Parken von LKWs im Stadtgebiet

Thomas Diehl

Anfrage von Thomas Diehl im Ausschuss für Umwelt und Mobilität am 01.02.2024

Im gesamten Stadtgebiet gibt es Bereiche, in denen LKW über Nachts oder am Wochenende abgestellt werden, insbesondere um die Gewerbegebiete.
Gibt es Konzepte oder Möglichkeiten, dies seitens der Stadt in geregelte Bahnen mit klaren Standorten zu leiten?

Antwort der Verwaltung vom 01.03.2024

Sehr geehrter Herr Diehl,

bezüglich Ihrer Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass sich eine Regulierung von LKW-Parken im Stadtgebiet kaum realisieren lässt.

Gemäß § 12 Absatz 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist lediglich das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse, sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass ein einmaliges Parken in reinen und allgemeinen Wohngebieten durchaus zulässig ist.
In Gewerbegebieten hingegen gibt es keinerlei Einschränkungen bezüglich des LKW-Parkens. Dort würde auch eine Regulierung des Parkens nicht zielführend sein, da dann die Gefahr eines Verdrängungseffekts in angrenzenden Wohngebiete zunehmen würde.
Feste größere Parkierungsanlagen für LKW gibt es mit Ausnahme des Autohofs im Gewerbegebiet Güdderath an der BAB61 nicht. Die Erstellung weiterer größerer LKW-Parkierungsanlagen ist sehr flächen- und kostenintensiv und aus Sicht der Verwaltung nicht vorgesehen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Matthias Engel, Beigeordneter

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