Anfrage von Karl Sasserath in der Ratssitzung am 18.10.2017
Karl Sasserath fragt, ob die Arbeitszeitordnung auch für die Mandatsträger gelten würde. Der konkrete Hintergrund für diese Anfrage sei die Dauer der letzten Hauptausschusssitzung. Diese Sitzung sei erst um 22:30 Uhr beendet gewesen. Weiterhin würde er davon ausgehen, dass eine Reihe von Mandatsträgern bereits vor der Sitzung ihrer normalen Arbeit nachgegangen wären. Das gleiche gelte auch für die Teilnahme der städtischen Mitarbeiter an Sitzungen.
Er bittet um Prüfung inwieweit dies mit der Arbeitszeitordnung kompatibel wäre. Soweit dies nicht mit der Arbeitszeitordnung kompatibel wäre, bittet Karl Sasserath die Verwaltung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, dass die Arbeitszeiten und die Sitzungszeiten, die von der Arbeitszeitordnung vorgegebenen Zeiten nicht überschreiten. Oberbürgermeister Reiners sagt eine schriftliche Beantwortung zu.
Antwort der Verwaltung vom 23.11.2017
Sehr geehrter Herr Sasserath,
Ratsmitglieder üben in ihrer Tätigkeit als kommunale Mandatsträger eine ehrenamtliche Tätigkeit eigener Art aus. Sie unterliegen insoweit während der Teilnahme an kommunalen Sitzungen nicht dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), da dieses nach § 2 Abs. 2 ArbZG nur für Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Anwendung findet. Auch die Vorschriften über die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) sind nicht einschlägig, da Ratsmitglieder keinen Beamtenstatus besitzen. Für städtische Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte, die an kommunalen Sitzungen teilnehmen, gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern acht Stunden nicht überschreiten und kann nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Beamtinnen und Beamte soll nach § 2 Abs. 5 Satz 3 AZVO die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden. Im Rahmen der Arbeits- und Gleitzeit haben die städtischen Bediensteten, die an Sitzungen teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeiten an diesen Tagen über einen späteren Beginn oder ein vorzeitiges Ende in ihrer üblichen Tätigkeit so zu gestalten, dass die werktägliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird und die Arbeitsschutzbestimmungen aus den beiden vorgenannten Regelungen eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister