Weisungsfreiheit kommunaler Vertreter in Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften §113 GO NRW §§116.93 AktG

Personen

Anfrage von Karl Sasserath im Hauptausschuss am 18.11.2015

Antwortschreiben der Verwaltung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sitzung des Hauptausschusses am 18.11.2015 bat Herr Sasserath zu TOP 5 „ Beteiligung der NEW Kommunalholding“ sinngemäß um Klärung , ob der Gemeinderat gegenüber einem kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ein Weisungsrecht habe. Die Antwort auf diese Frage lautet „ nein“ und begründet sich wie folgt:

Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind die Vertreter der Gemeinden in Unternehmen oder Einrichtungen grundsätzlich an Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse gebunden. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW jedoch nur insoweit, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das heißt hier, dass soweit das bundesgesetzlich geregelte Gesellschaftsrecht gilt, dieses Vorrang gegenüber der Gemeindeordnung hat.

In Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften unterliegen die Vertreter keiner Bindung an Weisungen der Gemeinde, da sie primär die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen haben, §§ 116, 93 AktG. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist vom Gesetzgeber als selbstständiges und selbstverantwortliches Kontrollorgan gegenüber dem Vorstand ausgestaltet worden. Eine solche Kontrollfunktion ist mit einem gemeindlichen Weisungsrecht nicht kompatibel.

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