Anfrage von Gaby Brenner in der Bezirksvertretung Nord am 02.03.2023
Immer wieder sprechen uns besorgte Bürger*innen an, insbesondere die Hinterlieger, die sich große Sorgen machen für den Fall, dass in deren Häusern ein Brand entsteht und die Zufahrt für die Feuerwehr versperrt ist.
An einer Stelle ist der Gehweg extrem eng. Vor Jahrzehnten ist an dieser Stelle ein Lieferwagen über einen Kellerschacht gefahren, der eingekracht ist. Daraufhin wurde ein Pfosten gesetzt, der den Weg noch enger gemacht hat. Dazu kommt, dass ein Laternenmast schräg gegenüber des Pfostens eine zusätzliche Verengung verursacht. Die Feuerwehr-Zufahrt zu den mehrstöckigen Hinterlieger-Häusern ist so nicht möglich.
1. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Stadtverwaltung aus dem o.g. OVG-Urteil vom 29.11.2022 für die Zufahrtsregelung bei Stichwegen?
2. Kann die Verwaltung möglichst durch einen Vor-Ort-Termin mit Feuerwehr, Ordnungsamt, Anwohnern etc. prüfen, wie die Zuwegung im Bereich des Stichweges Haierbäumchen 86 bis 102 so hergestellt werden kann, dass der Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich ist?
Antwort der Verwaltung vom 18.04.2023
Sehr geehrte Frau Brenner,
vielen Dank für Ihre Anfrage in der Bezirksvertretung Nord vom 02.03.2023. Gerne beantworte ich Ihre Fragen bezüglich der Zufahrtsituation für Rettungsmittel der Feuerwehr zu zurückliegenden Gebäuden.
Grundsätzlich ist dann eine Zufahrt für die Feuerwehr einzurichten, wenn das Gebäude sehr weit von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist oder der 2. Rettungsweg über ein Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr sichergestellt wird. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Einsatzmittel des Rettungsdienstes bestehen hingegen keine gesetzlichen Anforderungen.
In dem konkreten Fall am Haierbäumchen 86 – 102 wurde die Situation durch das Ordnungsamt und die Feuerwehr in Augenschein genommen und geprüft. Im Bestand ist der Stichweg als Fußgängerweg beschildert und erschlossen, der Gehweg ist daraus resultierend in diesem Bereich nicht abgesenkt. Des Weiteren weit der Stichweg eine Gesamtlänge von ca. 65 m auf. die Sicherstellung des 2. Rettungsweges für die über den Stichweg erschlossenen Wohngebäude erfolgt über tragbare Leitern der Feuerwehr. Für den Einsatz dieser Leitern ist der vorhandene Zugang zu den Objekten ausreichend. Aufgrund der im Bestand vorhandenen Bebauung mit ausschließlich niedrigen Wohngebäuden ist das Gefahrenpotential als vergleichsweise gering einzustufen.
Aus den v. g. Gründen besteht für die Wohngebäude am Haierbäumchen 86 – 102 kein Erfordernis, eine Zufahrt für die Feuerwehr einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Matthias Engel, Beigeordneter