Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rechtskreis SGB II und im Rechtskreis Wohngeld/Kindergeld

Personen

Anfrage von Ulla Brombeis am 31.03.2015

Antwort der Verwaltung vom 15.04.2015

Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rechtskreis SGB II und im Rechtskreis Wohngeld/Kinderzuschlag
hier: Ihre Anfrage vom 31.03.2015


Sehr geehrte Frau Brombeis,

Bildungs- und Teilhabeleistungen zu den Rechtskreisen SGB II und Wohngeld/Kinderzuschlag wurden 2014 in Höhe von 2.889.148,10 € erbracht. Die Bundesbeteiligung erfolgte über einen prozentualen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II und betrug 2014 für Nordrhein-Westfalen 3,7%, somit für Mönchengladbach 3.445.181,29 €.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für des Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 (GV NRW S 954) wurde § 6a in das AG-SGB II NRW eingefügt und ist am 31.12.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 AG-SGB II NRW werden die dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für BuT-Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des Kreises und der kreisfreien Stadt Gesamtausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz des jeweiligen Vorjahres für das lfd. Jahr weitergeleitet.

Für den Zeitraum 01.01. – 31.12.14 kam es nach der Quote 2013 somit durch das Land zu einer Verrechnung gem. § 6a Abs. 4 Satz 5 AG-SGB II NRW in Höhe von 1.059.441 82 € so dass sich die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel reduzierten auf 2.385.739,47 €.

Da die vom Land gesetzlich festgelegten „Spitzabrechnung“ auf der Quote des jeweiligen Vorjahres beruht hat die Stadt Mönchengladbach für 2014 in den o. a. Rechtskreisen somit Leistungen für Bildung und Teilhabe ohne Ausgleichsleistung in Höhe von 503.408,63 € selbst erbracht.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung
Dörte Schall, Beigeordnete

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