Bestellung von Platzwarten auf öffentlichen Plätzen

Personen

Anfrage von Karl Sasserath im Hauptausschuss am 09.05.2018

Welche rechtlichen Vorbehalte, Einschränkungen oder Verbote bestehen im Hinblick auf die Ordnung und deren Kontrolle auf öffentlichen Plätzen mit hoher Frequenz insbesondere während der Sommermonate wie z.B. dem Marktplatz Rheydt für diese Zeit Platzwarte zu bestellen?


Wenn gegen die Bestellung solcher Platzwarte keine Vorbehalte bestehen, in wessen organisatorische Zuständigkeit innerhalb der Stadtverwaltung fiele deren Einrichtung?


Bedarf es zur Einrichtung bzw. Bestellung von Platzwarten durch die Stadtverwaltung eines förmlichen Auftrages durch einen Beschluss des Rates?

Antwort der Verwaltung vom 07.06.2018

Sehr geehrter Herr Sasserath,

Sie haben in der Sitzung des Hauptausschusses vom 9. Mai 2018 folgende Anfrage gestellt:

1. Welche rechtlichen Vorbehalte, Einschränkungen oder Verbote bestehen im Hinblick auf die Ordnung und deren Kontrolle auf öffentlichen Plätzen mit hoher Frequenz – insbesondere während der Sommermonate wie z.B. dem Marktplatz Rheydt -für diese Zeit Platzwarte zu bestellen.

2. Wenn gegen die Bestellung solcher Platzwarte keine Vorbehalte bestehen, in wessen organisatorische Zuständigkeit fiele deren Einrichtung?

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Kontrolle der öffentlichen Ordnung auf öffentlichen Plätzen und andernorts regeln sich nach § 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG). Danach haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr) und können nach § 14 OBG die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.

Für die Polizei findet sich eine vergleichbare Regelung im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 1 Abs. 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr) und kann nach § 8 Abs.1 PolG NRW die notwendigen Maßnahmen treffen.

Regelungen zu Platzwarten finden sich demgegenüber in beiden Gesetzen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister

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