Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Mönchengladbach

Personen

Fraktionsantrag
Rat: 21.05.2014

Beratungsgegenstand
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Mönchengladbach

Beschlussentwurf:
Die Zuständigkeitsordnung des Rates wird geändert. In § 1 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungs­zuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.“

Begründung:
Die bisherige Fassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Mönchengladbach sieht kein Rückholrecht des Rates in Fragen vor, die ihrer Bedeutung im Einzelfall nach im Rat zu behandeln sind. Das OVG NW hat zu einer solchen Satzung ausgeführt: „Ist allerdings, wie es hier nach dem Ortsrecht beabsichtigt war, eine Kompetenzübertragung durch Regelung in der Hauptsatzung gewollt, ohne dass in dieser Satzung ein Rückholrecht durch einfachen Ratsbeschluss vorgesehen ist, bedarf es der Änderung der Hauptsatzung, um die Zuständigkeit zurückzuholen. Der Rat hat es somit zwar nach wie vor in der Hand, seine Zuständigkeit wieder zu begründen, allerdings (…) nur nach vorheriger Änderung des Ortsrechts.“ (OVG NW Urteil vom 19.02.2008 Aktenzeichen: 15 A 2961/07).

Der Landesgesetzgeber hat inzwischen z.B. dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans ein solches Gewicht beigemessen, dass ein solcher Beschluss Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann, vgl. § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO.  Deshalb erscheint es unangemessen, die Entscheidung in solchen Fragen stets und ohne Ausnahme einem Ausschuss vorzubehalten.

Da die Ausübung des Rückholrechts eines ausdrücklichen Ratsbeschlusses bedarf, ist nicht zu besorgen, dass durch diese Änderung der Zuständigkeitsordnung die Arbeitsfähigkeit des Rates belastet wird.

Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen

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