Veräußerung von Immobilien „Europlatz“

Veräußerung von Immobilien im Bereich des Bebauungsplans „Europlatz“ und Änderung des Flächennutzungsplanes

Fraktionsantrag:
Sondersitzung des Rates: 10.02.2020

Beratungsgegenstand:

Anweisung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Entwicklungsgesellschaft Mönchengladbach mbH (EWMG) und der NEW mobil und aktiv durch den Rat in Bezug auf die Veräußerung von Immobilien im Bereich des Bebauungsplans Nr. 769/N „Europlatz“ und der 229. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mönchengladbach

Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Mönchengladbach beschließt:

  1. Die Mitglieder des Rates im Aufsichtsrat der städtischen Entwicklungsgesellschaft Mönchengladbach (EWMG) werden angewiesen, keine Veräußerung von Immobilien zu beschließen oder zuzustimmen, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 769/N „Europaplatz“ oder der 229. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mönchengladbach stehen, bis der Bebauungsplans Nr. 769/N „Europaplatz“ sowie die 229. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mönchengladbach abschließend veröffentlicht worden sind sowie die Planung für den Neubau des zentralen Busbahnhofes abschließend durch den Rat beschlossen worden ist.
  2. Sollte im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauvorhabens „19 Häuser“ die Veräußerung von Immobilien, die im Eigentum der NEW mobil & aktiv stehen, beabsichtigt sein, gilt die unter 1.) gefasste Anweisung auch für die Mitglieder des Rates, die dem Aufsichtsrat der NEW mobil & aktiv angehören.

Begründung: 
Ein Verfahren, das Bürgerbeteiligung als Farce erscheinen lässt, untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Demokratie.

Nach dem der Bebauungsplan Nr. 769/N „Europaplatz“ und die 229. Änderung des Flächennutzungsplanes von der Stadt Mönchengladbach jetzt in die Offenlage gebracht worden sind, haben viele Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht, Einwendungen bzw. Anregungen zur Planung zu machen, Gebrauch gemacht. Nach Abschluss der Frist sind die Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger von der Politik mit der Planung des Neubaus für einen zentralen Busbahnhofes und dem Bauvorhaben „19 Häuser“ abzuwägen, bevor ggfs. der Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen werden.

Der Rat der Stadt Mönchengladbach ist in einem öffentlichen Planungsverfahren politisch verpflichtet, für die Bürgerinnen und Bürger Bedingungen zu sichern, damit die Bürgerbeteiligung bei einem solch wichtigen öffentlichen Planungsvorhaben die erforderlichen Voraussetzungen behält, um den sich hieraus ggf. ergebenden erforderlichen Korrekturen an der Planung die Möglichkeit zur Umsetzung als Option erhält und solche möglich macht.

Ein Verkauf der städtischen Grundstücke an den Investor der 19. Häuser, bevor der Bebauungsplan Nr. 769/N „Europaplatz“ und die 229. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen, oder eine solche Beschlussfassung nach Auswertung der Bürgerbeteiligung wenigstens absehbar geworden ist, steht im direkten Widerspruch zu einem ergebnisoffenen Planungsverfahren mit Bürgerbeteiligung.

Von daher hat der Rat im vorliegenden Fall politisch darüber zu befinden, welchen Rechtsgütern er den Vorrang gibt? Stimmt der Rat zu, die Mitglieder des Rates in den Aufsichtsräten der EWMG und ggf. der NEW mobil & aktiv anzuweisen, keine Veräußerung von Immobilien an den Investor der 19. Häuser zu beschließen und zuzustimmen, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 769/N „Europaplatz“ oder der 229. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mönchengladbach stehen, bis die Planung für den Neubau des zentralen Busbahnhofes durch den Rat beschlossen worden ist und der Bebauungsplans Nr. 769/N „Europaplatz“ sowie die 229. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mönchengladbach Rechtskraft erlangt haben, sichert er seinen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, dass ihre Anregungen und Beschwerden materiell berücksichtigt werden können.

Lehnt der Rat den vorliegenden Antrag ab, und wird der geplante Verkauf durch die EWMG und anschließend durch den Rat vollzogen, wird dem Investor die Möglichkeit gegeben unmittelbar nach Bekanntmachung des B-Plans die entsprechenden Baugenehmigungen zu beantragen. Alternativ kann der Investor der Stadt ein Kaufangebot machen, was die Stadt dann annehmen kann, wenn sie den Bebauungsplan endgültig beschlossen hat.

Mönchengladbach, 04.02.2020

Karl Sasserath, Vorsitzender der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Dieser Antrag wurde in der Sondersitzung des Rates abgelehnt.

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