Erlassung der Gebühr eines neuen Personalausweises

Personen

Anfrage von Ulla Brombeis in der Ratssitzung vom 14.12.2016

„Der Gesetzgeber hat die Gebühren für den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion in der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnach­weis festgelegt. (PAuswGebV). Gem. § 31 (1) Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. § 1 (6) Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) gilt danach:

„[…] Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. […]“

Gem. § 7 (1) Personalausweisgesetz (PAuswG) sind „für Ausweisangelegenheiten in Deutschland „[…] die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).“

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Verwaltung der Stadt um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist es richtig, dass die Stadt Mönchengladbach gemäß § 31 (1) Personalausweisgesetz (PauswG) Abs. (6) i.V. m. § 1 (6) Personalausweisgebührenverordnung (PauswGebV) bei der Ausstellung eines Ausweises für bedürftige Personen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe- und NiedriglohnempfängerInnen, RentnerInnen) auf die Gebühren für die Ausstellung eines Ausweises verzichten bzw. diese reduzieren kann?

2. Macht die Stadt Mönchengladbach Gebrauch von dieser Regelung? Wenn ja, wie oft? Wenn nein, warum nicht?

3. In welchem Rahmen weist die Stadt Mönchengladbach den in Rede stehenden Kreis bedürftiger Personen auf diese Regelung hin?“

Antwort der Verwaltung vom 06.02.2017

Erlass von Personalausweisgebühren

Anfrage in der Sitzung des Rates am 14.12.2016

Sehr geehrte Frau Brombeis,
in der o. g. Ratssitzung hatten Sie Fragen zum Thema Erlass von Personalausweisgebühren.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

Zu 1) Wie Sie in Ihrer Anfrage zutreffend feststellen, kann die Personalausweisbehörde nach §1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung die Personalausweisgebühr ermäßigen oder von deren Erhebung absehen, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Die Personalausweisbehörde hat in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Bei der Ermessungsausübung ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) die Personalausweisgebühr beim Pauschsatz für den Regelbedarf berücksichtigt ist.
Das bedeutet, dass die Personalausweisgebühr in den Sozialhilfezahlungen anteilig enthalten ist.

Zu 2) Im Rahmen der Ermessensausübung macht die Stadt Mönchengladbach von den Möglichkeiten einer Gebührenreduzierung bzw. eines –erlasses Gebrauch. Statistiken hierzu werden allerdings nicht geführt. Aufgrund der zu Frage 1 dargestellten Situation, dass die Personalausweisgebühr beim Pauschsatz für den Regelbedarf enthalten ist, ist die Zahl der Gebührenermäßigungen bzw. –erlasse jedoch gering.

Zu 3) Informationen zu den Personalausweisgebühren erfolgen auf der städtischen Homepage bzw. werden den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Vorsprache mitgeteilt.
Auf der städtischen Homepage wird die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung bzw. eines –erlasses nicht dargestellt, da – wie bereits erwähnt – die Zahl der Anspruchsberechtigten sehr gering ist.

Im Rahmen persönlicher Vorsprachen von Bürgerinnen und Bürgern erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung bzw. eines – erlasses wegen Bedürftigkeit im Hinblick auf der Sensibilität des Themas durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht aktiv. Sobald sich aus dem Publikumsgespräch Ansatzpunkte hierzu ergeben, erfolgt eine aktive Beratung bzw. Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister

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