Kinder- und Jugendförderplan

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Anfrage von Dr. Gerd Brenner im Jugendhilfeausschuss am 06.03.2018


Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, einen örtlichen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen, der jeweils für die Dauer einer Wahlperiode festzuschreiben ist (§ 15, 3. AG -KJHG – KJFÖG). Als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe legt die Stadt hiermit einen Plan u.a. zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes vor. Der Kinder- und Jugendförderplan soll Ziele und Schwerpunkte enthalten, die über eine Wahlperiode die Kinder- und Jugendarbeit bestimmen und sichern sollen.

Bis zur Mitte der laufenden Legislaturperiode des Rates hat die Verwaltung bisher keinen Kinder- und Jugendförderplan vorgelegt.

Fragen:

1. Hat die Verwaltung einen Zeitplan für die Erstellung eines Kinder- und Jugendförderplans für Mönchengladbach?

2. Wie wird der Kinder- und Jugendförderplan mit den fachlich zuständigen freien Trägern beraten?

3. Für wann ist die Einbringung des Kinder- und Jugendförderplans zur Beratung im Jugendhilfeausschuss geplant?

Antwort in der Sitzung:

Herr Röttgen sagt eine schriftliche Beantwortung zu, gibt aber als Zwischennachricht bekannt, dass die Landesregierung einen neuen Kinder- und Jugendförderungsplan auf Landesebene verabschiedet hat, der aber für die Kommunen hinsichtlich der Förderkriterien bindend ist. Die Landesregierung hat die Projekte zugunsten der Strukturförderung reduziert. Auf Grundlage des Landeskinder- und Jugendförderplans wird ein kommunaler Jugendförderplan erstellt, der im Rahmen der AG 78 mit allen Beteiligten kommuniziert wird. Dazu gehören Richtlinien, wie die Finanzierung der Jugendarbeit aufgestellt ist. Wann der Kinder- und Jugendförderplan abschließend vorgestellt werden kann, ist zur Zeit nicht möglich festzulegen, dies bedarf der Abstimmung mit der AG 78.

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