Ausnahmegenehmigung von der Versickerung

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Anfrage von Ulla Brombeis in der Bezirksvertretung Süd am 26.08.2015

In der Vorlage Bebauungsplan Nr. 697/S (Seite 13) ist eine Ausnahmegenehmigung von der Versickerung erteilt worden.

Warum wurde diese Ausnahme erteilt?

Ist es richtig, dass Ausnahmegenehmigungen von Versickerungen nicht zulässig sind?

Antwort der Verwaltung vom 15.10.2015

Sehr geehrte Frau Brombeis,

Ihre Anfrage bezüglich der Zulässigkeit von Ausnahmegenehmigungen für Versickerungen im Plangebiet des im Verfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 697/S in Hockstein beantworte ich wie folgt:

Zuständigkeitshalber habe ich Ihre Anfrage an den Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung – Untere Wasserbehörde – weitergeleitet. Mit Schreiben vom 05.10.2015 habe ich dort eine Antwort erhalten.

Ihre Anfrage wird von der Unteren Wasserbehörde aus so verstanden, dass eine Erklärung gewünscht wird, warum im Plangebiet keine Versickerung des Niederschlagswassers vorgeschrieben wird. Der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung nimmt zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

„Die Beseitigung von Niederschlagswasser richtet sich nach dem § 51a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LGW -). Demnach gilt nach Absatz 1, dass das Niederschlagswasser auf Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, (…) ist.

Die im Gesetz genannten Alternativen zur Niederschlagsbeseitigung stehen gleichberechtigt nebeneinander. Daher wird durch den vorgesehenen Anschluss der Niederschlagsbeseitigung an die öffentliche Kanalisation (hier: RW-Kanal) der gesetzlichen Vorgabe entsprochen.

Zur technischen Begründung, warum im Plangebiet eine Versickerung nicht in Betracht kommt, wird auf die ausführlichen Darlegungen in der Begründung zum Bebauungsplan 697/S (hier S. 13-14) verwiesen.“

Mit freundlichen Grüßen

Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister

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