Änderungsantrag – Zweiter Nachtrag zur Ordnung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Personen

Gemeinsamer Fraktionsantrag
Hauptausschuss: 12.12.2018
Rat: 19.12.2018

Beratungsgegenstand
Änderungsantrag – Zweiter Nachtrag zur Ordnung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

Der Beschlussentwurf wird wie folgt geändert:
Der Ausschuss der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

Der Rat weist die „mags Mönchengladbacher Abfall – Grün – und Straßenbetriebe“ – Anstalt des öffentlichen Rechts an, die Satzung wie folgt zu ändern:

Artikel 1
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Benutzungsberechtigt für die Abfallsammelstellen sind die Einwohner der Stadt Mönchengladbach und Gewerbetreibende für gewerbliche Siedlungsabfälle in haushaltsüblichen Mengen.“

2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„An den Abfallsammelstellen (Heidgesberg und Luisental) werden nur Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerbliche Siedlungsabfälle bis 5 m3 und maximal 500 kg je Anlieferung angenommen.“

3. § 7 Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„Für jede Benutzung der Abfallsammelstellen wird ein Entgelt gemäß nachstehender Entgeltstaffel erhoben:
a) bis 0,5 m³ oder bis einschließlich 100 kg 15,00 EUR
b) mehr als 0,5 m³ oder über 100 kg bis einschließlich 200 kg 30,00 EUR
c) mehr als 200 kg 180,00 EUR/t
d) mehr als 300 kg 200,00 EUR/t
e) mehr als 400 kg bis einschließlich 500 kg 220,00 EUR/t.
f) Bauschutt bis 0,5 cbm bis einschließlich 500 kg 15,00 EUR

Jeder Haushalt der Gebühren gem. der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach (Abfallgebührensatzung – AbfGS -)“ zahlt, erhält zwei Benutzungen nach §7 Abs. 1 Punkt a) kostenfrei.

Folgende Abfallarten werden ohne Entgelt entgegengenommen:
– Leichtverpackungen
– Altglas
– Elektroaltgeräte
– Leuchtstoffröhren, LED- und Energiesparlampen
– CDs, CD-ROMs und DVDs
– Altpapier
– Altmetalle
– Grünabfälle

4. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag „9,88 EUR“ durch den Betrag „10,32 EUR“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 6 Satz 2 wird der Betrag „6,04 EUR/t“ durch den Betrag „5,83 EUR/t“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 6 Satz 3 wird der Betrag „1,57 EUR“ durch den Betrag „1,34 EUR“ ersetzt.

Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Finanzwirksamkeit:
Keine, da bereits in der Kostenkalkulation zum Grundpreis enthalten.

Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit:
Keine

Begründung:
Man möchte mit der Erhöhung auf 15,00 Euro für die Benutzung der Abfallsammelstelle für Restmüll „bis 0,5 m³ oder bis einschließlich 100 kg“ den Mülltourismus aus anderen Gemeinden verhindern. Aber wenn die Gebühr auch für Bürger der Stadt Mönchengladbach erhöht wird, kann dies zu einem erhöhten Aufkommen von wildem Müll führen. Daher kann man mit dieser Maßnahme erreichen, dass der Bürger der Stadt Mönchengladbach weiterhin seinen -über das übliche Volumen hinausgehen den Müll- weiterhin zur Abfallsammelstelle bringt. Zudem wurden die Kosten der Wertstoffhöfe bereits über den Grundpreis einkalkuliert.

Mönchengladbach, 11.12.2018

Natascha Stephan, stv. FDP-Fraktionsvorsitzende
Karl Sasserath, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen

Dieser Antrag wurde in der Ratssitzung mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

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