Bildung von Fraktionen im Integrationsrat

Personen

Anfrage von Karl Sasserath im Integrationsrat am 09.12.2014

Antwort der Verwaltung vom 05.01.2015
Ihre Anfrage aus der Sitzung des Integrationsrates vom 09.12.2014

Sehr geehrter Herr Sasserath,

in der Sitzung des Integrationsrates baten Sie erstens um Prüfung, inwieweit es unzulässig sei, dass sich Mitglieder des Integrationsrates zu Fraktionen zusammenschließen oder sich Mitglieder des Integrationsrates solchen Fraktionen, die Mitglieder aus dem Rat entsenden, anschließen. Des Weiteren baten Sie um Prüfung, ob Anträge „solcher Fraktionen“ dann auch als „Fraktionsanträge“ zu bezeichnen seien.

Die Beantwortung Ihrer ersten Frage bemisst sich nach  § 56 Abs. 1 GO NRW. Ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung. Hierbei handelt es sich um eine Legaldefinition. Sonstige Personen können nicht Mitglieder der Fraktion sein.

Daher ist es unzulässig, wenn sich Mitglieder des Integrationsrates zu Fraktionen zusammenschließen oder Mitglieder des Integrationsrates sich solchen Fraktionen, die Mitglieder aus dem Rat entsenden, anschließen. Damit erübrigt sich Ihre weitere Frage.

Für Rückfragen in diesem Zusammenhang stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Wilhelm Reiners, Oberbürgermeister

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