Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Testate der mags AöR

Personen

Anfrage von Ulla Brombeis in der Ratssitzung am 03.07.2019

Wie die GEM mbH, die Kreisbau AG und die übrigen Beteiligungsgesellschaften ist die mags AöR nach der GO NRW als verselbstständigter Aufgabenbereich mit Aufgaben, die zu den kommunalen Leistungen gehören.

Verselbständigte Aufgabenbereiche in Form von GmbHs und AGs sind verpflichtet, u.a. ihre Jahresabschlüsse und die Testate innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

AöRs gelten als spezielle Abwandlung von GmbHs für die Öffentlichen Hand.

Dazu folgende Fragen:

1.      Ist auch die mags AöR verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und Testate über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen?

2.  Falls eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, in welchem für die Öffentlichkeit zugänglichen Medium muss die mags AöR ihre Jahresabschlüsse und Testate veröffentlichen und zwar innerhalb welcher Frist und auf welcher Rechtsgrundlage?

Antwort der Verwaltung vom 16.07.2019

Sehr geehrte Frau Brombeis,

in der Sitzung des Rates vom 03.07.2019 haben Sie folgende Fragen gestellt:

1.      Ist auch die mags AöR verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und Testate über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen?

2.  Falls eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, in welchem für die Öffentlichkeit zugänglichen Medium muss die mags AöR ihre Jahresabschlüsse und Testate veröffentlichen und zwar innerhalb welcher Frist und auf welcher Rechtsgrundlage?

Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Die mags AöR ist nicht verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und Testate im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Weder die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) noch die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) sehen eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vor.

Zwar bestimmt § 114a Abs. 10 GO NRW, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht grundsätzlich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt und geprüft werden. Insoweit sieht § 27 Abs. 2 KUV die entsprechende Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften vor. Dieser Verweis bezieht sich aber lediglich auf Prüfung und nicht auf die Veröffentlichung, so dass  325 HGB keine Anwendung findet. Vielmehr bestimmt § 27 Abs. 3 Satz 1KUV lediglich, dass eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen muss. § 27 Abs. 3 Satz 2 KUV NRW sieht weiter vor, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten sind.

§ 15 der Satzung der Stadt Mönchengladbach über die „mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe“ – Anstalt des öffentlichen Rechts legt somit zulässigerweise fest, dass Bekanntmachungen der Anstalt im Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach erfolgen. Folglich sind der Jahresabschluss und der Lagebericht im Amtsblatt Mönchengladbach bekanntzumachen.

Eine Einsichtnahme ist bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses möglich.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Dr. Ing. Gregor Bonin, Stadtdirektor und Technischer Beigeordneter

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