Anfrage von Margot Heinke-Becker in der Bezirksvertretung West am 12.11.2024
Die Quadtstraße darf durch den motorisierten Verkehr nur zeitlich begrenzt durch Lieferfahrzeuge und Garagenbesitzer in einer Richtung befahren werden. Leider werden die Regelungen des Öfteren nicht eingehalten und es kommt wiederholt zu Störungen und zu Gefährdungen der FußgängerInnen und von Fahrradfahrenden.
Daher meine Frage an die Verwaltung:
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das unrechtmäßige Durchfahren der Quadtstraße durch verkehrslenkende oder -überwachende Maßnahmen zu unterbinden?
Antwort der Verwaltung vom 04.12.2024
Verkehrssituation Quadtstraße
Hier: Ihre Anfrage aus der Sitzung der BV West am 14.11.2024
Sehr geehrte Frau Heinke-Becker,
Bezugnehmend auf Ihre o. a. Anfrage darf Ihnen mitteilen, dass seitens der Verwaltung nur geringe Möglichkeiten bestehen, dass widerrechtliche Befahren des als Fußgängerzone ausgewiesenen Teils der Quadstraße zu unterbinden.
Die Beschilderung am Beginn der Fußgängerzone in Höhe der Einmündung Kreuzherrenstraße entspricht den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ist auch deutlich für jeden Verkehrsteilnehmer zu erkennen. Zusätzlich erhält der Verkehrsteilnehmer bereits ca. 20m vorher den Hinweis, dass an dem Abzweig die vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts gilt.
Die städtische Verkehrsüberwachung ist innerhalb der Fußgängerzone nur befugt, das Parken zu kontrollieren, nicht aber Fahrzeuge anzuhalten und das Befahren zu ahnden. Diese Befugnis hat nur die Polizei.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Silke Wehmhörner, Beigeordnete