Anfrage von Claus Flören in der Bezirksvertretung Nord am 13.11.2019
Wird in einer Fußgängerzone durch Zusatzzeichen eine andere Verkehrsart als Fußgängerverkehr erlaubt, wie dies an der Hindenburgstraße der Fall ist, muss dieser andere Verkehr grundsätzlich auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen, darf diesen weder gefährden, noch behindern, notfalls muss der andere Verkehr warten und er darf nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren (VZ 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Den Fahrern der Linienbusse ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt, wonach diese die Hindenburgstraße mit bis zum 30 km/h befahren dürfen, (vgl. Vorlage Nr. 3767/IX). Umfasst die Ausnahmegenehmigung nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit (30 km/h statt Schrittgeschwindigkeit) oder sind die Fahrer der Linienbusse auch davon befreit, auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen zu müssen, diesen weder gefährden, noch behindern zu dürfen und notfalls warten zu müssen? Gilt die Ausnahmegenehmigung auch für andere Arten des zugelassenen Verkehrs auf der Hindenburgstraße, namentlich für den Lieferverkehr?
Antwort der Verwaltung vom 02.12.2019
Sehr geehrter Herr Flören,
der NEW mobil und aktiv MG GmbH wurde beim Befahren der Hindenburgstraße nur die Ausnahme von der Schrittgeschwindigkeit erteilt. Weitere Ausnahmen vom Regelungsinhalt des Verkehrszeichens 242 Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden nicht erteilt. Auf die daraus resultierende und weiterhin bestehende besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger und Radfahrer wird in der Ausnahmegenehmigung speziell hingewiesen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Fahrzeuge des Linienverkehrs im Rahmen des ÖPNV, Anderen Verkehrsarten oder Verkehrsteilnehmern wurde keine Ausnahmegenehmigung diesbezüglich erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Engel, Beigeordneter