl Sasserath im Hauptausschuss am 16.11.2016
1. Wieviel Baugenehmigungen erteilte die Bauordnung der Stadtverwaltung Mönchengladbach im Jahr 2013?
2. Mit wie vielen Vorgängen, die mit der Erteilung von Baugenehmigungen standen, befasste die Stadtverwaltung in diesem Jahr die politischen Gremien:
– Bezirksvertretungen
– Bau- und Planungsausschuss
– Hauptausschuss
– Rat
3. Handelt es sich bei der Erteilung von Baugenehmigungen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung?
4. In welchen Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen stehen, bindet die Verwaltung welche politische Gremien bzw. Amträger*innen ein?
5. Wem oblag im Jahr 2013 die Amtsleitung der Bauordnung Mönchengladbach?
Antwort der Verwaltung vom 22.12.2017
Anfrage des Ratsherrn Karl Sasserath in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Mönchengladbach vom 16.11.2016
Sehr geehrter Herr Sasserath,
in der obigen Sitzung des Hauptausschusses stellten Sie folgende Fragen:
1. Wie viele Baugenehmigungen erteilte die Bauordnung der Stadtverwaltung Mönchengladbach im Jahr 2013?
2. Mit wie vielen Vorgängen, die mit der Erteilung von Baugenehmigungen standen, befasste die Stadtverwaltung in diesem Jahr die politischen Gremien:
a. Bezirksvertretungen
b. Bau- und Planungsausschuss
c. Hauptausschuss
d. Rat
3. Handelt es sich bei der Erteilung von Baugenehmigungen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung?
4. In welchen Vorgängen, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen stehen, bindet die Verwaltung welche politischen Gremien bzw. Amtsträgerinnen und Amtsträger ein?
5. Wem oblag im Jahr 2013 die Amtsleitung der Bauordnung Mönchengladbach?
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Aus der Fragestellung ist nicht erkennbar, ob lediglich „reine Baugenehmigungen“ oder auch Entscheidungen über Bauvoranfragen (sog. Bebauungsgenehmigungen), Entscheidungen über Werbeanlagen, Teilbaugenehmigungen und weitere Verfahren gemeint sind. Im Jahre 2013 wurden Entscheidungen im „reinen Baugenehmigungsverfahren“ getroffen. Insgesamt weist die Statistik für das Jahr 2013 für den Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz 4.389 Befassungsfälle aus.
2.-4. Aufgrund des bestehenden Zusammenhangs werden die Fragen 2. – 4. hier in einer zusammenfassenden Stellungnahme beantwortet.
Nach § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den (Ober-)Bürgermeister übertragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus, ohne dass (bejahendenfalls) noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht oder auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre. Wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Erteilung von Baugenehmigungen sowie den anderen unter Ziffer 1. genannten Entscheidungen des Fachbereiches Bauordnung und Denkmalschutz um Geschäfte der laufenden Verwaltung. Konsequenz hieraus ist, dass die politischen Gremien mit der Erteilung von Baugenehmigungen grundsätzlich nicht befasst werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Bauherr nach § 75 BauO NRW einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung hat, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund bleibt für eine „Ermessensausübung“ im Rahmen kommunaler Mandatstätigkeit kein Raum.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat durch den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung zu unterrichten. Welche Angelegenheiten dies sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich dies an der Größe und den Aufgaben der Stadt und dem Umfang der Zuständigkeiten orientiert. Der Oberbürgermeister entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Oberbürgermeister wird im jeweiligen Arbeitsgebiet von den Beigeordneten vertreten (§ 68 Abs. 2 GO NRW), für den Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz also durch Herrn Dr.-Ing. Gregor Bonin. Im Jahre 2013 war dies Herr Dipl.-Ing. Andreas Wurff. Im Zusammenhang mit Bauvorhaben kommt die Verwaltung der Informationspflicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dadurch nach, das im Planungs- und Bauausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung über städtebauliche bedeutsame Vorhaben berichtet wird.
5. Bis zum 31.08.2013 leitete Herr Ltd. Stadtbaudirektor Peter Krämer den Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz. Mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst übernahm bis zum Ende Jahres 2013 Herr Stadtoberbaurat Karl-Heinz Herpens die Fachbereichsleitung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister