Anfrage von Hajo Siemes in der Bezirksvertretung Ost am 12.11.2015
Ist es zulässig unter dem Tagesordnungspunkt ,,Anfragen und Mitteilungen“ eine Anfrage zu einem Tagesordnungspunkt der in der Sitzung behandelt wurde, zu stellen?
Antwort der Verwaltung:
Sehr geehrter Herr Siemes,
in der Sitzung der Bezirksvertretung Ost am 12.11.2015 stellten Sie unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Mitteilungen“ die Frage, ob es zulässig ist, dass zu einem Tagesordnungspunkt, der behandelt wurde, unter Anfragen und Mitteilung noch Anfragen gestellt werden.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse in der Stadt Mönchengladbach (im Folgenden kurz GO MG abgekürzt), der über § 14 Abs. 1 GO MG für die Bezirksvertretungen entsprechend gilt, folgt das Recht eines jeden Mitgliedes der Bezirksvertretung unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Mitteilungen“ bis zu zwei Anfragen zu konkret zu bezeichnenden städtischen Angelegenheiten zu stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem sonstigen Gegenstand der Tagesordnung stehen; je Frage ist eine Zusatzfrage zulässig. Weitere Einschränkungen des Fragerechts ergeben sich aus den nachfolgenden Sätzen des § 6 Abs. 2 GO MG.
Entsprechend der o.g. Geschäftsordnungsregelung sind also Anfragen, die im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen und Mitteilungen“ nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dörte Schall, Beigeordnete