Vereinbarung mit Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrages und DSGVO

Personen

Anfrage von Karl Sasserath in der Ratssitzung am 29.05.2019

Zahlreiche Leistungsverträge, die von der Stadt Mönchengladbach im Bereich Jugendhilfe und Sozialarbeit mit freien Trägern abgeschlossen worden sind, enthalten die Verpflichtung zur Anzeige von Gefährdung des Kindeswohls bei der Erlangung von solchen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Vor dem Hintergrund der Verschärfung der Datenschutzgrundverordnung möchte ich die Frage an die Verwaltung richten, ob die Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung beider Rechtsfelder das Erfordernis einer Arbeitshilfe sieht?

Antwort der Verwaltung vom 17.06.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworte:

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie schließt mit den Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen des Schutzauftrages nach § 8 SGB VII ab, aktuell wurden die Träger angeschrieben um die Kooperationsvereinbarung zu aktualisieren.

Den Trägern wird damit ihre Verantwortung verdeutlicht bei Verdacht auf Kindeswohlgefärdung im Rahmen der eigenen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen  diese wirkungsvoll zu schützen. Die Aufgaben des Trägers bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung werden im Vereinbarungstext ausführlich dargestellt.

Die Frage ob sich im Hinblick auf die schon bestehenden rechtlichen Vorgaben und Kriterien von § 8a SGB VII Neuerungen durch die DSGVO ergeben, stellt sich m. E. nicht. Die Vorgaben des SGB VII sind grundsätzlich spezieller Natur und enthalten konkrete Kriterien zum Informationsaustausch aus übergeordneten Interessen des Kindeswohls. Darüber hinaus bestehen Allgemeine Regelungen zum Sozialdatenschutz im SGB X. Im Hinblick darauf sehe ich auch eine Rechtfertigungsnorm für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) und f) DSGVO. Die vereinbarten Handlungsschritte, insbesondere die Unterrichtung des Jugendamtes halte ich mit Blick auf den Schutzzweck des §8a SGB VII für angemessen und gerechtfertigt, sodass ich hier keinen weiteren Handlungsbedarf sehe.

In Vertretung

Dörte Schall, Beigeordnete

Schreibe einen Kommentar