Umgebungslärmrichtlinie

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Anfrage von Dr. Gerd Brenner in der Ratssitzung am 21.03.2018

Die EU hat 2002 die Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, die sogenannte Umgebungslärmrichtlinie, verabschiedet. Diese fordert, die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm anhand von strategischen Lärmkarten zu ermitteln und in einem zweiten Schritt im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu verringern. Durch die Aufnahme in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, §§ 47a-f) wurden diese Maßnahmen in deutsches Recht umgesetzt.
Der Rat der Stadt Mönchengladbach hat die erste Stufe des Lärmaktionsplans am 13. März 2013 und die 2. Stufe am 21. September 2016 beschlossen. Nun steht bald schon die 3. Stufe an.

Meine Fragen:
Welche zeitlichen Spielräume für die Umsetzung der Lärmaktionspläne leitet die Verwaltung aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ab?
Welche Maßnahmen zur Lärmminderung, die im ersten Lärmaktionsplan aufgeführt wurden, sind bisher nicht umgesetzt worden?
Welche Maßnahmen der 2. Stufe des Lärmaktionsplans sind bisher nicht in Angriff genommen?

Antwort der Verwaltung vom 23.04.2018

Sehr geehrter Herr Dr. Brenner,

Ihre Anfrage zur Umsetzung des städtischen Lärmaktionsplanes möchte ich wie folgt beantworten:
Die in beiden ersten Stufen des städtischen Lärmaktionsplanes vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmvermeidung und Lärmminderung sind jeweils für die an den Beschluss durch den Rat anschließenden fünf Jahre geplant. Aufgrund der Vielzahl der lärmbelasteten Bereiche im Stadtgebiet ergibt sich in diesen beiden Stufen jedoch auch eine Vielzahl von zu planenden und durchzuführenden Maßnahmen. Dies bedeutet einen hohen finanziellen und personellen Aufwand. Eine Umsetzung ist nur innerhalb des zur Verfügung stehenden Haushaltsmittelrahmens möglich. Einen konkreten zeitlichen „Spielraum“ für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen kann die Verwaltung nicht nennen. Einen verpflichtenden Zeitraum zur Umsetzung kann aus Sicht der Verwaltung aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht abgeleitet werden.

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sieht für Bürgerinnen und Bürger nicht die Möglichkeit der Ableitung von unmittelbaren Rechtsansprüchen zur Durchsetzung von Maßnahmen eines Lärmaktionsplanes vor (siehe www.umgebungslaerm.nrw.de).

Nach den Anforderungen aus der Umgebungslärmrichtlinie, muss ein Lärmaktionsplan auch die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung aufzeigen. Im Anhang V der in 2016 beschlossenen 2. Stufe des städtischen Lärmaktionplanes werden die vorhandenen, die geplanten und die derzeit nicht umsetzbaren Maßnahamen konkret aufgezählt. Auch im Rahmen der in diesem Jahr startenden 3. Stufe des Lärmaktionsplanes wird es solch eine Liste, in der dann die Maßnahmen aus der 1. und 2. Stufe aufgezählt werden, wieder geben.

Insbesondere mithilfe von Verknüpfungen zu anderen städtischen Planungen und Förderprogrammen konnten trotz kaum vorhandener Haushaltsmittel bereits relativ kurzfristig einige Maßnahmen des städtischen Lärmaktionsplans umgesetzt werden. Dazu zählen vor allem lärmmindernde Fahrbahndecken, Temporeduzierungen und LKW-Verbote auch Maßnahmen wie die Anschaffung und der Betrieb von Dialog-Displays oder der Umsetzung des Städtischen Schallschutzfensterprogramms. In der Berichtsvorlage 2481/IX wurde im September dem Planungs- und Bauausschuss der aktuelle Umsetzungsstand der städtischen Lärmaktionsplanung vorgestellt.

Im Rahmen der Veranstaltung „Lebenswerte Städte – Lärmaktionsplanung lohnt sich“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW wurde Mönchengladbach Anfang des Jahres als Best Practice Beispiel für erfolgreiche Lärmaktionsplanung bezeichnet.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister

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